Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1fachen des vollstreckten Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung im Hause der Klägerin auf dem Grundstück … Gegenstand des Rechtsstreits ist die Nutzung des Gartens dieses Grundstücks durch die Beklagten, die dort einen Strandkorb, Blumentöpfe, Blumenkübel, Sonnenschirme, Gartentische, Gartenstühle, eine Gartenbank, Sonnenliegen und andere Gegenstände in der Sommersaison aufstellen. Der Garten ist ca. 2000 m² groß.
Grundlage der Rechtsbeziehungen der Parteien ist der schriftliche Mietvertrag vom 09./08.05.1995 nebst den Sonderbestimmungen zu den Allgemeinen Vertragsbestimmungen und den Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Bundesmietwohnungen und der Haus- und Benutzungsordnung. Für den Inhalt dieser Vertragsbestimmungen wird auf die Anlage zur Klageschrift Bezug genommen.
Zur Gartennutzung wurde in den Sonderbestimmungen vereinbart, dass eine endgültige Regelung über die Nutzung und Pflege des Gartens durch die Klägerin nach dem Bezug aller Wohnungen gesondert erfolgen solle. Ein Anspruch der Mieter auf Nutzung eines bestimmten Teils des Gartens ausschließlich durch diesen Mieter bestehe nicht. In der Ziffer 3 c der Allgemeinen Vertragsbestimmungen ist geregelt, dass der Mieter der schriftlichen Zustimmung der Vermieterin bedürfe, wenn er einen Gegenstand auf dem Grundstück aufstelle. Nach der Ziffer 1 der Haus- und Benutzungsordnung im vorletzten Absatz müssen die Mieter die Grünanlagen besonders schonen.
Mit Schreiben vom 08.04.2002 hat die Klägerin unter Bezugnahme auf die oben zitierte Ziffer 2 der Sonderbestimmungen an die Beklagten geschrieben und eine Regel über die Pflege und Benutzung des Gartens getroffen. Diese Regelung hat folgenden Wortlaut:
„Alle Mieter haben ein gleiches Recht auf Nutzung des Gartens zum Zwecke der Erholung und Entspannung. Keinem Mieter kommen dabei besondere Rechte oder der Anspruch auf Nutzung eines bestimmten Teils des Gartens zu.
Jeder Mieter ist verpflichtet, sein Nutzungsverhalten unter Wahrung gegenseitiger Rücksichtnahme so einzurichten, dass Benachteiligungen, Behinderungen oder Störungen anderer Mietparteien vermieden werden.
Es ist keinem Mieter gestattet, durch Aufstellen von Gartenmöbeln, Strandkörben, Liegen, Sonnenschirmen oder anderen Gerätschaften über den Tag hinaus sich einen bestimmten Bereich des Gartens zu reservieren und andere Mieter damit von der Nutzung auszuschließen. Jeder Teil des Gartens muss jedem Mieter täglich neu zugänglich sein.
Die Gartenfläche ist deshalb nach jeder Nutzung – spätestens am Abend – von privaten Gegenständen freizuhalten. Aufgestellte Gartenmöbel usw. sind täglich nach Nutzung vom Rasen zu entfernen.”
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten reservierten sich unzulässig durch die Aufstellung der im Klageantrag genannten Gartenmöbel einen Teil des Gartens unter Ausschluss der anderen Mieter. Die Aufstellung eines Strandkorbes hätte die Klägerin nicht genehmigt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung der gerichtlichen Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 EUR, ersatz- oder wahlweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, künftig zu unterlassen, einen Strandkorb, Blumentöpfe, Blumenkübel, Sonnenschirme, Gartentische, Gartenstühle, eine Gartenbank, Sonnenliegen oder andere in ihrem Eigentum stehende Gegenstände dauerhaft über den Zeitraum von einem Tag hinausgehend auf der Gartenfläche des Grundstücks in …, aufzustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, dass nach dem Einzug aller Mieter im September 1995 eine gemeinsame Mieterbesprechung stattgefunden habe, in der ein Sachbearbeiter der Klägerin auf Rückfrage der Beklagten gestattet hätte, einen Strandkorb im Sommer im Garten aufstellen zu dürfen.
Die Beklagten nutzten ohnehin nur ca. 2,5 % der Gartenfläche, also etwa 50 m². Diese Nutzung verletze die Nutzungsrechte der anderen Mieter keinesfalls.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitig gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Zunächst ist zur Klarstellung festzuhalten, dass den Beklagten die Nutzung der Rasenfläche des Grundstücksgartens durch die im Klageantrag genannten Gegenstände nach dem Wortlaut des Antrages der Klägerin im vorliegenden Verfahren zu den Tages- und Abendstunden durchaus gestattet ist – bezüglich des Strandkorbes nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme –.
Ein weitergehender Anspruch der Klägerin, wonach die Gegenstände der Gartennutzung jeden Abend vom Rasen entfernt werden müssen, um jeden Morgen allen Mietern den Garten wieder „neu” zur Nutzung zur Verfügung zu stellen, besteht nicht...