Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, in der 3-Zimmer-Wohnung der Klägerin im ersten Stock links in der … die Heizung fachgerecht so instand zu setzen, dass beim Aufdrehen der Heizkörper in der Wohnung oder in der Wohnung im darüber gelegenen Stockwerk kein störendes Rauschen mehr auftritt.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,– Euro abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Am 28. März 1966 schlossen die … mit der damaligen Eigentümerin des Grundstücks … einen Mietvertrag über die 3-Zimmer-Wohnung im 1. OG links des auf diesem Grundstück befindlichen Mehrfamilienwohnhauses. Am 21. September 1987 trat die Klägerin in das Mietverhältnis ein und führte es nach dem Tode des Herrn … als alleinige Mieterin fort. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Mietvertrages in Kopie in Anlage zur Klageschrift, Bl. 5 ff d.A., sowie auf den Inhalt des Nachtrags vom 21. September 1987 in Kopie in Anlage zur Klageschrift, Bl. 11 d.A., Bezug genommen.

Die Beklagte erwarb das Grundstück von der ursprünglichen Vermieterin.

Die Klägerin zeigte der Beklagten im April 2006 an, dass in der Wohnung verschiedene Mängel bestünden:

Die Balkontür und die Fenster im Wohnzimmer und im Schlafzimmer seien verzogen, sie würden beim Öffnen und Schließen klemmen, sie seien so undicht, dass sich bei geschlossenen Fenstern die Vorhänge in der Zugluft bewegen würden, als seien die Fenster geöffnet, durch das geschlossene Schlafzimmerfenster würde auch Regenwasser eindringen;

seit der letzten Heizperiode würde die Heizung, sobald die Klägerin oder die Mieter über ihr die. Heizungsventile aufdrehen, permanent – nicht nur in der Anheizphase – ein starkes Rauschen, wie von einem Wasserfall, abgeben, das selbst durch zum Fernsehen aufgesetzte Kopfhörer zu hören sei; wenn die Klägerin Besuch habe, würde sie notgedrungen die Heizkörper abdrehen, um die störenden Geräusche zu vermeiden;

die Regenrinne oberhalb des Zimmers neben ihrem Wohnzimmer sei nicht richtig befestigt, undicht oder verstopft, weshalb schmutziges Regenwasser auf das Fensterbrett falle und von dort gegen die Scheibe spritze.

Die Klägerin behauptet, sie habe die Beklagte mit Schreiben vom 4. April und 28. Juni 2006 sowie durch ein Schreiben des Berliner Mietervereins vom 20. September 2006 vergeblich zur Mängelbeseitigung aufgefordert.

Mit der am 29. Dezember 2006 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 7. Februar 2007 zugestellten Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Die Beklagte hat in der Klageerwiderung vom 21. März 2007 den Klageantrag zu a) – sie zu verurteilen, in der 3-Zimmer-Wohnung der Klägerin im ersten Stock links in der … die Balkontür sowie die Fenster im Wohn- und Schlafzimmer gang- und schließbar zu machen sowie fachgerecht so abzudichten, dass es durch diese nicht mehr zieht – anerkannt und mitgeteilt, sie habe am 12. März 2007 die erforderlichen Instandsetzungsarbeiten in Auftrag gegeben, dies sei im Winter nicht tunlich gewesen.

Am 9. Mai 2007 ist ein entsprechendes Anerkenntnisteilurteil ergangen.

Den Klageantrag zu c) – die Beklagte zu verurteilen, die Dachrinne über dem von der Wohnungstür aus gesehen ersten Zimmer rechts fachgerecht so instand zu setzen, dass kein Regenwasser mehr auf das Fensterbrett tropft und von dort gegen die Fensterscheibe spritzt – haben die Parteien im Termin am 30. Mai 2007 übereinstimmend, mit widerstreitenden Kostenanträgen, für erledigt erklärt.

Die Klägerin beantragt nun noch,

die Beklagte zu verurteilen, in der 3-Zimmer-Wohnung der Klägerin … in … die Heizung fachgerecht so instand zu setzen, dass beim Aufdrehen der Heizkörper in der Wohnung oder in der Wohnung im darüber gelegenen Stockwerk kein störendes Rauschen mehr auftritt.

Die Beklagte beantragt insoweit,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Geräusche, die – was eine Überprüfung im April 2007 bestätigt habe – von den Heizungsventilen an den Heizkörpern der Wohnung der Klägerin ausgehen, wenn die Heizkörper aufgedreht sind, würden keinen Mangel der Heizung darstellen; im Übrigen sei eine Heizungsinstallationsfirma beauftragt, die Ursache der Geräusche zu ermitteln.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin kann gem. § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB von der Beklagten verlangen, in ihrer Wohnung die Heizung fachgerecht so instand zu setzen, dass beim Aufdrehen der Heizkörper in der Wohnung oder in der Wohnung im darüber gelegenen Stockwerk kein störendes Rauschen mehr auftritt.

Nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Vermieter die Mietsache während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Dies beinhaltet bei einem Mietverhältnis über eine zentralbeheizte Wohnung auch die Beseitigung übermäßiger Heizungsströmungsgeräusche. Dieser Pflicht ist die Beklagte bisher nicht nachgeko...

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