Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Gründe
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Aus ihrer Ehe ist der Sohn ... hervorgegangen. Im Rahmen der Scheidung wurde die elterliche Sorge allein auf die Kindesmutter übertragen.
Am 24.04.96 verstarb der gemeinsame Sohn einen Tag vor seinem dritten Geburtstag auf tragische Weise.
Der Antragsteller bot nach dem Tod des Sohnes der Antragsgegnerin eine Beteiligung an den Beerdigungskosten an. Auf die Übersendung eines ersten Entwurfs des Grabsteins reagierte der Antragsteller nicht, signalisierte der Antragsgegnerin auch kein Interesse an einer aktiven Beteiligung an der Gestaltung.
Die Antragsgegnerin ließ den Grabstein daraufhin nach ihren Vorstellungen fertigen. Der Grabstein enthält u.a. den Spruch:
"Du bist im Himmel, ich auf Erden. Mein Herz und meine Seele weinen. Warte auf mich, ich liebe Dich.
Deine Mama"
Die Antragsgegnerin übersandte dem Antragsteller die Rechnungen für die Grabgestaltung mit der Bitte um hälftigen Ausgleich.
Der Antragsteller erklärte sich grundsätzlich zu einer hälftigen Übernahme der Kosten bereit, verlangte jedoch, daß die Antragsgegnerin auf dem Grabstein nachträglich noch seinen Namen aufnehmen sollte, da er als Vater einen Anspruch auf Namensnennung habe.
Dies lehnte die Antragsgegnerin ab, da sie die Gestaltung des Grabsteins als ihre eigene Schöpfung betrachtete. Sie stimmte lediglich einer vom Grabstein gesonderten eigenen Aufschrift des Antragsgegners auf einer Plakette oder einem weiteren Gedenkstein zu.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Namen des Klägers bzw. die Worte "DEIN PAPA" nachträglich in die Inschrift des auf dem Friedhof Allendorf befindlichen Grabsteines ihres gemeinsamen Sohnes Julian Chris Müller aufnehmen zu lassen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Der Antrag ist zurückzuweisen, da eine Anspruchsgrundlage für die beantragte Namensnennung bzw. für das Anbringen des Zusatzes "Dein Papa" nicht besteht.
Die Antragsgegnerin war als Inhaberin der alleinigen elterlichen Sorge zur Entscheidung über Bestattungsart und Bestattungsort befugt. Zur Entscheidung über die Bestattungsart gehört auch die Entscheidung über die Gestaltung der Grabstätte. Die Auswahl und inhaltliche Gestaltung des Grabsteins waren damit allein Sache der Antragsgegnerin.
Allerdings sind dem freien Gestaltungsrecht der Antragsgegnerin auch Grenzen gesetzt, die sich aus den Rechten anderer sowie aus dem allgemeinen Herkommen und den sittlichen Anschauungen ergeben.
Ein Anspruch des Antragstellers auf den beantragten Zusatz wäre nur gegeben, wenn die Antragsgegnerin in mißbräuchlicher Ausübung ihres aus ihrer Alleinsorgeberechtigung fließenden Gestaltungsrechts diese Grenzen überschritten hätte und diesem Mißbrauch nur durch die von dem Antragsteller beantragte Ergänzung der Grabsteinsinschrift begegnet werden könnte. Dafür müßte zunächst einmal die von dem Antragsteller gewünschte (namentliche) Nennung dem allgemeinen Herkommen und den sittlichen Anschauungen entsprechen. Dies ist jedoch nicht der Falle.
Ein Grabmal dient allein der Erinnerung an den Verstorbenen, das Gedenken an ihn steht im Mittelpunkt und hat die Gestaltung des Grabmals zu prägen. Die Hinterbliebenen und deren Trauer treten dagegen in den Hintergrund. Eine namentliche Nennung der Hinterbliebenen ist völlig unüblich und würde dem allgemeinen Herkommen widersprechen. Schon deshalb ist ein Anspruch auf eine namentliche Nennung des Antragstellers ausgeschlossen, ganz abgesehen davon, daß auch der Name der Antragsgegnerin nicht genannt ist, so daß der Wunsch auf namentliche Nennung des Antragstellers nicht nachvollziehbar ist.
Aber auch ein Anspruch auf den Zusatz "Dein Papa" besteht nicht. Neben den obigen Ausführungen zur Funktion des Grabsteins, die Erinnerung an den Verstorbenen zu bewahren und ihn allein in den Mittelpunkt des Gedenkens zu stellen, folgt dies auch aus der Erwägung, daß der Spruch auf dem Grabstein von der Antragsgegnerin stammt und der Antragsteller ihn sich nicht einfach zu eigen machen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a FGG.
Fundstellen
Haufe-Index 3018261 |
FamRZ 1999, 736 |
FamRZ 1999, 736-737 (Volltext mit red. LS) |