rechtskräftig

 

Tenor

1. Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 21.01.2008 zu TOP 9, 14, 19 und 20 werden für ungültig erklärt.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien sind Miteigentümer der oben ersichtlichen Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Wohnanlage verfügt über 10 Wohneinheiten.

Gemäß Ziffer 17 Nr. 1 der Teilungserklärung hat jeden Wohnungs-/Teileigentum in der Eigentümerversammlung eine Stimme.

Ziffer 7 Nr. 3 der Teilungserklärung lautet wie folgt:

„Jedem Wohnungseigentümer steht das alleinige und ausschließliche Recht auf Nutzung der in seinem Reihenhaus befindlichen, zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörenden Gebäudeteile zu. Soweit Häuser unmittelbar aneinander gebaut sind, unterliegt dem gleichen Sondernutzungsrecht eines jeden Sondernutzungsberechtigten die jeweils getrennt erstellte Trennwand; soweit nur eine einzige Trennwand zwischen solchen Bauwerken besteht, steht das Sondernutzungsrecht dem jeweils an diese Trennwand angrenzenden Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu.

Für gemeinschaftliches Eigentum, das einem Sondernutzungsrecht eines Wohnungseigentümers unterliegt, steht diesem auch das alleinige und ausschließliche Verwaltungsrecht zu.”

Ziffer 7 Nr. 5 der Teilungserklärung lautet:

„Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, soweit nicht baurechtliche Vorschriften entgegenstehen, den Bereich des seinem Sondernutzungsrecht unterliegenden unbebauten Grundstücks auf eigene Kosten durch eine Hecke/Bepflanzung, nicht höher als zwei Meter, auf der Grenze zum Sondernutzungsrecht des benachbarten Wohnungseigentümers abzugrenzen. Soweit ein Sondernutzungsberechtigter entlang der Grenze seines Sondernutzungsrechts auf dem unbebauten Grundstück Anpflanzungen vornimmt, gelten im Verhältnis zum benachbarten Sondernutzungsberechtigten die Grenzabstände des AGBGB.”

Mit e-mail vom 07.01.2008 lud die Verwalterin die Wohnungseigentümer zur außerordentlichen Versammlung am 21.01.2008 um 11.00 Uhr ein, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob der e-mail die Tagesordnung beigefügt war. Mit per Post versandtem Schreiben vom 09.01.2008 wurde die Tagesordnung übersandt.

Punkt 19 der Tagesordnung (Regenentwässerung) lautet wie folgt:

„Diskussion und Beschlussfassung:

  • zur Stellung eines Entwässerungsgesuches als Ingenieurleistung oder Eigenleistung
  • zum Entwässerungskonzept mittels Regenwasserauffangbehältern auf den jeweiligen Sondernutzungsflächen oder Zusammenfassung der Behälterstandorte
  • Kosten der EINZELLÖSUNG gem. Kostenangebot Fa. … ca. 1.800,00 EUR brutto
  • Instandsetzung des Bestands”

In der Eigentümerversammlung vom 21.01.2008 fassten die Eigentümer folgende Beschlüsse:

Zu TOP 9:

„Die Eigentümergemeinschaft beschließt, die Einfriedung der Sondernutzungsflächen der Einheiten 01-09 mit einem silberfarbenen Stabmatten-Zaun bis zu einer Höhe von 1 m zu gestatten, ohne die Zulässigkeit zu gewährleisten.”

mit 6 Ja-Stimmen; 2 Nein-Stimmen; 0 Stimmenthaltungen

Zu TOP 14:

„Die Eigentümergemeinschaft beschließt die Erlaubnis zum Einbau der Kaminzüge für Haus 5 und 5 c unter der Bedingung zu erteilen, dass die Kosten und alle Folgekosten von den jeweiligen Eigentümern und deren Rechtsnachfolgern getragen werden und die Gestaltung des über Dach ragenden Schornsteinkopfes der der Dachbeläge angepasst wird.”

mit 6 Ja-Stimmen; 2 Nein-Stimmen; 0 Stimmenthaltungen

Zu TOP 19:

„Die Hausverwaltung wird gebeten, einen Fachingenieur mit der Planung und Ausschreibung eines Regenentwässerungskonzeptes zu beauftragen. Die möglicherweise erforderliche Genehmigung zur Überfahr mit Baumaschinen über das Nachbargrundstück soll geprüft werden. Die Vorstellung des Konzeptes soll in der nächsten Versammlung erfolgen.”

mit 6 Ja-Stimmen; 2 Nein-Stimmen; 0 Stimmenthaltungen,

ferner

„Um die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen in der Umsetzung zu beschleunigen, beschließt die Eigentümergemeinschaft schon jetzt die Durchführung vonn noch näher zu bestimmenden Sanierungsmaßnahmen der Regenentwässerung im Rahmen von 35.000,00 EUR”

mit 6 Ja-Stimmen; 2 Nein-Stimmen; 0 Stimmenthaltungen

Zu TOP 20:

„Die Eigentümergemeinschaft beschließt eine Sonderumlage in Höhe von 30.000,00 EUR zur Finanzierung der beschlossenen Maßnahmen. Die Sonderumlage für die Dachflächen wird hierbei berücksichtigt. Die Sonderumlage ist zahlbar auf das Hausgeldkonto in vier gleichen Raten jeweils zum Monatsende Februar, März, April und Mai 2008.”

mit 6 Ja-Stimmen; 2 Nein-Stimmen; 0 Stimmenthaltungen

Hiergegen wenden sich die Kläger mit am 21.02.2008 bei Gericht eingegangener Anfechtungsschrift, welche mit am 21.02.2008 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet wurde.

Die Klageschrift wendet sich gegen „die Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumsanlage … gemäß beiliegender Auflistung”. Wegen der Einzelheiten der Auflistung wird auf die Klageschrift (Bl. 2 d.A.) Bezug genommen. Die Auflistung entspricht bis au...

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