Tenor
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Bocholt vom 05.05.2011 bleibt aufrecht erhalten.
Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet
Tatbestand
Der Kläger gehört zur Wohnungseigentümergemeinschaft T in C, die auch Eigentümerin des vorgenannten Objekts ist. Die Beklagte ist Verwalterin dieses Objekts. Zu diesem Objekt gehört eine Tiefgarage, die mit einer Rampe mit der öffentlichen Straße verbunden ist. In der Nacht vom 04.12. auf den 05.12.2010 kam es zu Schneefall und Glatteisbildung.
Der Kläger legt dar, dass auch die Rampe zwischen Tiefgarage und Fahrbahn hiervon betroffen gewesen sei, als er am 05.12. gegen 10.00 Uhr dort hochgefahren sei, sei die Rampe nicht vom Schnee geräumt und nicht gestreut gewesen. Infolge dessen sei es zu einem Verkehrsunfall gekommen, bei dem ihm, dem Kläger, ein Schaden in Höhe von 4.468,02 Euro entstanden sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.468,02 Euro nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2011 sowie
weitere 489,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem
Basiszinssatz seit dem 18.01.2011 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie legt dar, dass der Winterdienst an den Hausmeisterservice U delegiert worden sei und dieser habe um 4,00 Uhr morgens die Auffahrt auch geräumt und gestreut. In der Zeit bis 10.00 Uhr habe es erneut geschneit und geregnet, und darum sei vor Ende des erneuten Schneefalls nicht erneut geräumt und gestreut worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich eine Verpflichtung zum Winterdienst betreffend die Beklagte nicht aus § 24 WEG, worin die Einberufung, den Vorsitz und die Niederschrift der Wohnungseigentümerversammlung geregelt ist und ebenso wenig aus § 28 WEG, worin der Wirtschaftsplan und die Rechnungslegung geregelt ist und auch nicht aus § 3 WEG, in dem die vertragliche Einräumung von Sondereigentum geregelt ist. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich eine solche Verpflichtung auch nicht aus § 27 WEG. Gemäß § 27 Abs. 1 WEG gehört zu den Aufgaben des Verwalters Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen. Für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums zu sorgen und in dringenden Fällen sonstige Erhaltungsmaßnahmen des gemeinschaftlichen Eigentums sicherzustellen.
Beim Winterdienst handelt es sich indes nicht um Instandhaltungsmaßnahmen sondern um Verkehrssicherungspflichten. Räum- und Streupflichten obliegen vielmehr der Eigentümergemeinschaft, die diese Aufgabe gegebenenfalls delegieren kann (vgl. Gottschlag in Verkehrssicherungspflicht des Wohnungseigentümerverwalters, NZM 2002, 590, Elzer in Beck 'scher Online-Kommentar § 21 WEG, Rn. 220. Dies betrifft nicht nur die Räum- und Streupflicht betreffend die öffentlichen Wege, sondern auch die Wege auf dem Grundstück selber. Eine Verpflichtung des Verwalters besteht nur dann, wenn die Räum- und Streupflichten auf diesen übertragen worden sind. Dass dies vorliegend der Fall ist, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan. Aus dem vorgelegten Verwaltervertrag ergibt sich eine solche Verpflichtung nicht. Weitere Anhaltspunkte dafür, dass der Verwalter die Aufgabe des Räum- und Streudienstes übernommen hat, sind nicht erkennbar. Im Gegenteil spricht die Tatsache, dass vorliegend offensichtlich ein Hausmeisterdienst beauftragt wurde, eher dafür, dass die Wohnungseigentümer diesen mit dem Räum- und Streudienst befasst haben, so dass, soweit eine Verletzung vorliegt, möglicherweise eine Haftung des Hausmeisterdienstes in Betracht kommen könnte. Insoweit besteht seitens der Wohnungseigentümergemeinschaft dann eine Überwachungspflicht, ob dieser seine Arbeit ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Unabhängig von dem oben Gesagten bestand auch hinsichtlich der Rampe keine Verpflichtung, diese zu streuen. Die Rampe ist vorliegend Teil des Parkplatzes. Auf Parkplätzen besteht insgesamt eine Streupflicht nur, wenn es sich um belebte Parkplätze handelt sowie in den Teilen, die von Fußgängern begangen werden (vgl. Buschbel MAH Straßenverkehrsrecht, 3 Aufl. 2009, § 23 Rn. 95). Kleinere Parkplätze, wie hier der Parkplatz des Klägers, gelten nur dann als belebt, wenn sie einen schnellen Fahrzeugwechsel aufweisen (vgl. OLG München KomJur 2008, 358). Dass dies vorliegend der Fall gewesen ist, hat der Kläger nicht dargetan. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass an einen privaten Parkplatz, wie den vorliegenden hier, geringere Anforderungen zu stellen sind, als an einen öffentlichen Parkplatz, da er nur einem eingeschränkten Nutzerkreis zugänglich ist, mit der Folge, dass die Streupflicht hier ganz en...