Tenor

wird Herr Obergerichtsvollzieher … auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 03.06.2004 angewiesen, nach Erhalt eines Kostenvorschusses i.H.v. 400,– EUR und Rückerhalt des Vollstreckungstitels den Räumungsauftrag der Gläubigerin vom 07.05.2004 – DR-Nr. 590/04 des Gerichtsvollziehers – entsprechend den Vorgaben der Gläubigerin in ihrem Schreiben vom 21.05.2004 und in ihrer Erinnerung vom 02.06.2004 ohne Hinzuziehung eines Transportunternehmens auszuführen und alle Gegenstände, an denen die Gläubigerin ein Vermieterpfandrecht geltend gemacht hat, in der Wohnung zu belassen.

 

Gründe

Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem Räumungsurteil des hiesigen Gerichts vom 26. April 2004 – Gesch.Z. 9 C 69/04 – hinsichtlich der von dem Schuldner innegehaltenen Wohnung. Sie erteilte dem zuständigen Gerichtsvollzieher am 07.05.2004 einen entsprechenden Räumungsauftrag. Der Gerichtsvollzieher setzte einen Räumungstermin für den 22. Juni 2004 fest und forderte zugleich einen Kostenvorschuß i.H.v. 3.000,– EUR an, von dessen Einzahlung er die Durchführung des Auftrages abhängig machte. Mit Schreiben vom 21.05.2004 erwiderte die Gläubigerin, dass sie nur zur Zahlung eines Kostenvorschusses i.H.v. 400,– EUR bereit sei, weil der Gerichtsvollzieher davon absehen möge, ein von ihm ausgewähltes Umzugsunternehmen zu beauftragen. Notwendige Kosten seien nur seine Gebühren sowie die Auslagen für einen Schlosser. Zugleich machte sie ein Vermieterpfandrecht an allen in der Wohnung befindlichen Gegenständen des Schuldners geltend, auch an den nach den §§ 811, 811 c, 812 ZPO nicht pfändbaren Sachen. Der Gerichtsvollzieher lehnte eine Ausführung des Auftrages unter diesen Bedingungen ab. Die Gläubigerin hat Erinnerung mit dem Antrag eingelegt, den Gerichtsvollzieher zur Durchführung des Auftrages entsprechend ihren Wünschen anzuweisen. Sie begründete dies u.a. damit, dass der Gerichtsvollzieher keine Gegenstände aus der Wohnung zu entfernen habe, da sie an allen Sachen ihr Vermieterpfandrecht geltend mache. Im Übrigen wäre sie sonst bereit, durch ein von ihr selbst beauftragtes Umzugsunternehmen die Gegenstände erheblich kostengünstiger aus der Wohnung entfernen zu lassen, ausserdem könnten die Gegenstände ohnehin in der Wohnung verbleiben, da sie auch bereit sei, die Räume dem Gerichtsvollzieher als Verwahrungs- und späteren Versteigerungsort zu überlassen. Es sei deshalb nicht nötig, teure Transport- und Lagerkosten zu verursachen.

Die gem. § 766 ZPO zulässige Erinnerung ist begründet. Gemäß § 4 Abs. 1 GvKostG kann ein Gerichtsvollzieher die Durchführung eines Vollstreckungsauftrages von der Einzahlung eines Kostenvorschusses abhängig machen. Dieser Vorschuss darf jedoch nicht höher angesetzt sein als die voraussichtlich entstehenden Kosten. Die Gebühren des Gerichtsvollziehers nach dem GvKostG und die entstehenden Auslagen für die Öffnung der Wohnungstür durch einen Schlosser werden voraussichtlich keinen höheren Betrag als die von der Gläubigerin auch eingeräumten 400,– EUR ausmachen. Die restlichen 2.600,– EUR hat der Gerichtsvollzieher offensichtlich als Kostenvorschuss für die Beauftragung eines Transportunternehmens angefordert, um gem. § 885 Abs. 3 ZPO nötigenfalls alle von ihm für unpfändbar gehaltenen Sachen des Schuldners in die Pfandkammer transportieren lassen zu können sowie für die dann entstehenden Lagerkosten. Diese Kosten sind jedoch nicht notwendig, wenn der Gerichtsvollzieher den Räumungsauftrag der Gläubigerin auftragsgemäss ausführt. Zu einer solchen auftragsgemässen Ausführung ist der Gerichtsvollzieher gem. § 753 Abs. 1 ZPO verpflichtet, da die von der Gläubigerin gewünschte Art der Durchführung des Räumungsauftrages weder dem Gesetz noch der GVGA widerspricht. Die Gläubigerin hat ihr Vermieterpfandrecht an allen in der Wohnung befindlichen Sachen des Schuldners geltend gemacht und einem Abtransport widersprochen, wozu sie gem. §§ 562 Abs. 1, 562 b Abs. 1 BGB berechtigt ist. Die Ausübung dieses Rechtes hat der Gerichtsvollzieher zu beachten. Hinsichtlich der pfändbaren Gegenstände ist dies in Rechtsprechung und Literatur seit eh und je einhellige Meinung, dies sieht auch der Gerichtsvollzieher nicht anders. Unterschiedliche Meinungen bestehen nur bezgl. der Frage, ob sich die Geltendmachung des Vermieterpfandrechtes bei einer Räumungsvollstreckung auch auf unpfändbare Sachen erstrecken kann oder nicht. Nach materiellem Recht, nämlich nach § 562 Abs. 1 Satz 2 BGB, ist dies nicht der Fall. Mit Rücksicht hierauf verneinte ein Teil der früheren Rechtsprechung – insbesondere das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 28.05.1986, abgedruckt in DGVZ 1986, S. 156 ff – diese Möglichkeit (vgl. auch LG Frankfurt in DGVZ 1983, 173; LG Baden-Baden in DGVZ 2003, 24). Alle diese Entscheidungen stammen jedoch aus einer Zeit vor der neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 14.02.2003, abgedruckt in DGVZ 2003, S. 88 f. Nach dieser Entscheidung ist es allein Sache des Gläubigers zu bestimmen, an welchen Sachen er...

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