Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Dem Kläger wird gestattet, diese Sicherheit auch durch Beibringung einer schriftlichen, unbedingten und unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Großbank oder Sparkasse mit Sitz in der EU zu leisten.

 

Tatbestand

Am 20.06.1994 gab der Beklagte gegenüber dem Kläger eine strafgesicherte Unterlassungserklärung ab, mit der er sich verpflichtete, es zu unterlassen, in öffentlicher Werbung als Wohnungsvermittler die Vermietung von Wohnräumen anzuzeigen, ohne zugleich anzugeben, ob Nebenkosten zusätzlich zum Mietpreis zu vergüten sind, insbesondere wie in der … vom 05.06.1994 mit der Angabe …– DM „kalt” zu werben. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde eine Vertragsstrafe von 6.000,– DM vereinbart.

Am 04. und 18.01.1998 bewarb der Beklagte in der … Wohnungen unter Angabe eines Mietzinses, den er als „Nettokaltmiete” bezeichnete.

Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger den Beklagten auf Zahlung der Vertragsstrafe in Anspruch und vertritt die Auffassung, daß der Begriff „Nettokaltmiete” nicht den Anforderungen von § 6 Abs. 2 WoVermittG genüge und dieser Verstoß vom Unterlassungsgebot mit umfaßt sei.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 6.000,– DM zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte vertritt die Auffassung, daß ein Verstoß gegen § 6 Abs. 2 WoVermittG nicht vorliege, weil sich aus der Bezeichnung „Nettokaltmiete” für den Interessenten eindeutig ergebe, daß weitere Nebenleistungen zu vergüten sind.

Wegen des Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Beklagte die Vertragsstrafe aus der Unterlassungserklärung vom 20.06.1994 nicht verwirkt, weil er mit den Anzeigen in der … vom 04 und 18.01.1998 nicht gegen die sich aus dieser Erklärung ergebende Verpflichtung verstoßen hat.

Die Werbung für die Vermietung von Wohnraum mit der Angabe einer Nettokaltmiete verstößt nicht gegen § 6 Abs. 2 WoVermittG.

Nach dieser Vorschrift ist ein Wohnungsvermittler lediglich verpflichtet, darauf hinzuweisen, ob zusätzliche Nebenkosten zu der angegebenen Miete besonders zu vergüten sind, wohingegen eine Verpflichtung zur näheren Aufschlüsselung aller anfallenden Nebenkosten nicht besteht (vergl. OLG Braunschweig NJW-RR 1993, 1069; OLG Schleswig WM 1993, 681). Der Begriff „Nettokaltmiete” stellt im allgemeinen Sprachgebrauch klar, daß neben dem genannten Mietzins zusätzliche Nebenkosten anfallen und zu vergüten sind.

Von einer (Netto) Kaltmiete spricht man nur dann, wenn die Kosten für die Beheizung (und Warmwasser) neben der Miete erhoben werden (Sternel, Mietrecht III, Rdn. 22). Der Auffassung des vom Kläger zitierten OLG Düsseldorf (Beschluß v. 09.11.1994 Az.: 2. W 110/94; ebenso: LG Essen vom 25.02.1998 Az.: 44. O. 10/98; OLG Köln NStZ 1984, 224), daß die Bezeichnung „Kaltmiete” den Anforderungen von § 6 Abs. 2 WoVermittG u. a. deswegen nicht genügt, weil der Leser dem nicht entnehmen könne, ob er für die Beheizung selbst zu sorgen habe oder, ob er die Heizkosten als Nebenkosten an den Vermieter neben dem angegebenen Entgelt gesondert zu vergüten habe, kann nicht gefolgt werden (so auch im Ergebnis: OLG Braunschweig NJW – RR 1993, 1069; LG Braunschweig vom 25.06.1992 Az.: 9. O. 125/91, LG Hannover vom 24.03.1994 Az.: 25. O. 209/93 und 210/93). Diese Kosten sind in jedem Falle zusätzlich zu dem angegebenen Mietzins zu zahlen, und zwar entweder direkt an ein Energieversorgungsunternehmen oder an den Vermieter. § 6 Abs. 2 WoVermittG kann auch nicht entnommen werden, daß etwa nur auf die Kosen hinzuweisen ist, die durch Nebenleistungen des Vermieters anfallen und von ihm gesondert verlangt werden. Sinn und Zweck dieser Regelung ist vielmehr, wie das OLG Düsseldorf selbst ausführt, dem Mietinteressenten – zu seinem Schutz vor unberechtigten finanziellen Belastungen und Übervorteilungen – zu ermöglichen, anhand der Zeitungsannoncen die Angebote der verschiedenen Wettbewerber miteinander vergleichen zu können, ohne zum Zweck der Aufklärung über Mietpreis und Nebenkosten bereits Kontakt zu den einzelnen Anbietern aufnehmen zu müssen. Dient aber die Vorschrift dem Schutz des Wohnungssuchenden und der Transparenz des Marktes, so kommt es allein auf dessen Sicht an. Diesem Zweck ist jedenfalls hinsichtlich der Heizkosten dann Genüge getan, wenn für den Wohnungssuchenden erkennbar ist, daß diese gesondert zu vergüten sind. Nicht erforderlich ist dagegen, daß er darüber aufgeklärt werden muß, an wen diese Kosten letztlich zu zahlen sind (so auch OLG Schleswig WM 1993, ...

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