Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
1. Im Rahmen der Zulässigkeit ist lediglich auszuführen, dass die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Charlottenburg gemäß § 48 Abs. 1 WG durch die Niederlassung des Agenten; über den der Kläger den Versicherungsvertrag mit der Beklagten abgeschlossen hat, in der Mommsenstraße in 10629 Berlin und damit im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Charlottenburg begründet ist.
2. Der Kläger hat einen Anspruch auf Freistellung von den im Tenor zu Ziffer 1. genannten Rechtsanwaltsgebühren durch die Beklagte gegenüber seinem jetzigen Prozessbevollmächtigten aus § 1 Abs. 1 VVG i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 4, § 2 lit. j der dem Versicherungsvertrag zwischen den Parteien zugrunde gelegten Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2002) gegen die Beklagte.
Der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers hat diesem gegenüber im Rahmen von dessen Vertretung in der vom Zentraldienst der Polizei des Landes Brandenburg unter dem Aktenzeichen 230106/01 gegen den Kläger geführten Ordnungswidrigkeitenangelegenheit nach deren Abschluss nämlich mit Schreiben vom 28. Dezember 2006 zu Recht auch die zusätzliche Verfahrensgebühr nach Ziffer 5115 Abs. 1 Ziffer 1 VV RVG in Rechnung gestellt, so dass der Kläger der Beklagten gegenüber im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes insofern Freistellung verlangen kann.
Diesbezüglich ist zunächst anzuführen, dass die aus der Rechnung vom 28. Dezember 2006 ausstehende Vergütung der Höhe nach nicht vollkommen deckungsgleich mit der Gebühr nach Ziffer 5115 Abs. 1 Ziffer 1, 5103 VV RVG ist. Zwischen den Parteien bestand aber sowohl vorprozessual als auch im Rahmen der prozessualen Argumentation Einigkeit darüber, dass die Beklagte lediglich die Begleichung der Gebühr nach Ziffer 5115 Abs. 1 Ziffer 1 VV RVG verweigert, so dass die Freistellung von der ausstehenden Vergütungsforderung aufgrund der Berechtigung der Gebühr nach Ziffer 5115 VV RVG begründet ist.
Die Gebühr nach Ziffer 5115 VV RVG ist für die Tätigkeit des jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers im Rahmen des gegen diesen geführten Ordnungswidrigkeitenverfahrens des Zentraldienstes der Polizei des Landes Brandenburg entstanden, weil davon auszugehen ist, dass die endgültige Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens durch die Mitwirkung des Rechtsanwalts ... erfolgt ist. Grundlage dafür ist sein Schreiben an den Zentraldienst der Polizei des Landes Brandenburg vom 18. September 2006, mit dem dieser die Vertretung des hiesigen Klägers anzeigt, um Akteneinsicht bittet und darüber hinaus folgendes ausführt:
"Vorerst macht der Mandant von seinem Schweigerecht Gebrauch. Eine Einlassung zur Sache bleibt nach Akteneinsicht vorbehalten.".
Diese Ausführungen sind jedoch in Abweichung von der durch die Beklagte vertretenen Ansicht als Mitwirkung bei der endgültigen Einstellung des Verfahrens zu sehen. Soweit sich die Beklagte in ihrer Argumentation darauf bezieht, dass sogenanntes gezieltes Schweigen nicht als Mitwirkung angesehen werden könne, kann diese Ansicht hier nicht zugrunde gelegt werden. Zwar ist die diesbezüglich auch in der Rechtsprechung vertretene Meinung (so AG Achern, JurBüro 2001, 304 [305] zu dem vom Wortlaut her entsprechend formulierten § 84 Abs. 2 BRAGO) durchaus plausibel, da der Anwalt im Falle von gezieltem Schweigen eben keine nach außen tretende Tätigkeit entfaltet, sondern sich rein passiv verhalten hat. So liegt der Fall hier jedoch nicht, weil in dem über die bloße Bestellungsanzeige und Akteneinsichtsbitte hinausgehenden Schreiben vom 18. September 2006 eben durchaus eine aktive Tätigkeit des klägerischen Rechtsanwalts liegt. Für die gebührenrechtliche Bewertung dieser Tätigkeit ist danach aber Ziffer 5115 Abs. 2 VV RVG zu beachten, wonach die Gebühr nach Abs. 1 (nur) dann nicht entsteht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist. Daraus ergibt sich zum einen, dass die Kausalität der anwaltlichen Tätigkeit gerade nicht geprüft werden muss und eben auch nicht Voraussetzung des anwaltlichen Gebührenanspruchs ist, sondern nur die objektive Eignung des vom Anwalt geleisteten Beitrags entscheidend ist, und zum anderen, dass diese Eignung grundsätzlich vermutet wird, also nur offensichtlich nicht förderliche sachfremde oder neutrale (Bestellungsanzeige, Akteneinsichtsbitte) anwaltliche Äußerungen von der Vergütung ausgeschlossen werden sollten {vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 1999, 131 [132]).
Vor diesem Hintergrund ist das Schreiben des jetzigen klägerischen Prozessbevollmächtigten aber als gebührenauslösend im Sinne von Ziffer 5115 VV RVG anzusehen. Die - nach anwaltlicher Beratung gegenüber dem Mandanten - an die Bußgeldstelle erfolgte Mitteilung, dass der Mandant vorläufig von seinem Schweigerecht Gebrauch machen werde, ist objektiv als geeignet anzusehen, um die endgültige Verfahrenseinstellung zu förd...