Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte Schütte und Neumann-Domnick in 33758 Schloß Holte-Stukenbrock gemäß Kostenrechnung vom 25.10.2004 in Höhe von insgesamt 181,54 EUR freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage hat Erfolg.

Der Klägerin steht aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz gegenüber der Beklagten der begehrte Befreiungsanspruch in Höhe der Kostennote zu.

Unstreitig hat die Beklagte als Haftpflichtversicherer der Klägerin gegenüber für alle vermögensrechtlichen Folgen aus dem Unfall vom 11.10.2004 einzustehen. Damit hat aber die Beklagte die Klägerin von Gebühren in Höhe von 181,54 EUR freizustellen.

Unstreitig sind auch die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung, die bei der gegebenen Sachlage zur Schadensbeseitigung vernünftig und zweckmäßig erscheinen, zu ersetzen. Zu erstattungsfähigen Rechtsverfolgungskosten gehören, wie aber auch von der Beklagte so gesehen, auch die Kosten anwaltlicher Hilfe im Rahmen einer außergerichtlichen Schadenregulierung. Sie sind gemäß § 249 BGB in der Höhe zu erstatten, in der sie erforderlich waren. Danach aber ist die Klägerin in Höhe des gesamten Betrages aus der Kostenrechnung freizustellen. Auf Grund der außergerichtlichen Tätigkeit der von der Klägerin beauftragten Rechtsanwälte ist nämlich neben dem Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen auch eine Geschäftsgebühr in Höhe von 136,50 EUR netto begründet.

Bei einem Gebührensatzrahmen bestimmt der Rechtsanwalt gemäß § 14 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Des weiteren kann das besondere Haftungsrisiko des Rechtsanwaltes gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 RVG herangezogen werden. Das bedeutet, dass dann, wenn alle Merkmale des § 14 RVG als durchschnittlich zu bewerten sind, dem Rechtsanwalt die sogenannte Mittelgebühr zusteht und diese Gebühr angemessen zu ermäßigen oder zu erhöhen ist, wenn einzelne Merkmale als unter- oder überdurchschnittlich zu bewerten sind. Dem Auftraggeber gegenüber ist hierbei jede Bestimmung des Rechtsanwalts, der keinen Ermessensmißbrauch darstellt verbindlich und dem Gericht steht infolge dessen nur in den Grenzen des § 315 Abs. 1, Abs. 3 BGB ein Überprüfungsrecht zu (OLG München,OLGR 1992, Seite 175). Danach ist die begehrte Gebühr von 1,3 jedoch nicht zu beanstanden.

Bei der nach § 14 RVG nach billigem Ermessen vorzunehmenden Gebührenbestimmung ist von einer Mittelgebühr von 1,5 auszugehen. Dann ist anhand der einzelnen Umstände des § 14 RVG zu prüfen, ob eine Erhöhung oder eine Verringerung der Mittelgebühr von 1,5 angezeigt ist. Die so gefundene Gebühr ist auf 1,3 zu begrenzen, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht umfangreich oder nicht schwierig war. Denn nach der Anmerkung zu Nr. 2400 VV kann eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die anwaltliche Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

Danach läßt sich aber nicht feststellten, dass die begehrte Geschäftsgebühr von 1,3 ermessensmißbräuchlich ist. Dies wäre sicherlich dann der Fall, wenn alle für die Gebührenhöhe maßgebenden Umstände eine Gebühr im unteren Bereich rechtfertigen würden. Dies ließ sich jedoch auch dem Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen. Weder hat die Beklagte vorgetragen, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin noch die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin unterdurchschnittlich waren. Liegt aber allein der Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im unteren Bereich, so rechtfertigt dies möglicherweise zwar keine Mittelgebühr in Höhe von 1,5, läßt umgekehrt aber auch nicht erkennen, dass die begehrte Gebühr von 1,3 eine ermessensmißbräuchliche Bestimmung darstellt.

Steht mithin den Kläger-Vertretern die von ihnen berechnete Geschäftsgebühr von 1,3 zu, so hat die Beklagte die Klägerin von dem Gesamtbetrag der Kostenrechnung freizustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO,

die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

 

Unterschriften

Meier

 

Fundstellen

Haufe-Index 1435931

RVGreport 2005, 109

SVR 2005, 332

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