Tenor
1. Der Beschluss zu TOP 11 der Eigentümerversammlung vom 20.02.2023 der Wohnungseigentümergemeinschaft … wird für ungültig erklärt.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen sich gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.
Tatbestand
Die Kläger sind Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie sind gemeinschaftlich Eigentümer der Wohnung Nr. … in dr ….
Auf der Eigentümerversammlung vom 20. Februar 2023 wurde zu TOP 11 beschlossen, die Eigentümer Frau …, Herr … und Herr … zum Verwaltungsbeirat zu bestellen, gleichzeitig wurde der Eigentümer … zum Vorsitzenden des Beirats und der Eigentümer … zu seinem Stellvertreter bestimmt. All dies geschah im Wege der Blockwahl. Auf derselben Versammlung wurde auch der Verwaltervertrag der seit dem 1. Januar 2023 amtierenden neuen Verwaltung … beschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Versammlung wird auf die Ablichtung des Protokolls Bl. 47 bis 58 d. A. verwiesen. Herr … war schon vorher Mitglied des Verwaltungsbeirats gewesen. Der Kläger zu 2. war anwesend und wolllte noch vor Eröffnung der Versammlung ein Exemplar des Verwaltervertrages lesen. Weitere Einzelheiten sind zwischen den Parteien streitig.
Der Kläger ficht diesen Beschluss mit seiner am 14. März 2023 bei Gericht eingegangenen Klage, die in der Klageschrift näher begründet wurde, an. Er hält die Blockwahl für unzulässig. Der Eigentümer … sei ungeeignet. Im Vorfeld der streitgegenständlichen Versammlung habe er ihn im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung über die Einsichtnahme in den neuen Verwaltervertrag als „Arschloch” betitelt und ihm „ein paar auf die Fresse” angedroht. Die rechtzeitige Einsicht in den Verwaltervertrag vor der Versammlung sei ihm daher verweigert worden. Auch in der Vergangenheit habe ihn der Eigentümer … schon beleidigt und bei der früheren Hausverwaltung in Misskredit gebracht, weshalb sein Verhältnis zum damaligen Objektsachbearbeiter schlecht gewesen sei. … habe außerdem eine ungerechtfertigte Überprüfung des Wasserdrucks in seiner Wohnung zu Lasten der Gemeinschaft veranlasst.
Sie beantragen,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist gemäß §§ 43 Abs. 2 Nr. 4, 44 Abs. 1 S. 1 WEG zulässig.
Sie wurde auch innerhalb der Fristen des $ 45 WEG i. V. mit § 167 ZPO erhoben und begründet.
Sie ist auch inhaltlich begründet. Sie dringt jedenfalls mit dem Vortrag durch, die Bestellung des Beirats durch Blockwahl widerspreche hier ordnungsmäßiger Verwaltuing. Dieser Vortrag ist ordnungsgemäß innerhalb der Klagebegründungsfrist vorgebracht, so dass er vom Gericht geprüft werden musste. Der Anfechtungskläger muss innerhalb der zweimonatigen Klagebegründungsfrist den tatsächlichen Lebenssachverhalt auf den er seine Klage stützen will, benennen bzw. vortragen (Bärmann/Göbel, WEG, 15. Aufl., § 45 Rdnr. 31 unter Bezugnahme auf BGH NJW 2009, 999 Rz. 10 und 19). Eine Rüge im Sinne einer ausdrücklichen Betonung eines bestimmten Beschlussmangels ist daher nicht erforderlich, mag dies auch in der Praxis so üblich sein. Weder Gesetz noch obergerichtliche Rechtsprechung verlangen diese. Es ist daher unschädlich, dass in der Klagebegründung die Tatsache der Blockwahl eher beiläufig erwähnt wird und es mehr um die persönliche Ungeeignetheit des Beirats … geht, eine Rüge im vorgenannten Sinn findet sich erst im Schriftsatz der Kläger vom 5. Juni 2023, also nach Ablauf der Fristen. Es gilt vielmehr der Grundsatz, dass alles was der Kläger in die Klagebegründung schreibt, im Zweifel seiner Klage auch zum Erfolg verhelfen soll. Dies zumal die Blockwahl der einzige Grund ist, der die beantragte Ungültigerklärung der Wahl insgesamt hier begründen könnte und nicht nur die Wahl ….
Jedenfalls nach neuem Recht, also nach der Neufassung des § 29 WEG durch das am 1. Dezember 2020 in Kraft getretene WEMoG besteht kein Grund mehr, die abstimmenden Eigentümer über die Blockwahl zu beeinflussen, für Beiräte zu stimmen, die sie eigentlich ablehnen bzw. insgesamt mit nein zu stimmen, obwohl nur ein Beirat nicht ihren Beifall findet. Die nach altem Recht häufig vorkommende Blockwahl von drei Personen hatte den Vorteil, dass damit eine gesetzeskonforme Besetzung des Beirats gefördert werden konnte, weil § 29 Abs 1 S. 2 WEG a. F. die in der Regel zwingende Beschickung des Beirats mit drei Eigentümern vorsah (BGH, Urteil vom 5. 2. 2010 – V ZR 126/09). Dieser Grund besteht nicht mehr, da es nunmehr dem Ermessen der Eigentümer überlassen ist, wie viele Mitglieder sie in den Beirat entsenden wollen. Es besteht daher auch erst recht keinen Anlass, durch Blockwahl eine bestimmte Mitgliederzahl vorzugeben. Die Vorgabe der Zahl schränkt die Willensbildung der Eigentümer...