Entscheidungsstichwort (Thema)

Beratungshilfe, Ehegattentrennungsunterhalt. Scheidungsverfahren. Verbundverfahren

 

Tenor

Auf die Erinnerung der Antragstellerin vom 08.10.2009 wird unter Aufhebung des Beschlusses des Rechtspflegers des Amtsgerichts Bochum vom 14.09.2009 der Antragstellerin für die mit Antrag vom 03.07.2009 geltend gemachte Angelegenheit "Trennungsunterhalt" Beratungshilfe bewilligt.

Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die Erinnerung ist gemäß den §§ 11, 24 a Rechtspflegergesetz, 6 Abs. 2 BerHG zulässig und begründet.

Entgegen der Auffassung des Rechtspflegers handelt es sich bei der "familienrechtlichen Angelegenheit (Scheidung, Unterhalt)", für die mit Berechtigungsschein vom 02.07.2009 im Verfahren 50 II 1489/09 Beratungshilfe bewilligt wurde, und der im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Beratungshilfe für Trennungsunterhalt nicht um die gleiche Angelegenheit im Sinne des § 2 BerHG.

Die Ausführungen des Rechtspflegers zum Begriff der Angelegenheit sind zwar richtig, ergänzend sind jedoch nach allgemeiner Auffassung die Ausführungen des RVG in den §§ 15 ff. zu berücksichtigen. Nach § 16 Nr. 4 RVG sind eine Scheidungssache und deren Folgesachen dieselbe Angelegenheit im Sinne des Gebührenrechts. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass dann, wenn keine Folgesache im Sinne der genannten Vorschrift vorliegt, von verschiedenen Angelegenheiten auszugehen ist.

Nach Auskunft der hiesigen Familienrichter handelt es sich bei Ehegattentrennungsunterhalt nicht um eine Scheidungsfolgesache, die auch nicht im Verbundverfahren anhängig gemacht werden kann. Damit liegen verschiedene Angelegenheiten vor, so dass vorliegend Beratungshilfe zu bewilligen ist.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3018265

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