Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Tatbestand
Am 9. September 2004 schloss … mit der Beklagten in deren Filiale … einen Darlehensvertrag über einen Nettokreditbetrag von 18 127,70 Euro. Am gleichen Tag und Ort schloss sie mit der … und der … einen Versicherungsvertrag für Ratenkredite, durch den die Zahlung der weiteren Raten im Falle ihres Todes, ihrer Erwerbs- oder Arbeitsunfähigkeit sowie ihrer Arbeitslosigkeit sichergestellt werden sollte, gegen eine Einmalprämie von insgesamt 3 983,87 Euro (2 107,80 Euro für die Lebensversicherung und 1 876,07 Euro inklusive 258,77 Euro Versicherungssteuer für die Arbeitslosigkeitsversicherung), die auf den Darlehensbetrag aufgeschlagen und direkt an die Versicherung ausgezahlt wurde. Der Gesamtkreditbetrag von 35 396,93 Euro einschließlich einer Bearbeitungsgebühr und der Zinsen sollte über 84 Monate in Raten zurückgezahlt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Versicherungsvertrages für Ratenkredite in Kopie in Anlage 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 12. Juni 2008, Bl. 25 d.A., und des Kreditvertrages in Kopie in Anlage 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 12. Juni 2008, Bl. 26 d.A., Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2006 kündigte die Beklagte das Darlehen, nachdem … mit mehr als zwei aufeinander folgenden Raten und 5 % des Nennbetrages des Darlehens von 22 111,57 Euro in Zahlungsverzug geraten war.
Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 5. November 2007 im Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der … zum Treuhänder bestellt.
Er erklärte mit Schreiben vom 1. April 2008 gegenüber der Beklagten den Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrages und des Versicherungsvertrages gerichteten Willenserklärungen der ….
Der Kläger ist der Auffassung, das Widerrufsrecht sei nicht durch Zeitablauf erloschen, weil in der Widerrufsbelehrung nicht darauf hingewiesen wurde, dass der Versicherungsvertrag mit dem Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft darstellt und welche Konsequenzen dies hat. Er vertritt ferner die Ansicht, dass aus Gründen des Verbraucherinsolvenzrechts die Beklagte die von ihr zurückzuzahlenden Versicherungsprämien in die Insolvenzmasse zu leisten habe und gegen die Forderung nicht mit Gegenansprüchen aufrechnen könne.
Der. Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3 983,87 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. April 2008 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass ein verbundenes Geschäft nicht vorliege.
Sie ist ferner der Meinung, dass – wenn es sich um ein verbundenes Geschäft handeln würde – die Versicherungsprämie nicht an den Kläger auszukehren wäre, sondern in ihr Vermögen zurückfließen würde; auch sei zu berücksichtigen, dass der Schuldnerin bis zu ihrem Widerruf der Versicherungsschutz zur Verfügung gestanden habe und dies von ihr zu vergüten sei.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Insbesondere ist das Amtsgericht Schöneberg gem. § 21 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig.
Die Klage ist aber nicht begründet.
Der Kläger kann nicht in seiner Eigenschaft als Treuhänder über das Vermögen der Frau A.… A.… B.… von der Beklagten die Rückzahlung der am 9. September 2004 vereinbarten Versicherungsprämie an sich nach §§ 358 Abs. 3, Abs. 4, 357, 346 BGB verlangen.
1. Der Kläger hat unstreitig am 1. April 2008 den Kreditvertrag und den Versicherungsvertrag vom 9. September 2004 widerrufen.
a) Dazu ist er als Treuhänder im Privatinsolvenzverfahren der … mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. §§ 80 Abs. 1, 313 Abs. 1 Satz 1 InsO berechtigt gewesen.
b) Die bereits am 4. Oktober 2006 ausgesprochene Kündigung des Darlehensvertrages durch die Beklagte hindert den Widerruf nicht, da der Widerruf auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurückwirkt und damit die Kündigung quasi überholt und ihr die Grundlage entzieht.
b) Die im Versicherungsvertragsgesetz und in den vereinbarten Versicherungsbedingungen geregelten Widerrufsmöglichkeiten stehen dem Widerruf nach §§ 355 ff BGB nicht entgegen.
d) Der Widerruf ist auch rechtzeitig nach § 355 BGB erfolgt.
Nach § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. So ist es hier gewesen. Die erfolgte Belehrung erfüllt nicht die Anforderungen nach § 358 Abs. 5 BGB, wonach bei verbundenen Verträgen auf die Rechtsfolgen nach § 358 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB hinzuweisen ist. Der Verbraucher muss bei verbundenen Geschäften in der Widerrufsbelehrung darauf hingewiesen werden, dass im Falle des Wi...