rechtskräftig
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 49,44 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Januar 2006 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages + 10 % abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger sind Vermieter, die Beklagten Mieter einer im 1. OG rechts gelegenen Wohnung im Hause …, 13589 Berlin aufgrund Vertrages vom 30. Mai 2001, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird. Mit Schreiben vom 04. Januar 2006 wandten sich die Beklagten an die Kläger und teilten mit, dass die Eichdauer der Wasserzähler mit Ende 2003 abgelaufen sei.
Die Kläger nehmen die Beklagten auf Nachzahlung von 49,44 EUR aus der Nebenkostenabrechnung vom 13. Dezember 2005 für den Zeitraum 01.01.2004 bis 31.12.2004 in Anspruch und stellen den … aus dem Urteilstenor ersichtlichen Antrag.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie meinen, wegen der abgelaufenen Eichdauer der Wasserzähler sei die Abrechnung hinsichtlich der Kaltwasser- und Kanalgebühren nicht schlüssig, zumindest ständen ihnen ein 15 %-iges Kürzungsrecht analog § 12 Heizkostenverordnung zu. Weiterhin verfüge das Gebäude über einen Hof mit vier Garagen. Zu den Garagen, die an Mieter des Hauses vermietet seien (sie selbst seien Nutzer einer Garage), gehörten jeweils Stromanschlüsse, die mit dem Hauptstromzähler des Hauses verbunden seien, so dass der Verbrauch der Garagenmieter nicht gesondert erfasst würde.
Die Beklagten haben am 23. Januar 2007 zunächst Widerklage erhoben mit dem Antrag, die Kläger zu verpflichten,
Kaltwasseruhren mit einem gültigen Eichzeitraum in ihre Wohnung einzubauen.
Nachdem am 26. Januar 2007 die Wasserzähler einheitlich ausgetauscht wurden, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Beklagten schulden gemäß § 535 Abs. 2 BGB Zahlung der rückständigen Betriebskosten aus der Abrechnung vom 13. Dezember 2005.
Ihre Einwendungen, die Abrechnung sei hinsichtlich der Kaltwasser- und Kanalgebühren nicht schlüssig, kann das Gericht nicht teilen. Zwar liegt in der Verwendung nicht geeichter Wasserzähler ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 des Eichgesetzes. Sinn und Zweck des Eichgesetzes ist es (vgl. § 1 Ziffer 1), die Voraussetzungen für richtiges Messen zu schaffen. Hieraus folgt jedoch nicht zwangsläufig im Umkehrschluss, dass nicht geeichte Wasserzähler falsche Messergebnisse liefern. Allerdings dürfte sich in Fällen der vorliegenden Art die Beweislast dahingehend umkehren, dass der Verwender nicht geeichter Geräte nachweisen muss, dass diese Geräte ordnungsgemäße Messungen liefern. Da im vorliegenden Fall die Beklagten während des Abrechnungszeitraumes unstreitig Wasser verbraucht haben, kommt ein Kürzungsrecht analog § 12 Heizkostenverordnung nicht in Betracht. Zum einen sind Fälle der vorliegenden Art gesetzlich nicht geregelt, zum anderen lässt sich auch eine Analogie zu § 12 Heizkostenverordnung nicht ohne weiteres herstellen, denn § 12 regelt eindeutig Fälle der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung mit Wärme und Warmwasser. Hier ist jedoch verbrauchsabhängig abgerechnet worden. Es bestand lediglich die Möglichkeit, dass diese verbrauchsabhängige Abrechnung entweder zu Gunsten oder Ungunsten der Beklagten unrichtig sein könnte.
Im übrigen haben die Kläger hier nachgewiesen, dass sämtliche Kaltwassermessgeräte trotz fehlender Eichung ordnungsgemäß funktionierten. Dies ergibt sich aus den in der Akte befindlichen Befundprüfungen, die die Kläger vorgelegt haben. Da diese Befundprüfungen von der staatlich anerkannten Prüfstelle für Wasser erfolgten, ist auch an der Ordnungsgemäßheit der Prüfung kein Zweifel vorhanden.
Betreffend Stromkosten für die Garagen bleibt festzustellen, dass der Verbrauch der Garagenmieter grundsätzlich gesondert zu erfassen ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn nicht alle Mieter einer Wirtschaftseinheit auch Garagenmieter sind. Die Kläger werden zukünftig dafür Sorge zu tragen haben, dass ein separater Stromzähler auch eingebaut wird. Dessen ungeachtet sind die Beklagten jedoch unstreitig Mieter einer Garage, d.h. zusätzlich anfallender Strom wird auch von ihnen genutzt. Von daher sind sie auch nicht beschwert, sondern im Vergleich zu anderen Mietern, die keinen weiteren Garagenstrom nutzen, eher begünstigt.
Somit schulden die Beklagten Zahlung der rückständigen Betriebskosten.
Die Klage hatte von daher Erfolg.
Die geltend gemachten Zinsen ergeben sich aus §§ 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91...