Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vorher die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer eines Einfamillienreihenhauses in 12107 Berlin, ... Für dieses Objekt besteht bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung, auf welche die VGB 88 Anwendung findet. Darüber hinaus sind die Besonderen Bedingungen der Kombinierten Sach- und Glasversicherung (BEW, Bl. 43 bis 47 d.A.) in den Versicherungsvertrag vom 26.02.2000 einbezogen. Unter Ziff. 7.2.9 der BEW ist für das Risiko der Elementarschäden eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500,00 EUR vereinbart.
Am 15.08.2002 kam es in Berlin-... zu starken Regenfällen.
Mit Schadensanzeige vom 15.08.2002, bei der Beklagten eingegangen am 29.08.2002, zeigte der Kläger eine Durchfeuchtung des Fußbodens in seinem Keller an.
Die Beklagte beauftragte ihren Schadenregulierer, Herrn ... Schaden sowohl dem Grund als auch der Höhe nach aufzuklären. Am 09.09.2002 fand ein Ortstermin statt. Herr ...stellte eine leicht durchfeuchtete Bodenplatte und leicht aufsteigende Feuchtigkeit in den Wänden fest. Im Verlauf des Ortstermins erklärte der Kläger gegenüber Herrn ...
"Am 15.08.2002 entdeckte ich im Hobbyraum des Kellers in der linken Ecke Wasseraustritt. Das Wasser drückte aus den Bodenfugen. Ich bewohne eine Doppelhaushälfte. Am 13./14.08. waren große Regenfälle. Durch vorhandene Öffnungen (Fenster) kam kein Wasser in meinen Keller. Meines Erachtens muss das Wasser erst in den Keller meiner Nachbarin gelaufen sein und drückte dann über die gemeinsame Bodenplatte in meinen Keller."
Mit Schreiben vom 02.10.2002 (Bl. 15 d.A.), dem Kläger zugegangen am 07.10.2002, lehnte die Beklagte ihre Eintrittspflicht unter Hinweis auf § 12 Abs. 3 VVG mit der Begründung ab, es liege kein Überschwemmungsschaden im Sinne der Vertragsbedingungen vor.
Unter dem 14.05.2003 ließ der Kläger ein Kostenangebot der ... zur Trocknung und Beseitigung der Wasserschäden erstellen. Dieses Angebot (Bl. 18, 19 d.A.) weist voraussichtliche Kosten in Höhe von 1.653,00 EUR aus.
Ausweislich des Aktenausdrucks des Amtsgerichts Wedding vom 16.06.2003 (Bl. 1 ff d.A.) hat der Kläger mit am 31.03.2003 beim Amtsgericht Wedding eingegangenem Antrag den Erlass eines Mahnbescheides über eine Hauptforderung in Höhe von 2.000,00 EUR beantragt. Der Mahnbescheid ist antragsgemäß am 11.04.2003 erlassen und der Beklagten am 22.4.2003 zugestellt worden. Der geltend gemachte Anspruch ist darin bezeichnet mit "Rückgriff aus Versicherungsvertrag wegen Unfall/Vorfall gem. Vertrag vom 26.04.2000".
Der Kläger behauptet:
Am 13.08.2002 sei es auf Grund starker Regenfälle zu einer Überflutung des Kellers der benachbarten Doppelhaushälfte der Familie ... gekommen. Zeitgleich sei es, wahrscheinlich durch Wasserübertritt über die Kellertrennwand au einem Wasserschaden im Keller des Klägers gekommen.
Nachdem der Kläger ursprünglich beantragt hat, die Beklagte zur Zahlung von 2.000,00 EUR zu verurteilen, beantragt er nunmehr unter Rücknahme der Klage im Übrigen,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.153,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14.08.2002 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass vor Ablauf der Klageausschlussfrist zum 07.04.2003 ein ordnungsgemäß unterschriebener Mahnbescheidsantrag beim Mahngericht eingegangen sei.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Klageausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG sei nicht gewahrt. Der Mahnbescheid vom 11.04.2003 habe diese nicht unterbrechen können, da der geltend gemachte Antrag nicht hinreichend individualisiert sei. Ihr, der Beklagten, sei eine Zuordnung nicht möglich gewesen. Des Weiteren liege kein Überschwemmungsschaden im Sinne von Ziff. I 7.2.2 der BEW vor. Ein Überschwemmungsschaden liege nur vor, wenn Wasser in Folge von Witterungsniederschlägen erdungebunden in das versicherte Objekt eindringe. Sehr wahrscheinlich sei die Bodenplatte durch drückendes Grundwasser durchfeuchtet worden, welches aufgrund mangelhafter Gebäudeabdichtung in den Keller habe gelangen können. Für Schäden durch Wasser, das auf diese Weise, nämlich erdgebunden, in das Gebäude eindringe, bestehe kein Versicherungsschutz.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 04. Mai 2004 Bezug genommen (Bl. 72 bis 74 d.A.).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte aus dem zwischen ihnen bestehenden Sachversicherungsvertrag keinen Anspruch auf Ersatzleistungen bezüglich des Wasserschadens vom 13/14.08.2002.
Die Beklagte ist allerdings nicht schon gemäß § 12 Abs. 3 VVG von der Verpflichtung frei geworden, da der Kläger den Anspruch binnen der sechsmonatigen Klagefrist gerichtlich geltend gemacht hat. Die Frist begann mit Zugang des Ableh...