Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentümergemeinschaft
Tenor
1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten werden den Antragstellern auferlegt, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe
Der Antrag der Antragsteller war zurückzuweisen, der angefochtene Beschluss entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung.
Die Gemeinschaft hatte in der Wohnungseigentümerversammlung vom 22.10.2002 eine Hausordnung beschlossen. Diese Halfeordnung regelt unter § 3:
Die im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Teile der Wohnanlage (z.B. Treppenhaus, Kellergänge, gemeinschaftlicher Abstellplatz in der Garage, Gärten etc.) darf jeder Hausbewohner insoweit nutzen, als dies der Zweckbestimmung entspricht und hierdurch die Nutzung durch die übrigen Hausbewohner nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere sind folgende Punkte zu beachten: …
Das Abstellen von Schuhen und sonstigen Gegenständen im Treppenhaus ist nicht gestattet.
…
Der von den Antragsteller angefochtene Beschluss aus der Wohnungseigentümerversammlung vom 03.07.2003 zu TOP 9) betrifft nicht das generelle Abstellen von Schuhen im Treppenhaus, sondern hat zum Inhalt, dass die Verwaltung ermächtigt wird, die bestehende Hausordnung bzgl. der Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums im Hausflur, und zwar im Bezug auf das Abstellen von Hausschuhen und sonstigen Gegenstände durchzusetzen, d.h. das im Hausflur keine Schuhe und sonstigen Gegenstände abgestellt werden dürfen.
Dieser Beschluss befasst sich erkennbar lediglich mit der Durchsetzung der zuvor unangefochten beschlossenen Hausordnung.
Damit aber verbietet dieser Beschluss nicht das generelle Abstellen von Schuhen im Hausflur, sondern hat lediglich zum Inhalt, die bestehende Hausordnung durchzusetzen. Dies entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung.
Die von den Antragstellern zitierte Entscheidung des OLG Hamm betrifft vorliegenden Fall nicht. Der angefochtenen Entscheidung lag der Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft zugrunde, ein bestehendes generelles Verbot zum Abstellen von Schuhen im Hausflur aufzulockern, dergestalt, dass das zeitweise Abstellen von Schuhen gestattet wird. Lediglich mit der Frage dieses Beschlusses, der die bestehende Hausordnung auflockerte, hatte sich das OLG Hamm zu befassen und dort festgestellt, dass das zeitweise Abstellen von Schuhen im Hausflur nicht zu beanstanden ist.
Dieser Fall ist mit dem vorliegenden nicht zu vergleichen. Vorliegend besteht die –strenge – Regelung zum Verbot jeglichen Abstellen von Schuhen im Hausflur, die bestandskräftig ist.
Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass diese von der Gemeinschaft unangefochten beschlossene Regelung unwirksam ist, sind nicht vorhanden.
Es bleibt den Antragstellern ungenommen, in der Diele ihrer Wohnung eine Vorrichtung, etwa durch Auslegen einer Fußmatte zu schaffen, worauf die einzelnen Familienmitglieder oder deren Gäste verschmutzte Straßenschuhe abstellen können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG.
Der Geschäftswert wird auf bis 600,00 EUR festgesetzt.
Unterschriften
Brandes
Fundstellen