Leitsatz (amtlich)
1. Im Falle des Verzuges gehören auch die Anwaltskosten für die Einholung einer Kostendeckungsschutzzusage Deckungszusage bei dem Rechtsschutzversicherer zum erstattungsfähigen Schaden.
2. Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur erfolgreichen Einholung einer Kostendeckungsschutzzusage ist erforderlich, weil dies der Geschädigte, aufgrund des Prüfungsumfangs der Versicherer, kaum noch selbst bewirken kann.
3. Der Gegenstandswert der Kostendeckungsschutzanfrage richtet sich nach dem Prozesskostenrisiko für die erste Instanz.
Normenkette
BGB §§ 286, 249; GKG § 3; RVG § 13; VV-RVG Nrn. 7002, 7008
Tatbestand
Die Klägerin war Mieterin einer Wohnung. Die Beklagte war Vermieterin. Die Klägerin begehrte die Behebung folgender Mängel in der Wohnung: Beseitigung von Schimmel in Bad und Küche, Herstellung einer Heizleistung auf mindestens 21 C, Beseitigung von Rissen und Feuchtigkeit an der Decke des zweiten Zimmers und Regulierung der Heizkörper entsprechend der Drehknaufeinstellung von 1 bis 5. Mit Schreiben vom 04. Januar 2010 zeigte die Klägerin die Mängel an. Zur Mangelbeseitigung setzte sie eine Frist bis zum 15. Januar 2010. Darauf reagierte die Beklagte nicht. Mit weiterem Schreiben im folgenden Jahr vom 05. Januar 2011 verlangte die Klägerin unter Fristsetzung zum 20. Januar 2011 ein zweites Mal die Behebung der Mängel. Die Beklagte geriet mit Ablauf des 20. Januar 2011 mit der Mangelbeseitigung in Verzug (§ 286 Abs. 1 BGB), weil die gesetzte Frist fruchtlos verstrich. Aufgrund dessen beauftragte die Klägerin einen Rechtsanwalt. Dieser stellte nach Verzugseintritt eine Kostendeckungsschutzanfrage bei dem Rechtschutzversicherer der Klägerin. Nachdem die Mängel im Verlauf des Klageverfahrens beseitigt wurden, erklärten die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend teilweise für erledigt. Die Klägerin begehrt noch die Freistellung von den Anwaltskosten für die Kostendeckungsschutzanfrage.
Entscheidungsgründe
Die Freistellung der durch diese Kostendeckungsschutzanfrage entstanden Anwaltskosten in Höhe von 155,30 € kann die Klägerin von der Beklagten verlangen. Der zum Schadensersatz Verpflichtete, hat gemäß § 249 Abs. 1 BGB den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Zum Verzugsschaden gehören auch die Anwaltskosten, welche durch die außergerichtliche Interessenwahrnehmung angefallen sind (BGH, Urt. v. 7.11.2007 - VIII ZR 341/06 = BGH, NZM 2008,204, 205). Hierunter fällt auch die Freistellung von einem Zahlungsanspruch eines Rechtsanwalts. Im Falle des Verzuges gehören hierzu auch die Anwaltskosten für die Einholung einer Deckungszusage bei dem Rechts Schutzversicherer zum erstattungsfähigen Schaden (OLG Köln, Beschl. v. 12.1.2011 - 11 U 209/10,I-11 U; LG Berlin, Urt. v. 9.12.2009 - 42 O 162/09). Dies hat seinen Grund darin, dass die erfolgreiche Einholung einer Kostendeckungsschutzzusage für die gerichtliche Vertretung der Geschädigte kaum noch selbst bewirken kann. Rechtschutzversicherer verwenden unterschiedliche Vertragsbedingungen und gewähren einen unterschiedlichen Versicherungsschutz. In diesem Zusammenhang prüfen Rechtschutzversicherer, ob ein Versicherungsfall vorliegt, der Versicherungsfall zu den nach den Versicherungsbedingungen übernommenen Risiken gehört und ob die Klage im beabsichtigten Umfang erforderlich ist. Zur Wahrnehmung seiner Interessen ist der Rechtschutzsuchende gezwungen, vorab einen Rechtsanwalt aufzusuchen, welcher dem Rechtsschutzversicherer einen Klageentwurf präsentiert, der die prüfungsrelevanten Tatsachen enthält und sich gegebenenfalls mit dem Rechtschutzversicherer abstimmt. Der Rechtsanwalt hat einen nicht zu vernachlässigenden Aufwand zu betreiben, welcher sich in seinem Honorar niederschlagen muss. Der Gegenstandswert für die Einholung einer Kostendeckungsschutzzusage bemisst sich hierbei nach dem Kostenrisiko hinsichtlich der 1. Instanz (AG Charlottenburg, Urt. v. 20.2.2003 - 218 C 408/02). Bei einem Streitwert von 1.995,88 € beträgt das Prozesskostenrisiko in der 1. Instanz 1.057,96 €, nach Maßgabe folgender Kalkulation:
Streitwert |
1.995,88 € |
1,0 Gerichtsgebühr gemäß § 3 GKG |
73,00 € |
1,0 Gebühr gemäß § 13 RVG |
133,00 € |
Prozesskosten 1. Instanz
Klägerseite: |
|
2,5 Rechtsanwaltsgebühren gemäß § 13 RVG |
332,50 € |
Postauslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG |
20,00 € |
Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG |
66,98 € |
Beklagtenseite: |
|
2,5 Rechtsanwaltsgebühren gemäß § 13 RVG |
332,50 € |
Postauslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG |
20,00 € |
Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG |
66,98 € |
3,0 Gerichtsgebühr gemäß § 3 GKG |
219,00 € |
Prozesskostenrisiko: |
1.057,96 € |
Aus einer 1,3fachen Gebühr (§ 13 RVG) aus einem Wert von 1.057,96 € in Höhe von 110,50 €, zuzüglich einer Postauslagenpauschale in Höhe von 20,00 € (Nr. 7002 VV RVG), zuzüglich 19% Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV RVG), errechnet sich ein außergerichtliches Anwaltshonorar zur Einholung der Kostendeckungsschutzes in Höhe von 155,30 €.
(mitgeteilt von Richter Martin Mrosk,...