Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.165,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.01.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 1/4 und der Beklagte 3/4 zu tragen, mit Ausnahme der durch die Beweisaufnahme veranlassten Kosten, die dem Beklagten auferlegt werden.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 %. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin einer Wohnung im Hause … In der Teilungserklärung heißt es unter IX. 4): „Hiernach gehören zum Sondereigentum insbesondere … d) die Innenfenster, Außenfenster und Innentüren, der im Sondereigentum stehenden Räume, …”. In § 5 Nr. 1) heißt es wie folgt. „Die Behebung von Glasschäden an Fenstern und Türen die sich im Bereich der dem Sondereigentum unterliegenden Räume befinden, obliegt jedoch ohne Rücksicht auf die Ursache des Schadens dem Wohnungs- oder Teileigentümer.” Auf die weiteren Einzelheiten der Teilungserklärung wird verwiesen (Bl. 49 ff d.A.).
Am 27.07.2013 bestellte die Klägerin bei dem Beklagten 6 Stück Duette Plissee Jalousien des Herstellers Saum_Viebahn zum Gesamtpreis von 1.960,00 EUR, die vom Beklagten auch anzubringen waren. Am 16.08.2013 ließ der Beklagte die Jalousien an der aus vier Isolierglasscheiben bestehenden Fensterfront anbringen. Dabei handelte es sich um zwei feststehende große Isolierglasscheiben links und rechts und zwei kleinere mittlere Isolierglasscheiben, die als Balkontürverglasungen zwischen den zwei großen Isolierglasscheiben im Holzrahmen montiert waren. Die Klägerin bezahlten den Werklohn. Die beiden großen Isolierglasscheiben waren in der Folgezeit gesprungen.
Mit Anwaltsschreiben vom 14.11.2013 ließ die Klägerin dem Beklagten dies mitteilen und verlangte Nachbesserung und Auswechseln der zersprungenen Fensterglasscheiben bis 29.11.2013 (Bl. 11 d.A.). Mit Anwaltsschreiben vom 13.01.2014 ließ sie dann wegen des Fristablaufs den Rücktritt vom Vertrag erklären (Bl. 31 d.A.).
Die Klägerin behauptet, die beiden Scheiben seien am 24. und 28. August nach und nach gesprungen. Ursächlich sei, dass die Jalousien für die Fenster nicht geeignet seien, weil sich dadurch ein Hitzestau entwickelt habe.
Mit der Klage verlangt sie Rückzahlung des Werklohns von 1.960,00 EUR und Schadensersatz wegen der beschädigten Fenster gemäß Kostenangebot der Bietz – Hoth GmbH über 2.180,02 EUR netto (Bl. 15 d.A.). Sie nimmt weiter Bezug auf ein weiteres Angebot der Bietz – Hoth GmbH vom 11.02.2014 (Bl. 72 d.A.) welches über 1.268,64 EUR netto lautet.
Sie ist der Ansicht, dass ein Abzug Neu für Alt nicht vorzunehmen sei, weil das Glas eine längere Lebensdauer habe als die Fensterflügel und beruft sich dafür auf Sachverständigengutachten.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
an sie 4.140,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Hilfsweise beantragt sie wie folgt zu erkennen:
- den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.960,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2014 Zug-um-Zug gegen Herausgabe von 6 Stück Duette Plissee Jalousien nach fachgerechter Demontage durch den Beklagten in der von der Klägerin im Hause … innegehaltenen Wohnung zu zahlen;
- den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 2.180,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2014 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, dass die Jalousien mit 7 mm Abstand einen größeren Abstand hätten, als die vom Hersteller geforderten 5 mm. Schließlich behauptet er, ursächlich für das Platzen der Fenster seien Vorschäden, wie Mikrorisse, Einbaufehler bei dem Einbau des Fensterglases oder Vorschäden an den Fensterrahmen. Auch die Feststellungen des Sachverständigen würden dafür sprechen, dass selbst bei einem Hitzestau ein Scheibenbruch offenbar nur dann zu erwarten sei, wenn die Scheiben eine entsprechend festgestellte Vorbeschädigung aufweisen, welche nicht dem Beklagten angelastet werden könne. Dafür spreche auch der Umstand, dass die beiden anderen Glasscheiben unbeschädigt geblieben sind.
Er bestreitet auch die Aktivlegitimation der Klägerin, weil die Fensterscheiben Sondereigentum seien. Außerdem sei ein Abzug Neu für Alt vorzunehmen, weil die Scheiben nicht mehr neuwertig gewesen seien.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Andreas Siewert. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 15.06.2014 (Bl. 89 ff d.A.) verwiesen.
Wegen der...