Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, die Wohnung des Beklagten mit der Wohnungsnummer …, Berlin, über die in der Wohnung vorhandenen Rundfunk- und Fernsehantennenanschlüsse über die Gemeinschaftsantenne wieder terrestrisch mit digital zu empfangenden Programmen zu versorgen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil is vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Verpflichtung gemäß Ziffer 1.) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 EUR und wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Zwischen den Parteien besteht aufgrund eines am 3. Juni 1969 geschlossenen Mietvertrages ein Mietverhältnis über eine im Hause … in … Berlin belegene Wohnung. Dem Kläger als Mieter stand seit Beginn des Mietverhältnisses eine Gemeinschaftsantenne für den Empfang von Rundfunk- und Fernsehprogrammen zur Verfügung. Einzelheiten hierzu waren in einer Zusatzvereinbarung zu dem Mietvertrag (Kopie Bl. 5 f. d.A.) geregelt. Für die Unterhaltung der Gemeinschaftsantenne waren von den Mietern, so auch dem Kläger, anteilig Betriebskosten zu tragen. Die Beklagte hat nach der im März 2003 erfolgten Umstellung der terrestrischen Versorgung der Berliner Haushalte mit Rundfunk- und Fernsehprogrammen von bisher analogen auf nunmehr digitale Übertragung im Mai 2004 in dem Haus eine moderne Breitbandkabelanlage geschaffen, die neben dem Empfang von 43 analogen Fernsehprogrammen weitere digitale Fernsehsender sowie zahlreiche zusätzliche interaktive Dienste zur Verfügung stellt, während sie die Gemeinschaftsantenne außer Betrieb nahm. Der Kläger hat einen Anschluss seiner Wohnung an das Breitbandkabelnetz nicht gestattet. Das. … Programm war nach der Umstellung auf die digitale Übertragung über die Gemeinschaftsantenne nicht zu empfangen, weil deren Verstärkeranlage mit einem Breitbandverstärker von ca. 40 bis 400 MHz ausgerüstet ist, während nunmehr auch Programme im Band 400 bis 850 MHz terrestrisch ausgestrahlt werden, sodass es zum Empfang des … Programms des Austausches des Antennenverstärkers gegen ein neues Modell bedarf. Bis zu der Abschaltung der Gemeinschaftsantenne ließ die Beklagte ab Anfang Mai 2003 die bis dahin über das analoge Verfahren frei empfangbaren Fernsehkanäle (… und …) vorübergehend über einen Kabelnetzbetreiber am Übergangspunkt der Gemeinschaftsantenneanlage in das Antennenetz des Hauses … einspeisen.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Wiederherstellung der Versorgung seiner Wohnung mit den bisher über die Gemeinschaftsantenne zur Verfügung gestellten terrestrischen Signalen. Er behauptet, er habe sich anlässlich der Umstellung der Programmübertragung auf digitale Signale ein zu deren Umwandlung erforderliches Gerät, die sogenannte „Set-Top-Box”, beschafft. Der Kläger behauptet, ein störungsfreier Empfang terrestrischer Signale sei über eine einfache Stabantenne in seiner Wohnung nicht möglich. Der Empfang über die Hochantenne sei insoweit qualitativ besser und störungsfrei. Er sei nicht bereit, den Anschluss seiner Wohnung an das Breitbandkabelnetz zu dulden, zumal die Nutzung mit einer jährlichen Kostenbelastung von 160,00 EUR verbunden sei, während sich die Anschaffungskosten für die Set-Top-Box auf ca. 100,00 EUR beliefen. Mit dem Anschluss an das Kabelnetz sei im Hinblick auf die nunmehr geschaffenen terrestrischen Empfangsmöglichkeiten auch keine Wertverbesserung verbunden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die Wohnung … Berlin, über die in der Wohnung vorhandenen Rundfunk- und Fernsehantennenanschlüsse über die Gemeinschaftsantenne wieder mit terrestrisch digital zu empfangenden Programmen zu versorgen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, sie schulde dem Kläger im Hinblick auf den Empfang von Rundfunk- und Fernsehprogrammen nur eine Grundversorgung, insoweit beschränkt auf das seinerzeit terrestrisch im Wege der analogen Übertragung verbreitete Angebot. Dem habe er zunächst durch die Einspeisung dieser Sender in die Gemeinschaftsantennenanlage über einen Netzbetreiber und sodann durch die Schaffung einer Anschlussmöglichkeit an das Breitbandkabelnetz Rechnung getragen.
Die Beklagte behauptet, von den … Wohnungen der Wohnanlage seien insgesamt nur … Wohnungen nicht an das Breitbandkabelnetz angeschlossen. Ihr sei nicht zuzumuten, für diese verbleibenden Mieter die alte, aus den sechziger Jahren stammende Antennenanlage weiter in Betrieb zu halten. Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger die Gemeinschaftsantenne bereits zum 1. März 2003 zum Empfang von digital übertragenen Programmen genutzt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Sachstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die protokollierten Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründ...