Tenor
1. Die Beklagte werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Satellitenempfangsanlage (Parabolantenne) am Balkon des Hauses H.-strasse, Berlin, in der Höhe des 2. Geschosses zu entfernen und etwaige Bohrlöcher fachgerecht zu verschließen sowie dort die Fassade farblich wieder anzugleichen.
2. Die Widerklage wird abgewiesen
3. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreites als Gesamtschuldner zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 850,– EUR vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin vermietete als Eigentümerin mit Mietvertrag vom 2. März 2004 eine Wohnung im zweiten Obergeschoss des Hauses H.-straße in Berlin an die Beklagten.
Die Beklagten besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie sind gebürtige Palästinenser, ihre Muttersprache ist arabisch. Der Beklagte zu 2. ist im Libanon, die Beklagte zu 1. als staatenlose Palästinenserin in Deutschland geboren. Sie wurden von ihren Eltern muttersprachlich erzogen. Die Beklagten haben zu ihrem Heimatland vielfältige familiäre, persönliche, religiöse und kulturelle Bindungen, die zu aufrechterhalten wollen und an ihr gemeinsames Kind weitergeben wollen. In den in den Vertrag einbezogenen allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ist in Nr. 7 Abs. 1 e geregelt, dass das Anbringen einer Satellitenempfangsanlage der vorherigen Genehmigung der Klägerin bedarf.
Das Haus, in dem die Wohnung der Beklagten gelegen ist, ist an das Fernsehkabelnetz angeschlossen. Die Beklagten montierten an der Fassade des Hauses in Höhe der gemieteten Wohnung eine Satellitenempfangsanlage. Eine Genehmigung der Klägerin war nicht eingeholt worden.
Aufgrund des Kabelanschlusses sind mittels sog. „Decoder” und teilweise gegen gesonderte Entgelte fremdsprachige Fernsehprogramme zu empfangen, unter anderem fünf türkischsprachige Programme.
Die Klägerin verlangt derzeit auch von anderen Mietern die Entfernung genehmigungslos angebrachter Empfangsanlagen. Auf dem Dach des benachbarten Hauses Sch.-Straße 1, das auch im Eigentum der Klägerin steht, sind auf dem Dach mehrere Parabolantennen montiert.
Die Beklagten boten in der vorgerichtlichen Korrespondenz an, die Empfangsanlage – statt auf dem Balkon – auf dem Dach des Hauses zu montieren, soweit ihnen dies genehmigt würde.
Eine Genehmigung erfolgte nicht.
Die Klägerin behauptet, die Satellitenempfangsanlage stelle aufgrund ihrer Instabilität eine Gefahr dar und beeinträchtige das optische Erscheinungsbild des Hauses.
Sie behauptet, es würden im Berliner Kabelnetz auch arabischsprachige Fernsehprogramme seien – ggf. gegen Entgelt und mittels Decoder – verfügbar sein.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Satellitenempfangsanlage (Parabolantenne) am Balkon des Hauses H.-strasse, Berlin, in der Höhe des 2. Geschosses zu entfernen und etwaige Bohrlöcher fachgerecht zu verschließen sowie dort die Fassade farblich wieder anzugleichen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten beantragen ferner widerklagend,
die Klägerin zu verurteilen, die am Balkon des Hauses H.-straße, Berlin, in Höhe des 2. Obergeschosses angebrachte Parabolantenne zu dulden;
und – hilfsweise –,
die Klägerin zu verurteilen, die Anbringung einer Parabolantenne auf dem Dach des Gebäudes H.-straße, Berlin, sowie den Anschluss dieser Parabolantenne mittels Kabel, die durch bereits im Haus vorhandene Kabelschächte geführt werden, an die von den Beklagten angemietete Wohnung, durch eine von den Beklagten auf deren Kosten zu beauftragenden Fachfirma zu dulden.
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Sie sind der Auffassung, ihnen stehe aus dem Recht auf Informationsfreiheit ein Anspruch auf Duldung einer Parabolantenne zu. Dies ergebe sich auch aus der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs.
Zur Pflege ihrer Bindungen zum Heimatland gehöre die Möglichkeit, arabisch-sprachige Fernsehprogramme zu empfangen. Dies sei im Berliner Kabelnetz nicht möglich.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst den eingereichten Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Beseitigung der Satellitenempfangsanlage (Parabolantenne) aus § 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag und den allgemeinen Geschäftsbedingungen (Nr. 7 Abs. 1, Buchstabe e) zu.
Die Beklagten haben durch die Montage der streitbefangenen Satellitenempfangsanlage das Eigentum der Klägerin an dem Gebäude beeinträchtigt, ohne dass eine dafür erforderliche Genehmigung des Vermieters vor lag. Die Genehmigungspflichtigkeit ergibt sich dabei aus Nr. 7 Abs. 1 e der in den Mietvertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin. Diese Eigentumsbeeinträchtigung ist allein aufgrund ihres Ergebnisses rechtswidrig und auch nicht gem. § 1004 Abs. 2 BGB zu dulden. Das grundrechtlich geschützte Interesse der Beklagten an ungehindertem Informationszugang über Satellit (Art. 5 Abs. 1 GG), hat ...