Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.

 

Tatbestand

Die Parteien sind Mitglieder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer S. Straße in _____B.. Bei der Wohnungseigentumsanlage handelt es sich um ein ca. 1970 erbautes Wohngebäude mit Erdgeschoss und 5 Obergeschossen und 29 Wohnungen. Die Kläger sind Sondereigentümer der Wohneinheit Nr. 2 mit einer Größe von 36,04 m², belegen im Erdgeschoss links Mitte 1, die Beklagten sind Sondereigentümer der Wohneinheit Nr. 7 mit einer Größe von 36,11 m², belegen im 1. Obergeschoss links Mitte 1, vgl. Teilungserklärung vom 01.12.1976, Anlage K2 I, Bl. 30-53 Bd. 1 d.A., insbesondere Bl. 31f.

Die Wohnung der Kläger wird seit 2017 von ihrer Tochter, der Zeugin S., bewohnt. Die Wohnung der Beklagten ist an den Zeugen W. vermietet.

Der Beklagte zu 1) ist zugleich Geschäftsführer der B. Bauingenieurgesellschaft mbH, die ihrerseits persönlich haftende Gesellschafterin der Verwalterin der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, der A. GmbH & Co. KG, ist, vgl. Anlage K10b, Bl. 91 Bd. 1 d.A..

Mit anwaltlichen Schreiben vom 08.04.2022 informierten die Kläger den Beklagten zu 1) über Lärmbelästigungen aus dessen Wohneinheit Nr. 7 und forderten ihn unter Fristsetzung bis zum 26.04.2022 auf, diese Störungen zu unterbinden.

Dem Beklagten zu 1) ging zudem eine „Sammelbeschwerde” zu, die von der Zeugin S. und dem Zeugen H. unterschrieben worden war, vgl. Anlage K5, Bl. 61f Bd. 1 d.A., und mit der die Unterbindung vermeidbaren und belästigenden Lärms und die Einhaltung der Ruhezeiten gefordert wurde.

Die Kläger behaupten, dass der Mieter der Wohnung der Beklagten, der Zeuge W. störenden übermäßigen Lärm, insbesondere durch lautes Trampeln, Möbelschieben, „Knallgeräusche”, durch den Betrieb einer defekten Waschmaschine und das geräuschvolle Betreten und Begehen der Fußböden in der von ihm innegehaltenen Wohnung sowohl während der allgemein üblichen Ruhezeiten als auch während der übrigen Tageszeit und an Sonn- und Feiertagen ganztägig, verursache. Dies belege auch das von der Zeugin S. gefertigte Lärmprotokoll für die Zeit von 2021 bis September 2022, Anlage K8, Bl. 66-76 Bd. 1 d.A.. Da vor dem Frühjahr 2021 sowohl die beiden Wohnungen rechts und links der Wohnung der Beklagten als auch die Wohnungen rechts und links der Wohnung der Kläger leer gestanden hätten, hätten Lärmbelästigungen nur von der Wohnung der Beklagten oder der Wohnung des Zeugen H. ausgehen können.

Die Kläger sind der Ansicht, dass die Beklagten als Vermieter und der Beklagte zu 1) als Verwalter der Anlage tätig werden müssten, um diese unzumutbaren Störungen des Mieters W. zu unterbinden. Die Beklagten seien hinsichtlich der Benutzung der Waschmaschine schon aufgrund der Hausordnung der Gemeinschaft, Anlage K6, Bl. 63 Bd. 1 d.A., verpflichtet, in der es ausdrücklich heiße: „Pflichten des Mieters: – den Betrieb von Waschmaschinen und Wäschetrockner zu unterlassen, wenn zu befürchten ist, dass die Bausubstanz angegriffen oder andere Mieter belästigt werden.”

Die Kläger behaupten ferner, dass als Ursache für die Lärmbelästigung auch eine unzumutbare Schallübertragung aufgrund bautechnischer Gegebenheiten in Betracht komme. Sie sind der Ansicht, dass diese entweder im Bereich des Sondereigentums oder im Bereich des Gemeinschaftseigentums liegenden Ursachen auf Veranlassung der Beklagten zu beseitigen seien. Vermutlich sei in der Wohnung der Beklagten das Laminat fehlerhaft und ohne ausreichende Trittschalldämmung verlegt worden. Eine fehlerhafte Verlegung des Laminatfußbodens stelle eine plausible Ursache für die übermäßige Schallübertragung in die Wohnung der Kläger dar. Die Zeugin S. habe im Sommer 2019 bei einem Gespräch mit dem Zeugen W. im Flur der Wohnung der Beklagten feststellen können, dass das dort befindliche Laminat deutlich abgenutzt sei, und habe beim Laufen über den Boden Hohlstellen bemerkt. Die Kläger verweisen darauf, dass die Anforderungen an die Darlegungslast hinsichtlich der Ursachen nicht überzogen werden dürften, zumal der gestörte Sondereigentümer keinen Anspruch gegen den störenden Sondereigentümer auf Duldung des Betretens dessen Sondereigentums habe. Die Beklagten hätten lediglich unsubstantiiert bestritten, dass Laminat bzw. unzureichend verlegter Trittschallschutz in die Wohnung eingebracht worden seien. Die Kläger sind der Ansicht, dass der vermietende Sondereigentümer selbst für eine fachgerechte Trittschalldämmung unterhalb des verlegten Laminats Sorge zu tragen habe. Zudem müsse der Beklagte zu 1) als verantwortlich handelnder Verwalter im Sinne des § 27 Abs. 1 WEG die baulichen Ursachen analysieren lassen. Die Kläger haben zu ihrer Behauptung, dass der nachträgliche Trittschall (Laminat) unzureichend gedä...

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