Nachgehend

LG Berlin (Urteil vom 09.01.2007; Aktenzeichen 51 S 242/06)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,3-fachen des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,3-fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger macht einen Anspruch auf Zahlung von Mäklerlohn geltend.

Der Kläger ist Immobilienmakler. Er unterhält ein Büro in der … in Bürogemeinschaft mit der … GmbH. Die … GmbH verfügt über eine Internetseite, auf der Herr … und Frau … als Mitarbeiter der … GmbH aufgeführt sind.

Der Kläger gab eine Anzeige über eine Dreizimmerwohnung in der … für eine Kaltmiete von 594,53 EUR auf. Der Beklagte meldete sich auf diese Wohnung.

Bei dem Besichtigungstermin Anfang Dezember 2004 war nur Herr … zugegen, der dem Beklagten auch die Bewerbungsunterlagen für die Wohnung übergab.

In der Folgezeit schloss der Beklagte einen Mietvertrag mit der … GmbH über die Wohnung in der … ab.

Die Wohnungsübergabe erfolgte durch Herrn …. Bei dieser Gelegenheit erklärte Herr … dass die Maklergebühr auf 800 EUR reduziert werde.

Als der Klägerin der Folgezeit eine Rechnung schickte, antwortete der beklagte schriftlich. Hierauf meldete sich telefonisch Frau … bei dem Beklagten und bat um Vereinbarung eines Rücksprachetermins mit dem Kläger.

In aktuellen Angeboten gibt der Kläger als seine Anschrift „… Immobilien, c/o … GmbH” und die Telefonnummer der … GmbH an.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 800 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.10.2005 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, der Maklervertrag sei wegen eines Verstoßes gegen § 2 des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung unwirksam.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Kläger kann von dem beklagten nicht die Zahlung von 800,00 EUR aus einem Mäklervertrag gem. § 652 BGB verlangen.

a)

Denn ein Anspruch ist wegen eines Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung ausgeschlossen.

Nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung ist ein Anspruch ausgeschlossen, wenn eine wirtschaftliche Beteiligung des Wohnungsvermittlers an dem Vermieter vorliegt.

Nach dem so genannten Beweis des ersten Anscheins ist hier von einer wirtschaftlichen Beteiligung auszugehen. Der Beweis des ersten Anscheins greift ein, wenn im Einzelfall ein typischer Geschehensablauf vorliegt, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder Folge hinweist und derart gewöhnlich und üblich erscheint, dass die besonderen individuellen Umstände an Bedeutung verlieren. Von einer wirtschaftlichen Beteiligung eines Wohnungsvermittlers an dem Vermieter kann schon bei gleicher Anschrift und gleicher Telefonnummer vorliegt (MünchKomm-BGB, 4. Aufl., § 652 Rn. 132). Denn in der Regel bedeutet die gleiche Anschrift und die gleiche Telefonnummer, dass ein gemeinsames wirtschaften vorliegt. Dies wird im vorliegenden Fall noch dadurch verstärkt, dass der Kläger sich bei seiner Tätigkeit der Hilfe von Personen bedient, die auf der Internetseite der … GmbH als deren Mitarbeiter aufgeführt werden.

b)

Den dem Kläger offenstehenden Gegenbeweis gegen den so begründeten Beweis des ersten Anscheins hat der Kläger nicht geführt.

Soweit er sich auf die Vernehmung des Zeugen … berufen hat, ist der Beweis nicht zu erheben.

Denn die Vernehmung des Zeugen … ist nach § 379 S. 2 ZPO ausgeschlossen. Das Gericht hat dem Kläger zur Einzahlung eines Kostenvorschusses für die Ladung des Zeugen … eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Die Zahlung des Auslagenvorschusses erfolgte aber erst sechs Wochen nach Ablauf der Frist. Eine Vernehmung in dem Termin zur Beweisaufnahme am 09.06.2006 war trotz sofortiger Ladung des zeugen … nicht möglich, da sich der Zeuge im Urlaub befand.

Durch die verzögerte Einzahlung des Kostenvorschusses ist der Rechtsstreit auch verzögert worden. Denn bei rechtzeitiger Einzahlung des Zeugenvorschusses wäre die Ladung sechs Wochen früher erfolgt als sie tatsächlich erfolgt ist. Der Zeuge … hätte bei einer früheren Ladung auch früher seine Verhinderung mitteilen können. In diesem Fall hätte ein anderer, zeitnaher Termin anberaumt werden können. Das Gericht nutzt die zur Verfügung stehenden Sitzungstage aus, durch Verlegung freiwerdende Termine werden sofort vergeben. Ein neuer Termin zur Zeugenvernehmung war nach der Entschuldigung des Zeugen…erst am 26. Juli 2006 frei, bei einer rechtzeitigen Entschuldigung, zu der es bei rechtzeitiger Einzahlung des Vorschusses gekommen wäre, wäre ein Termin zur mündlichen Verhandlung Ende Juni/Anfang Juli 2006 möglich gewesen.

2.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

Unterschriften

Tielke

 

Fundstellen

Dokument-Index HI18880...

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