Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Auf die Widerklage werden die Klägerinnen verurteilt,
- die im linken Seitenflügel des Gebäudes … befindliche Steintreppe zu den Mieterkellern so instandzusetzen, dass die Stufen begradigt bzw. ebene Stufen wiederhergestellt werden,
- die Heizungsrohe, die sich im Keller des linken Seitenflügels vom Gang aus betrachtet an der Decke des 2. Kellerraumes befinden, zu isolieren,
- in den auf dem als Anlage 1 beigefügten Grundriss der Wohnung der Beklagten mit Ziffern 2, 3 und 6 bezeichneten Zimmern die Fenster an den Außenseiten, insbesondere die Wasserschenkel malermäßig instanzusetzen, m dem mit Ziffer 2 bezeichneten Zimmer die rechten, schmalen mit Vierkant zu öffnenden Fenster dergestalt instandzusetzen, dass diese wieder verschließbar sind, in dem mit Ziffer 4 bezeichneten Zimmer das innere obere Fenster dergestalt instandzusetzen, dass der aufklaffende Spalt beseitigt wird, in dem mit Ziffer 5 bezeichneten Zimmer das Einfachfenster dergestalt instandzusetzen, dass es mit beiden Riegeln verschlossen werden kann.
3. Die Klägerinnen haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Hohe des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung im Hause der Klägerin in der …. Die Beklagten haben auf dem Fensterblech eines hofseitigen Zimmers ihrer Wohnung einen Blumenkasten abgestellt, dessen Entfernung die Klägerinnen verlangen. Sie behaupten hierzu, ihre Hausverwaltung habe erstmals Ende März/Anfang April 2000 Kenntnis davon erhalten, dass der Blumenkasten auf dem Fensterblech abgestellt worden sei und bestreiten, dass dieser bereits seit 1991 dort stehe. Sie sind der Ansicht, mangels Kenntnis könne demnach von einer stillschweigenden Duldung nicht ausgegangen werden, abgesehen davon, dass der Blumenkasten Schaden verursache dadurch dass das Fensterblech sich verbiege, Wasserflecken auf der Hauswand entstünden und die Gefahr des Herunterfallens bestehe.
Die Klägerinnen beantragen,
die Beklagten zu verurteilen, den von ihnen auf dem Fensterblech des hofseitigen Zimmers der Wohnung im … abgestellten Blumenkasten zu entfernen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, der Blumenkasten sei seit mindestens 1991 auf dem Fensterbrett abgestellt, sei mittels Kordel nunmehr mit Kette gegen herabsturzen gesichert und weise an der Unterseite keine Entwässerungslöcher auf.
Widerklagend verlangen die Beklagten Beseitigung von Mängeln. Sie behauptende zum Mieterkeller führende Kellertreppe habe sich durch Wasserunterspülung abgesenkt, so dass die Treppe nicht mehr gefahrlos zu betreten sei.
Im Wege einer Reparatur von Heizungsrohren in ihrem Keller sei eine vorher vorhandene Isolierung mit warmedämmenden Material nicht wiederhergestellt worden.
Im übrigen sei der Außenanstrich verschiedener Fenster der Wohnung mangelhaft und einzelne Fenster wiesen. Mangel auf.
Die Beklagten stellen die aus dem Urteilstenor zu 2. ersichtlichen Widerklageanträge.
Die Klägerinnen beantragen,
die Widerklage abzuweisen.
Die Klägerinnen sind der Ansicht, da die Treppe sich bereits bei Anmietung der Wohnung durch die Beklagten im Jahre 1988 in dem beschriebenen Zustand befinde sei ein Anspruch der Beklagten auf Mängelbeseitigung verwirkt und im übrigen sei in der gesamten Zeit kein Unfall aufgrund des Zustandes der Kellertreppe passiert, so dass davon auszugehen sei, dass die Treppe sicher sei. Eine Isolierung der Heizungsrohre könnten die Beklagten nicht verlangen, da diese nicht mitvermietet seien. Hinsichtlich der Fenster sei ein Mangelbeseitigungsanspruch verwirkt, da die Beklagten seit Mitteilung dieser Mängel m Schreiben vom 18.09.1997 keine weiteren Aufforderungen zur Mängelbeseitigung an die Klägerin gestellt hätten.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Entfernung des Blumenkastens. Grundsätzlich stellt zwar die Nutzung des außerhalb der Wohnung befindlichen Fensterbrettes eine Sondernutzung dar, da dass zum Außenbereich gehörende Fensterbrett nicht mitvermietet ist und nicht zur Wohnung gehört, die Sondernutzung ist jedoch seitens der Klägerinnen geduldet worden. Insofern haben die Klägerinnen zwar das Vorbringen der Beklagten dahingehend bestritten, dass bereits seit mindestens 1991 der Blumenkasten auf dem Fensterbrett abgestellt gewesen sei, aber abgesehen davon, dass dieses Bestreiten nicht substantiiert ist im Hinblick darauf, dass nach dem Vorbringen der Beklagten die Klägerin zu 2) im Hause wohnt in der 2. bzw. 3. Etage des Hauses und aus der 3. Etage jedenfalls bis zum Jahre 1997 genau auf das Fenster der Wohnung der Beklagten mit dem Blumenkasten schauen konnte, haben die Klägerinnen auch im Schriftsatz vom 13.11.2000 eingeräumt, dass jedenfalls zeitweilig ein Blumenkasten jedenfalls im Sommer auf dem Fensterbrett abgestellt gewesen sei. Dadurch,...