Nachgehend

LG Berlin (Urteil vom 20.02.2004; Aktenzeichen 64 S 376/03)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 98 % und die Beklagte zu 2 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % hiervon abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien schlossen am 7. September 1992 einen Mietvertrag über eine Wohnung im … in Berlin-Neukölln (Fotokopie des Mietvertrages Bl. 8–16 d.A.). Sie vereinbarten einen monatlich zu zahlenden Mietzins in Höhe von insgesamt 711,40 DM (363,73 Euro). Die Miete sollte vereinbarungsgemäß bis zum 3. Werktag eines Monats gezahlt werden.

Die Parteien vereinbarten unter § 3 Ziff. 7 des Mietvertrages „alle allgemein oder im konkreten Fall eintretenden Mieterhöhungen … sind vom Zeitpunkt des Eintritts ab vereinbart und vom Mieter zu zahlen”. Sie vereinbarten ferner unter § 24 Ziff. 4 des Mietvertrages „die Kostenmiete ergibt sich aufgrund der jeweils geltenden Gesetze und Vorschriften”. Mit Schreiben vom 16. September 2002 (Fotokopie Bl. 17–21 d.A.) an die Beklagte änderte die Klägerin eine Mieterhöhung, ehemals erklärt mit Schreiben vom 24. Dezember 2001. Mit dem Schreiben wurde rückwirkend für die Zeit vom 1. Oktober 2001 bis 31. Januar 2002 ein Mietzins in Höhe von insgesamt 715,09 Euro verlangt sowie eine neue Miete ab 1. Oktober 2002 in Höhe von 498,38 Euro. Von dieser Mietzinsschuld geht die Beklagte ab 1. Oktober 2002 aus.

Die Beklagte zahlte den Mietzins für die Zeit von Oktober 2002 bis einschließlich Dezember 2002 zunächst nicht. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2002 (Fotokopie Bl. 27 d.A.) kündigte die Klägerin das Mietverhältnis fristlos wegen der Nichtzahlung der Mieten für die Zeit von Oktober 2002 bis Dezember 2002.

Die Beklagte zahlte die Miete für Dezember 2002 am 17. Dezember 2002 und die Miete für November 2002 am 20. Dezember 2002.

Am 28. Dezember 2002 erhob die Klägerin Klage, und verlangte die Zahlung von 2.208,63 Euro (Mietzins von Oktober bis Dezember 2002) und Mietnachzahlung in Höhe von 713,29 Euro, die Räumung und Herausgabe der Wohnung und Schlüssel sowie ein monatliches Nutzungsentgelt in Höhe von 498,38 Euro für die Monate Januar, Februar und März 2003. Mit der Klage sprach die Klägerin hilfsweise erneut die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses aus.

Am 14. Februar 2003 (Fotokopie Bl. 46–48 d.A.) erfolgte eine erneute rückwirkende Mieterhöhung durch die Klägerin. Die Beklagte wurde zur Nachzahlung in Höhe von 13,24 Euro aufgefordert. Die Beklagte zahlte den Betrag nicht.

Die Beklagte hatte aufgrund einer Betriebskostenabrechnung an die Klägerin einen Betrag von 23,21 Euro nachzuzahlen und aufgrund einer Heizkostenabrechnung ein Guthaben in Höhe von 365,85 Euro. Zudem zahlte die Beklagte Miete in Höhe von 0,80 Euro zuviel.

Im Rechtsstreit verrechnete die Klägerin die Nachzahlungsforderung über 713,29 Euro zuzüglich der Betriebskostennachforderung mit dem Heizkostenguthaben und der Mietüberzahlung.

Die Beklagte zahlte am 28. Februar 2003 52,73 Euro auf die Miete für Oktober 2002 und am 21. März 2003 weitere 80,– Euro auf die Miete für Oktober 2002. Am 31. März 2003 zahlte die Beklagte einen Betrag von 23,21 Euro.

Die Klägerin verrechnete die ersten zwei Zahlungen für die Miete Oktober 2002 auf die Mietnachforderung an.

Die Parteien erklärten den Rechtsstreit in Höhe von insgesamt 155,74 Euro übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt.

Die Klägerin meint, die im Mietvertrag vereinbarte Mietgleitklausel ist wirksam.

Sie beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 365,65 Euro nebst 4 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. Oktober 2002 zu zahlen,
  2. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 369,85 Euro nebst 4 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 5. Oktober 2002 zu zahlen,
  3. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 113,24 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 6. März 2003 zu zahlen,
  4. die Beklagte zu verurteilen, die Wohnung … Berlin im …, Wohnungs-Nr. … bestehend aus zwei Zimmern, Flur, Küche, Korridor, Bad, Balkon, zwei Abstellräumen, Essecke nebst einem dazu gehörigen Kellerraum Nr. 9 zu räumen und geräumt an sie herauszugeben,
  5. die Beklagte zu verurteilen, folgende Schlüssel an sie zurückzugeben: 3 Wohnungsschlüssel, 3 Briefkastenschlüssel, 3 Innentürschlüssel sowie alle Duplikate herauszugeben oder zu vernichten.
  6. festzustellen, dass der Rechtsstreit im übrigen in der Hauptsache für erledigt ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage a b z u w e i s e n.

Die Beklagte meint, die Klägerin könne rückwirkend keine Mietzinserhöhung geltend machen. Mit Schriftsatz vom 21. März 2003 (Bl. 61 u. 65 d.A.) erklärte sie mit dem verbleibenden Guthaben aus der Heizkostenabrechnung in Höhe von 342,64 Euro abzüglich der Betriebskostennachforderung von 23,21 Euro, die Aufrechnung gegen den Mietzinsanspruch der Klä...

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