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AG Berlin-Charlottenburg Urteil vom 01.08.2014 - 232 C 315/13

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Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.165,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.01.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 1/4 und der Beklagte 3/4 zu tragen, mit Ausnahme der durch die Beweisaufnahme veranlassten Kosten, die dem Beklagten auferlegt werden.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 %. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin einer Wohnung im Hause … In der Teilungserklärung heißt es unter IX. 4): „Hiernach gehören zum Sondereigentum insbesondere … d) die Innenfenster, Außenfenster und Innentüren, der im Sondereigentum stehenden Räume, …”. In § 5 Nr. 1) heißt es wie folgt. „Die Behebung von Glasschäden an Fenstern und Türen die sich im Bereich der dem Sondereigentum unterliegenden Räume befinden, obliegt jedoch ohne Rücksicht auf die Ursache des Schadens dem Wohnungs- oder Teileigentümer.” Auf die weiteren Einzelheiten der Teilungserklärung wird verwiesen (Bl. 49 ff d.A.).

Am 27.07.2013 bestellte die Klägerin bei dem Beklagten 6 Stück Duette Plissee Jalousien des Herstellers Saum_Viebahn zum Gesamtpreis von 1.960,00 EUR, die vom Beklagten auch anzubringen waren. Am 16.08.2013 ließ der Beklagte die Jalousien an der aus vier Isolierglasscheiben bestehenden Fensterfront anbringen. Dabei handelte es sich um zwei feststehende große Isolierglasscheiben links und re...

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