Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, die von ihm innegehaltenen Räumlichkeiten des Klägers, gelegen …, bestehend aus einer abgeschlossenen Wohnung, drei Zimmern, Küche, Bad mit WC, einer Diele, einem Kellerraum und angrenzender Werkstatt zu räumen und an den Kläger herauszugeben.
Dem Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31. August 2001 bewilligt.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,– DM.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Sicherheit auch durch eine unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
Tatbestand
Der Kläger war Eigentümer der Grundbesitzung, … in Bielefeld. Im Rahmen der Veräußerung dieser Liegenschaft an seine Kinder wurde mit notarieller Urkunde vom 24.11.1995 für den Kläger ein lebenslängliches unentgeltliches Nießbrauchrecht begründet, welches auch in das Grundbuch eingetragen wurde.
Der Beklagte mietete mit Mietvertrag vom 30.10.1986 vom Kläger die streitgegenständliche Wohnung … in …. Die ursprüngliche Mitmieterin … ist zwischenzeitlich aus dem Mietvertrag entlassen worden. Gem. § 1 des Mietvertrages übernimmt der Mieter die Schönheitsreparaturen während der Mietdauer auf eigene Kosten. Gem. § 8 des Mietvertrages sind kleine Instandhaltungen, die während der Mietdauer erforderlich werden, vom Mieter auf eigene Kosten fachgerecht auszuführen, soweit die Schäden nicht vom anderen Vertragspartner zu vertreten sind. Die kleinen Instandhaltungen umfassen das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Vorschlussvorrichtungen von Fensterläden. Der monatliche Mietzins, der gem. § 3 des Mietvertrages monatlich, spätestens am dritten Werktag an den Vermieter zu zahlen ist, betrug zuletzt 858,00 DM zzgl. 273,00 DM Nebenkostenvorauszahlung.
Der Kläger kündigte das Mietverhältnis mit Schreiben vom 24.11.2000 unter Berufung auf das Sonderkündigungsrecht des § 564b Abs. 4 S. 2 BGB zum 31.05.2001.
Mit Schreiben vom 04.12.2000 kündigte der Kläger das Mietverhältnis außerordentlich fristlos, weil der Kläger vom Beklagten seit Anfang November 2000 mehr als 40 Briefe erhielt, in denen angebliche Mängel der Mietsache geltend gemacht wurden. Der Kläger forderte den Beklagten auf, Besichtigungstermine zu benennen, um die von Seiten des Beklagten behaupteten Mängel zu untersuchen.
Bis zum 12.12.2000 erhielt der Kläger vom Beklagten 56 Briefe. Daher kündigte er mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten das Mietverhältnis nochmals außerordentlich. Es erfolgte nochmals eine Aufforderung zur Terminsabsprache zwecks Besichtigung der Wohnung.
Mit der Klageschrift vom 21.12.2000 kündigte der Kläger das Mietverhältnis wiederum außerordentlich, da er bis zum 18.12.2000 von dem Beklagten insgesamt 85 Briefe erhalten hatte.
Der Beklagte zahlte ferner die Nebenkosten für die Monate September bis November 2000 und die Miete einschließlich Nebenkostenvorauszahlung für Dezember 2000 nicht, so dass der Kläger mit der Klageschrift auch wegen des Zahlungsverzuges die außerordentliche Kündigung aussprach.
Bis zum 11.01.2001 erhielt der Kläger insgesamt 111 Briefe des Beklagten. Der Beklagte zahlte auch die Januarmiete inkl. Nebenkostenvorauszahlung nicht, so dass der Kläger das Mietverhältnis mit Schriftsatz vom 11.01.2001 nochmals außerordentlich kündigte.
Am 11.01.2001 übermittelte der Beklagte an den Kläger weitere 21 Briefe. Mit Schriftsatz vom 12.01.2001 kündigte der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Mietverhältnis erneut außerordentlich.
Bis zum 16.01.2001 erhielt der Kläger insgesamt 141 Briefe des Beklagten mit Hinweisen auf Mängel des Mietobjekts, ohne dass der Beklagte einen Termin zu Besichtigung benannte.
Am 31.01.2001 betrug die Zahl der Briefe des Beklagten an den Kläger 174. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers kündigten daher das Mietverhältnis nochmals mit Schriftsatz vom 06.02.2001 außerordentlich.
Der Kläger bestreitet das Vorliegen von Mängeln der Mietsache. Er ist der Ansicht, dass dem Beklagten kein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der rückständigen Miete und Nebenkostenvorauszahlung zustehe, da er dem Beklagten die Beseitigung etwaig vorliegender Mängel mehrfach erfolglos angeboten habe. Die Nichtbenennung von Terminen – trotz ausdrücklichen Angebots – stehe der Verweigerung der Mängelbeseitigung gleich.
Der Kläger ist der Ansicht, dass das Verhalten des Beklagten als reine Schikane gegen ihn anzusehen sei. Er meint, dass es genügt hätte, vom Beklagten behauptete Mängel umfassend in einem Schreiben zu benennen. Der Kläger meint, dass es dem Beklagten in erster Linie nicht um die Beseitigung evtl. Mängel gehe, da er eine Besichtigung der Wohnung nicht ermögliche und auch keine Terminsvorschläge unterbreite. Dem Kläger sei daher eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar.
Der Kl...