Entscheidungsstichwort (Thema)
§ 25 Abs. 2a Satz 2 StVG findet auch in sog. "Mischfall"-Konstellationen Anwendung
Verfahrensgang
AG Bielefeld (Entscheidung vom 03.11.2010; Aktenzeichen 39 OWi - 33 Js 2782109 - 1545/09) |
Tenor
I.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Betroffenen vom 16.03.2011 gegen die Ablehnung des Parallelvollzugs des Fahrverbots aus dem Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 03.11.2010, Az, 39 OWi - 33 Js 2782109 - 1545/09 wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.
Gründe
I.
Der Betroffene wendet sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 16.03.2011 gegen die Ablehnung des Parallelvollzugs des Fahrverbots aus dem Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 03.11.2010, Az. 39 OWI - 33 Je 2782109 - 1545/09 mit dem seit dem 03.03.2011 vollziehbaren Fahrverbots aus dem Bußgeldbescheid der Stadt Bielefeld vom 28.09.2009, Az. 5.3247.061401.5, durch die Staatsanwaltschaft Bielefeld.
Mit Bußgeldbescheid der Stadt Bielefeld vom 28.09.2009 (Az. 5.3247.061401.5) wurde gegen den Betroffenen ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Gleichzeitig wurde ihm die "Viermonatsfrist" im Sinne des § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG gewährt. Der Betroffene legte zunächst Einspruch gegen den Bescheid ein. Im Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht Bielefeld am 03.11.2010 nahm der Betroffene den Einspruch gegen diesen Bußgeldbescheid zurück.
Auch gegen einen weiteren Bußgeldbescheid der Stadt Bielefeld vom 05.11.2009 (Az. 5.3247.091 B02.2), in dem ein weiteres Fahrverbot von einem Monat gegen den Betroffenen festgesetzt wurde, legte der Betroffene Einspruch ein. Durch Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 03.11.2010 wurde gegen den Betroffenen ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Eine "Viermonatsfrist" gemäß § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG wurde dem Betroffenen nicht eingeräumt, nachdem er zuvor den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid der Stadt Bielefeld vom 28.09.2009 (Az. 5.3247.061401.5) zurückgenommen hatte. Gegen das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 03.11.2010 legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein.
Nach Ablauf der im Bußgeldbescheid der Stadt Bielefeld vom 28.09.2009 (Az. 5.3247.061401.5) gewährten "Viermonatsfrist" gemäß § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG am 03.03.2011 gab der Betroffene seinen Führerschein zu dem Aktenzeichen des Bußgeldbescheides in amtliche Verwahrung der Stadt Bielefeld. Anschließend nahm er am gleichen Tage um 17:33 Uhr die Rechtsbeschwerde zurück. Beide Fahrverbote wurden demnach am 03.03.2011 vollziehbar.
Der Betroffene vertritt die Ansicht, die Abgabe seines Führerscheins sei für beide Bußgeldverfahren parallel zu vollstrecken und begründet dies vor allem in Hinblick auf die ansonsten ungerecht wirkende Handhabung von zwei nicht privilegierten Fahrverboten im Sinne des § 25 Abs. 2 StVG - dort kann eine Parallelvollstreckung erfolgen - und dem Zusammentreffen eines nicht privilegierten Fahrverbotes im Sinne des § 25 Abs. 2 StVG mit einem privilegierten Fahrverbot im Sinne des § 25 Abs. 2a StVG - hier ist streitig, ob eine Parallelvollstreckung erfolgen kann.
Mit Schreiben vom 14.03.2011 teilte die Staatsanwaltschaft Bielefeld in Bezug auf das aus dem Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 03.11.2010, Az. 39 OWI - 33 Js 2782/09 - 1545109 zu vollstreckende Fahrverbot mit, dass einer Parallelvollstreckung mit dem Fahrverbot aus dem Bußgeldbescheid der Stadt Bielefeld vom 28.09.2009 (Az. 5.3247.061401.5) nicht zugestimmt wird.
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 16.03.2011.
II.
Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet.
Gem. § 25 Abs. 2a StVG sind die Fristen der gegen den Betroffenen verhängten Fahrverbote nacheinander in der Reihenfolge der Rechtskraft der Bußgeldentscheidungen zu berechnen. Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2a StVG liegen hier vor.
Fahrverbote sind im Ordnungswidrigkeitenverfahren gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 StVG grundsätzlich mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. Als Ausnahme von diesem Grundsatz regelt § 25 Abs. 2a S. 1 StVG für den Fall, dass in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen den Betroffenen nicht verhängt worden ist und auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt wird, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht abweichend vom Grundsatz des § 25 Abs. 2 S. 1 StVG bestimmt, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Im Anschluss an diese Ausnahmebestimmung regelt § 25 Abs. 2a Satz 2 StVG in einem solchen Fall der "Viermonatsfrist" gemäß § 25 Abs. 2a Satz 1 StVO, dass, wenn gegen den Betroffenen weitere Fahrverbote rechtskräftig verhängt werden, die Fahrverbotsfristen nacheinander in der Reihenfolge der Rechtskraft der Bußgeldentscheidungen zu berechnen sind.
Unstreitig ist, dass § 25 Abs. 2a Satz 2 StVO die Fälle erfasst, in denen der Betroffene mit zwei...