Tenor
wird der auf der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft W.-straße, Bielefeld, vom 06.03.2023 zu TOP 1 gefasste Beschluss (Genehmigung für die Einforderung von Nachschüssen und die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse aufgrund der Hausgeld-Jahresabrechnung 2022) für ungültig erklärt.
Der auf der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft W.-straße, Bielefeld, vom 06.03.2023 zu TOP 5 gefasste Beschluss (Entlastung des Verwalters hinsichtlich der Hausgeld-Jahresabrechnung 2022) wird für ungültig erklärt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 25%, die Beklagte zu 75%.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft unter der postalischen Anschrift W.-straße, Bielefeld. Der Kläger ist Eigentümer einer Einheit in dem Objekt.
Unter dem 04.02.2023 lud der damalige Verwalter Herr L. zu einer Eigentümerversammlung auf den 06.03.2023.
In der Einladung heißt es u.a.:
„Nur der im Grundbuch eingetragene Eigentümer oder sein Vollmachtnehmer haben das Recht zur Teilnahme und Abstimmung. Ehepartner, Verwandte, Berater usw. sind zur Versammlung nur dann zugelassen, wenn der Eigentümer aufgrund körperlicher Gebrechen ohne Hilfsperson selbst an der Versammlung nicht teilnehmen könnte.
Es wird noch einmal darauf hingewiesen, dass die Entscheidung der Eigentümer aus TOP 14 der Versammlung vom 15.07.2021 verbindlich ist und vor allem von Herrn A. respektiert werden muss. Es wird von Eigentümern und Verwalter nicht geduldet, dass Frau N. als Bevollmächtigte von Herrn A. der Versammlung beiwohnt.
Falls sie trotzdem erscheint und auf Bleiberecht besteht, wird der Verwalter die Versammlung nicht eröffnen. Es kommt dann zu einer für Herrn A. kostenpflichtigen außerordentlichen Versammlung zu einem späteren Zeitpunkt.”
An der Eigentümerversammlung nahm für den Kläger dessen Ehefrau, die Zeugin A.-N., teil.
Auch nahm an der Versammlung neben dem Eigentümer G. dessen Ehefrau Frau C. teil.
Zu TOP 1 wurde Beschluss über die Genehmigung für die Einforderung von Nachschüssen resultierend aus der Wohngeldabrechnung 2022 gefasst.
Zum Inhalt der Jahresabrechnung 2022 vgl. Bl.7 d. A.
Zu TOP 5 wurde die Entlastung des Verwalters hinsichtlich der Wohngeld- Jahresabrechnung 2022 beschlossen, zu TOP 6 die Entlastung des Verwalters bezüglich der ordnungsgemäßen Gesamtverwaltung im Wirtschaftsjahr 2022.
Zu Top 9 wurde über ein Abschleppverbot von Besucher-Fahrzeugen Beschluss gefasst, zu TOP 10 zu Abmahnungen durch Rechtsanwälte wegen Pflichtverstoß. Wegen des genauen Inhalts der Beschlüsse wird verwiesen auf das Protokoll der Eigentümerversammlung vom 06.03.2023 (Bl.30ff.).
Der Kläger ist zunächst der Ansicht, der Verwalter habe durch die Ladung vom 04.02.2023 den Kläger in rechtswidriger Art und Weise davon abgehalten, seine Stieftochter bzw. seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten an der Eigentümerversammlung teilnehmen zu lassen. Die nicht im Einklang mit dem WEG- Recht stehende Einladung habe den Kläger in seinen Rechten beschnitten, so dass die auf der streitgegenständlichen Versammlung gefassten Beschlüsse verfahrensfehlerhaft zustande gekommen seien.
Die Mehrheit der Eigentümer hätte, hätten die Stieftochter des Klägers oder dessen Prozessbevollmächtigter an der Versammlung teilgenommen, zu einem anderen Abstimmverhalten bewegt werden können.
Die Stieftochter des Klägers studiere Jura, weshalb ihre Teilnahme an der Versammlung auf die anderen Eigentümer andere Auswirkungen gehabt hätte, als die Teilnahme eines juristischen Laien.
Zudem seien die Beschlüsse unter Missachtung des Gebots der Nichtöffentlichkeit getroffen worden, da, insofern unstreitig, die Ehefrau des Herrn G. an der Versammlung teilgenommen habe.
Der Eigentümer G. wäre gesundheitlich in der Lage gewesen, allein an der Versammlung teilzunehmen. Die Ehegattin des Herrn G. hätte sich darauf beschränken können, ihn zur Versammlung zu bringen. Ihre Teilnahme an der Versammlung sei nicht notwendig gewesen.
Herr G. sei zwar auch schon in einer Eigentümerversammlung vom 15.07.2021 von seiner Ehefrau begleitet worden. Anschließende Eigentümerversammlungen habe er aber allein wahrgenommen. Er sei in der Lage gewesen, diesen Versammlungen zu folgen.
Der Kläger sei mit der Teilnahme der Ehefrau des Herrn G. nicht einverstanden gewesen.
Die nicht in Person anwesenden Eigentümer hätten auf ihr Recht auf die Nichtöffentlichkeit der Versammlung nicht verzichten können.
Es sei zu vermuten, dass ohne die Teilnahme der Frau C. anderslautende Beschlüsse gefasst worden wären.
Weiter ist der Kläger der Ansicht, in der Jahresabrechnung 2022 seien zu Unrecht vorgerichtliche Kosten in Höhe von 717,70 EUR auf den Kläger umgelegt worden. Es sei nicht klar, warum der Kläger für jene vorgerichtlichen Anwaltskosten aufkommen solle. Wirksame Beschlüsse, wonach der Verwalter Anwälte wegen eines angeblichen Fehlverhalte...