Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, für das Mietverhältnis der Kläger über die in der Zxxx Str. xxx, xxxBerlin, Mietvertrag vom xxx, VE-Nr.: xxx, gelegene Wohnung für den Abrechnungszeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 als Teil der Betriebskostenabrechnung unentgeltlich eine Aufgliederung zu erstellen, welche die Kosten der steuerlich relevanten haushaltsnahen Dienstleistungen i.S.v. § 35a EStG ausweist.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger begehren die unentgeltliche Erteilung einer Aufgliederung über die Kosten der steuerlich relevanten haushaltsnahen Dienstleistungen.
Die Kläger sind seit 1992 Mieter einer im Eigentum der Beklagten und Vermieterin stehenden Wohnung in der Zxxx Str. xxx, xxx Berlin, für die sie monatlich die Nettokaltmiete sowie Vorauszahlungen auf die Betriebskosten leisten.
Für den Abrechnungszeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2009 erstellte die Beklagte am 04.10.2010 eine Betriebskostenabrechnung, welche die Kosten der steuerlich relevanten haushaltsnahen Dienstleistungen i.S.v. § 35a EStG nicht auswies. Darin hieß es, eine Bescheinigung über haushaltsnahe Dienstleistungen entsprechend § 35a EStG könne gegen eine Bearbeitungsgebühr von 20,00 € für Mieter und 10,00 € für Mitglieder der Genossenschaft angefordert werden.
Die Kläger forderten die Beklagte daraufhin mit Schreiben vom 11.10.2010 auf, die Aufstellung über die Kosten ohne die Geltendmachung eines Entgeltes nachzureichen. Die Beklagte teilte den Klägern mit Schreiben vom 18.11.2010 mit, sie sei bereit, eine Bescheinigung auszustellen, allerdings nur gegen ein Entgelt in Höhe von 20,00 €. Die gegenüber der Beklagten im Jahr 2009 gestellten Rechnungen wiesen den Anteil der steuerbegünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen aus.
Die Kläger legten gegen die Heiz- und Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2009 Widerspruch ein, nahmen ihn aber mit Schriftsatz vom 25.02.2011 zurück.
Die Kläger sind der Ansicht, mit der Erstellung einer Aufgliederung der haushaltsnahen Dienstleistungen erfülle der Vermieter eine mietvertragliche Nebenpflicht, die kostenlos erfolgen müsse, da ein solcher Verwaltungsaufwand nicht umlagefähig sei. Für eine Aufwandsentschädigung fehle außerdem eine Rechtsgrundlage. Schließlich sei nicht ersichtlich, warum der Aufwand für Mieter mit 20,00 € und der für Mitglieder der Genossenschaft mit 10,00 € bemessen werde. Für den einzelnen Mieter sei der Aufwand angesichts von 592 Wohnungen auch nicht in Höhe von 20,00 € angemessen.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
die Beklagte zu verurteilen, für das Mietverhältnis der Kläger über die in der Zxxx Str. xxx, xxx Berlin, Mietvertrag vom xxx, VE-Nr.: xxx, gelegene Wohnung für den Abrechnungszeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 als Teil der Betriebskostenabrechnung unentgeltlich eine Aufgliederung zu erstellen, welche die Kosten der steuerlich relevanten haushaltsnahen Dienstleistungen i.S.v. § 35a EStG ausweist.
Die Beklagte beantragt,
Die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, den Klägern fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da die Abrechnungsfrist für die Abgabe der Steuererklärung am 31.05.2010 verstrichen sei. Außerdem erfordere die Erstellung einer derartigen Bescheinigung einen zusätzlichen bürokratischen Aufwand, für den eine Gegenleistung in Form einer Pauschale verlangt werden könne. Der Aufwand sei auch insofern angemessen bemessen, als nur 4 Mietparteien eine Bescheinigung angefordert und Genossenschaftsmitglieder sich durch Leistung der Einlage bereits stärker engagiert hätten, was anzurechnen sei.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
1.
Den Klägern ist ein Rechtsschutzbedürfnis nicht vor dem Hintergrund des Ablaufes der Abrechnungsfrist für die Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2009 am 31.05.2010 abzusprechen. Ein schutzwürdiges Interesse an dem begehrten Urteil kann nur unter besonderen Umständen verneint werden (Zöller/Greger, Vor § 253 ZPO, Rn. 18). Solche Umstände liegen hier nicht vor. Grundsätzlich muss die Einkommenssteuererklärung für ein Jahr gemäß § 149 Abs. 2 AO bis zum 31.05. des Folgejahres abgegeben werden. Für die Inanspruchnahme von Steuerermäßigungen ist gemäß § 11 Abs. 2 EStG auf den Veranlagungszeitraum der Leistung abzustellen (vgl. Herrlein, in WuM 2007, S. 56). Danach müssten auch die Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen in der Steuererklärung für das Jahr 2009 abgegeben werden. Es besteht aber die Möglichkeit, auch nach Ablauf der Abgabefrist, die außerdem auf Antrag bis zum 28.02. des Folgejahres verlängert werden kann, nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO um Abänderung des Steuerbescheids wegen neuer Tatsachen zu ersuchen. Danach ist es nicht ausgeschlossen, die Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen im Jahr 2009 noch nachträglich steuerlich geltend zu machen.
Gegen die Ablehnung eines Rechtsschutzbedürfnisses aufgrund des Ablaufes der Abrechnungsfrist spricht schließlich auch das Anwendungsschreiben...