Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages von 1.200,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist bei der Beklagten rechtsschutzversichert und macht weitere Rechtsanwaltskosten aus einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung geltend. Im August 1995 bot die Arbeitgeberin der Klägerin eine Vereinbarung an, wonach zwischen den Parteien darüber Einigkeit bestehen solle, daß das Anstellungsverhältnis zwischen ihnen aufgrund arbeitgeberseitiger, fristgemäßer, betriebsbedingter Kündigung zum 30.09.1995 ende. Die Klägerin sollte eine Abfindung erhalten. Im übrigen wurden noch weitere, gegenseitige Ansprüche geregelt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie Bl. 9–11 d.A. Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 17.08.1995 bestellte sich der jetzige Prozeßbevollmächtigte der Klägerin gegenüber deren Arbeitgeberin und machte einen Gegenvorschlag, der u.a. eine Abfindungssumme von insgesamt 135.565,00 DM vorsah. Mit Schreiben vom 18.08.1995 bat er namens der Klägerin die Beklagte um eine Deckungszusage für seine anwaltliche Tätigkeit. Am gleichen Tag unterzeichneten die Vertreter der Arbeitgeberin der Klägerin eine Vereinbarung, die teilweise, insbesondere hinsichtlich der Einigkeit über die Beendigung des Anstellungsverhältnisses aufgrund Arbeitgeberkündigung dem Vorschlag der Arbeitgeberin entsprach.
Mit Schreiben vom 25.08.1995 gewährte die Beklagte der Klägerin Rechtsschutz in der „Kündigungsschutzangelegenheit, soweit es um den Bestand des Arbeitsvberhältnisses geht im Rahmen des § 12 Abs. 7 ArbGG.” Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin erstellte unter dem 29.08.1995 eine Kostenrechnung anhand eines Gegenstandswertes von 111.565,00 DM. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie Bl. 15 d.A. Bezug genommen. Auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5.965,40 DM zahlte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 2.912,15 DM und vertrat die Ansicht, daß sich der Streitwert gem. § 12 Abs. 7 ArbGG auf ein Vierteljahresentgelt, also 27.945,00 DM bemesse.
Die Klägerin macht nun den Restbetrag bzw. einen Befreiungsanspruch von der Gebührenforderung ihres Rechtsanwaltes in restlicher Höhe gelte.
Sie beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von der Gebührenforderung ihres Prozeßbevollmächtigten in Höhe von 3.053,25 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 07.09.1995 freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien gem. § 3 313 II 2 ZPO verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte überhaupt verpflichtet ist, im Rahmen der mit der Klägerin abgeschlossenen privaten Familien- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung Leistungen zu erbringen. Jedenfalls muß sie über die bislang gezahlten Rechtsanwaltsgebühren hinaus auf keinen Fall mehr etwas an die Klägerin als ihre Vertragspartnerin zahlen bzw. diese von entsprechenden Gebührenforderungen ihres Bevollmächtigten freistellen.
1. Die Beklagte ist überhaupt nur dann – dem Grunde nach – zum Ausgleich der (außergerichtlichen) Rechtsanwaltskosten der Klägerin gem. § 2 Abs. 1 a ARB verpflichtet, wenn die Arbeitgeberin der Klägerin gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen hat (§ 14 Abs. 3 Satz 1 ARB). Ein bloßer Antrag des Arbeitgebers auf Abschluß eines Abfindungsvergleichs stellt jedoch keinen Versicherungsfall im Sinne dieser Vorschrift dar (vgl. AG Hannover, ZfS 1988, 15; AG Köln ZfS 1990, 164). Etwas anderes kann allenfalls gelten, wenn dem Versicherungsnehmer ernsthaft eine Kündigung angedroht oder ihm sonstwie mit persönlichen Nachteilen gedroht wird, falls er mit einer Aufhebung seines Arbeitsverhältnisses nicht einverstanden ist (Pröles in Prölss/Martin, 25. Aufl. 1992, § 14 ARB Anm. 3 d (S. 1727/1728); Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 5. Aufl. 1993, § 14 Rn. 45; strenger: AG Hannover, ZfS 1990, 376 f.). Das heißt aber, das bloße Aushandeln einer Abfindungsvereinbarung und insbesondere die Einholung anwaltlichen Rates dafür sind von der Rechtsschutzversicherung nicht umfaßt. Vielmehr ist es Sache des jeweiligen Arbeit- bzw. Versicherungsnehmers – hier also der Klägerin –, insoweit auf eigene Kosten tätig zu werden (vergl. auch AG Frankfurt/Main, r + s 1993, 221, 222).
Ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen von § 14 Abs. 3 ARB überhaupt vorliegen, kann dahinstehen. Die Beklagte selbst geht jedenfalls – im Gegensatz zur Klägerin – von einer ernsthaft beabsichtigten Kündigung der Arbeitgeberin aus, wofür immerhin der Wortlaut der von der Arbeitgeberin vorgeschlagenen und der schließlich tatsächlich abgeschlossenen Abfindungsvereinbarung sprechen können. Dann dürfte ein Versicherungsfall im Sinne von § 14 Abs. 3 ARB bestehen.
2. Geht man zugunsten der Klägerin vom Vorliegen der Voraussetzungen von § 14 Abs....