Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 537,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 81,90 EUR seit dem 6. April 2018, weiterer 5 Prozentpunkten aus 84,63 EUR seit dem 5. Mai 2018, aus weiteren 45,50 EUR seit dem 7. März 2019, aus weiteren 54,60 EUR seit dem 4. April 2019, aus weiteren 56,42 EUR seit dem 4. Mai 2019, aus weiteren 54,60 EUR seit dem 5. Juni 2019, aus weiteren 56,42 EUR seit dem 1. Juli 2019, aus weiteren 56,42 EUR seit dem 4. August 2019, aus weiteren 47,32 EUR seit dem 5. September 2019 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Mit dem als Anlage K 2 eingereichten Mietvertrag war die Beklagtezuletzt alleinige Mieterin der Dreizimmerwohnung in dem 2. Obergeschoss rechts des Hauses … Berlin, bei einer Tagesbruttomiete von 18,20 EUR. Die Beklagte trat als Rechtsnachfolgerin in das Mietverhältnis ein.
Bei dem Wohnhaus handelte es sich um ein im Jahr 1982 aus Ziegeln errichtetes Massivhaus. Neue Fenster wurden im Jahr 1998 auch in die streitgegenständliche Wohnung eingebaut. Die Wohnung hatte eine Fläche von 81,84 m², das Wohnzimmerfenster und die Balkontür des Wohnzimmers waren zur Nordseite ausgerichtet und wegen der weiteren Einzelheiten der Wohnung wird auf ihre Grundrisskizze der Anlage K3 verwiesen. Im Bereich der linken Raumecke, Außenwand zum Balkon, entlang der gesamten Deckenkante oben und an der rechten Wand zum Kinderzimmer des Wohnzimmers kam es zu Stockflecken und Schimmelbildung, für deren Einzelheiten auf die fotografischen Abbildungen der Anlagen K4a und K4b verwiesen wird.
Im Aufträge der Klägerin fand am 20. März 2018 eine Wohnungsbesichtigung durch das Sachverständigenbüro … statt, die das als Anlage K5 eingereichte Kurzgutachten für Kosten von 220,00 EUR brutto (Anlage K5a) erstatteten, auf dessen Inhalt vollumfänglich verwiesen wird.
Die Klägerin meldete mündlich Mängel gegenüber dem Hauswart der Beklagtenseite, der am 22.03.2018 eine Vorortbesichtigung durchführte.
Die schriftliche Mängelanzeige der Klägerin an die Beklagte erfolgte per E-Mail und Schreiben vom 29. März 2018, auf die verwiesen wird (Anlage K7) und die Mietzinszahlungen unter den Vorbehalt der Rückforderung gestellt wurden.
Auf den Inhalt des Schriftwechsels der Beklagtenseite mit Schreiben vom 4. Juni 2018 und dem Antwortschreiben der Klägerseite vom 7. Juni 2018 und 20. Juni 2018, E-Mails vom 27. Juni und 27. Juli 2018 der Beklagten sowie Schreiben der Klägerseite vom 28. August 2018 (Anlage K 9 bis K 14) wird verwiesen. Mit E-Mail vom 29. Juni 2018 (Anlage B2) wurde seitens der von der Beklagten mit der Mängelbeseitigung beauftragten Firma … mitgeteilt, dass die Klägerin die Mängelbeseitigung verweigere (B2). Auf den Inhalt der Schreiben der Klägerseite vom 24. Juli 2018 und vom 2. August 2018 wird verwiesen (Anlage B3 und B4), in denen die Klägerseits der Beklagtenseite u.a. mitgeteilte, dass sie die Schadenssanierung nur auf Grundlage des eingeholten Privatgutachtens dulden werde.
Auf den Inhalt des Anschreibens der Beklagten vom 5. September 2018 (Anlage B5) wird verwiesen, in dessen Folge am 2. Oktober 2018 ein Besichtigungstermin in der streitgegenständlichen Wohnung stattfanden und am 24. Oktober 2018 eine Vorortbegutachtung durch den von der Beklagten beauftragten Dipl Ing. …. Entsprechend dessen Empfehlung wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 31. Oktober 2018, auf das verwiesen wird, der Klägerin eine Mängelbeseitigung wie folgt vorgeschlagen: Tapete an den Stellen restlos entfernen und die befallenen Bereiche im Wohnzimmer mit 70 %igem Alkohol behandeln sowie eventuell geschädigten Putz mit einer Drahtbürste entfernen; danach Silikatanstrich aufbringen. Klägerseits wurde dieses Angebot abgelehnt und auf der Ausführung der Mängelbeseitigung entsprechend den Vorgaben des Kurzgutachtens vom 24.03.2018 bestanden.
Am 24. Oktober 2018 erfolgte die Beseitigung von Stockflecken im Bad.
Der Temperaturregler für die Heizung war im Schlafzimmer montiert und wurde am 15.11.2018 in das Wohnzimmer umgesetzt.
Am 6. März wurden Beseitigungsarbeiten im Wohnzimmer durchgeführt und von der Beklagten mit ihrer Unterschrift bestätigt (Bd. I Bl. 171 d.A.), worauf ebenso inhaltlich Bezug genommen wird wie auf die Leistungsbeschreibung der Firma … vom gleichen Tage (Bd. I Bl. 172 d.A.). Am 26.09.2019 wurde durch vorgenannte Firma die fehlende Tapete an der Wand angebracht, wofür inhaltlich auf die Anlage B8 (Bd. I Bl. 216, 217 d.A.) Bezug genommen wird.
Am 20.02.2020 fand ein gemeinsamer Besichtigungstermin in der streitgegenständlichen Wohnung zwecks Überprüfung der Fenster statt, für die keine Undichtigkeiten festgestellt wurden und die sich ausreichend zum Lüften öffnen lie...