Verfahrensgang
AG Berlin-Schöneberg (Urteil vom 17.07.1997) |
Tenor
1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 17.07.1997 wird aufrechterhalten.
2. Die Kläger haben die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Wesentliche Entscheidungsgründe gemäß § 495 a ZPO
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zahlung eines Restmietzinses in Höhe von 989,80 DM aus § 535 BGB.
Denn die Beklagten haben den Mietvertrag über die streitbefangene Ferienwohnung wirksam fristlos gekündigt, und zwar konkludent durch ihre nach sechs Übernachtungen erfolgte Abreise, § 542 Abs. 1 BGB.
Unstreitig wurden während des Aufenthaltes der Beklagten in der von Obstgärten umgebenen Ferienwohnung der Kläger sog. „Sprehen-Knaller” zur Abwehr von Vogelfraß an den Kirschen eingesetzt. Währen der gesamten Tageszeit wurden hierbei ab ca. 7.00 Uhr alle drei bis fünf Minuten Schüsse aus einem automatischen Schußgerät abgegeben. Nachdem die Obstgärten direkt an die Ferienwohnung angrenzen, ist davon auszugehen, daß die Schüsse bei der Ferienwohnung deutlich zu hören waren. Daß die Schüsse eine gewisse Lärmintensität aufweisen müssen, ergibt sich schon aus dem Sinn und Zweck der Geräte.
Diese Lärmbelästigung ist keinem Urlauber, der von den Schußanlagen und deren Einsatz in der Kirschenzeit keine Kenntnis hat, zumutbar, stört erheblich das Wohlbefinden und führt daher im Ergebnis zu einem Sachmangel, der einer Vorenthaltung der Mietsache gleichkommt. § 542 Abs. 1 BGB (vgl. auch Palandt, 53. Aufl. zu § 542 BGB, Rdnr. 6 betr. Fluglärm bei Ferienwohnungen).
Die Beklagten konnten auch aufgrund der Anzeige der Kläger in dem vorgelegten Prospekt über die Ferienwohnung davon ausgehen, daß sie in der Ferienwohnung Ruhe finden würden; dies wird jedenfalls durch die Beschreibung „umgehen von Obsthöfen” impliziert.
Irgendein Hinweis der Kläger auf die Verwendung der Sprehen-Knaller im Prospekt oder im Vorfeld des Vertragsabschlusses ist nicht ergangen. Auch konnten die Kläger nicht davon ausgehen, daß die Verwendung der Schußapparate allgemein bekannt ist, denn dies ist ein regional begrenztes System der Vogelfraßabwehr und durchaus nicht überall dort, wo Kirschen angebaut werden, üblich. Anderenorts werden z.B. Netze verwendet.
Eine Beseitigungsaufforderung brauchten die Beklagten gegenüber den Klägern nicht auszusprechen, nachdem nicht zu erwarten ist, daß die Vogelfraßabwehr aufgrund einer Reklamation der Beklagten durch die umliegenden Bauern nicht mehr durchgeführt würde. Die Klage ist daher abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, § 713 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1381954 |
NJW-RR 1998, 370 |