Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 99,97 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 30,63 EUR seit dem 25. Oktober 2001 und aus 69,35 EUR seit dem 13. Dezember 2001 zu zahlen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 58 % und der Kläger 42 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 495 a Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 2 EGZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist entscheidungsreif. Dem Antrag der Beklagten auf Gewährung einer Erklärungsfrist auf den klägerischen Schriftsatz vom 18. Januar 2002, zugegangen am 21. Januar 2002, war nicht zu entsprechen. Denn dieser Schriftsatz wurde rechtzeitig im Sinne der §§ 283, 132 ZPO übersandt.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit der Klage, soweit mit ihr Nachforderungen aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2000 geltend gemacht werden, nicht entgegen, dass der Streitgegenstand insofern geändert wurde, als nunmehr die Abrechnung mit Datum vom 12. November 2001 zum Prozessgegenstand gemacht wurde. Denn die damit einhergehende Klageänderung ist gem. § 263 ZPO als sachdienlich anzusehen. Denn der bisherige Streitstoff bleibt verwertbare Entscheidungsgrundlage, die Zulassung der geänderten Klage fördert zudem die endgültige Beilegung des Streites und vermeidet einen neuen Prozess.
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im übrigen war sie, soweit nicht zurückgenommen, als unbegründet abzuweisen.
Dem Kläger steht aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2000 der sich aus der Abrechnung vom 12. November 2001 ergebende Nachforderungsbetrag in Höhe von 135,63 DM (69,35 EURO) zu. Die weiteren von der Beklagten gegen diese Abrechnung vorgebrachten bzw. aufrechterhaltenen Einwände greifen nicht durch.
Die Abrechnung der Be- und Entwässerungskosten entspricht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abrechnung. Dies gilt zum einen hinsichtlich des vorgenommenen Vorwegabzugs für die gewerbliche Nutzung durch den Imbiss und die Backfiliale. Zwar erfolgte die Berechnung des auf die gewerblichen Nutzer entfallenden Anteils nicht aufgrund einer zu Beginn und Ende des Abrechnungszeitraums erfolgenden Ablesung der in den Gewerbeeinheiten vorhandenen Wasserzähler. Jedoch erscheint es vorliegend zulässig, den auf die Gewerbeeinheiten entfallenden Anteil mittels nachvollziehbarer Schätzung zu bestimmen. Der Kläger hat seiner Schätzung des Verbrauchs für das Jahr 2000 die Verbrauchserfassung für den Zeitraum vom 2. Juli 2001 bis 31. Dezember 2001 zugrundegelegt und den sich daraus ergebenden Tagesdurchschnitt bei der Berechnung des Jahresverbrauchs für das Jahr 2000 angesetzt. Eine derartige Schätzung ist nachvollziehbar, insbesondere werden jahreszeitlich bestehende Schwankungen bei Zugrundelegung eines sechsmonatigen Erfassungszeitraums, der gerade die Sommerferienzeit und die Vorweihnachtszeit einschließt, berücksichtigt. Der bereits in der Abrechnung vom 17. Juli 2001 und gleichfalls in der Abrechnung vom 12. November 2001 enthaltene Vorwegabzug – 218 m³ – liegt dabei deutlich über dem gemäß der zuvor genannten Schätzung anzusetzenden Verbrauchsmenge von 165 m³.
Die Beklagte hat keinen Anspruch auf verbrauchsabhängige Abrechnung auf der Grundlage der Verbrauchserfassung durch die von ihr eingebaute Wasseruhr. Denn unabhängig davon, dass entgegen ihres Vortrags sich aus der vom Kläger erteilten Genehmigung zur Modernisierung des Bades nicht ergibt, dass sie auch Wasseruhren einbauen lassen darf, verbleibt es dabei, dass der vom Vermieter festgelegte Umlagemaßstab maßgeblich ist. Ein Anspruch auf allein verbrauchsabhängige Abrechnung der Wasserkosten besteht nicht, insbesondere wenn nur eine Wohneinheit wegen Umbauten des Mieters mit den entsprechenden Einrichtungen ausgestattet ist (Seldeneck, Betriebskosten im Mietrecht, RN 3161 f; vgl. auch § 21 Abs. 2 Satz 2 Neubaumietenverordnung). Dies würde zudem dem Gebot der Wirtschaftlichkeit widersprechen, müsste doch dann in der Wohnung der Beklagten eine Extraablesung vorgenommen werden und zudem zwei verschiedene Arten der Abrechnung in Übereinstimmung gebracht werden.
Die Beklagte ist auch verpflichtet, den sich für die Position Kabelgebühr ergebenden Betrag zu zahlen. Soweit die Beklagte vorgetragen hat, die Wohnung sei bereits bei Mietvertragsbeginn vermieterseits nicht mit einem Kabelanschluss ausgestattet gewesen, so widerspricht dies ihrem späteren Vortrag, wonach zumindest in ihrem „Berliner Zimmer” bis zur Zeit des Brandes im November 1999 ein Kabelanschluss vorhanden gewesen und erst danach aufgrund des Brandes zerstört worden sei und der Kläger die Sperrung des weiteren Anschlusses in Auftrag gegeben habe. Zudem ist die Beklagte im Termin vom 5. Februar 2002 von diesem Vortrag abgewichen, indem sie nunmehr nicht die grundsätzliche Ausstattung der Wohnung mit Kabelanschluss bestreitet, sondern vorträgt, dass der Kabelanschluss nicht or...