Tenor

Die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf Restschuldbefreiung trägt der Schuldner; für die Gerichtskosten haftet jedoch im Verhältnis zur Staatskasse vorrangig der Versagungsantragsteller.

 

Gründe

I.

Über das Vermögen des Schuldners ist am 12.04.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Schuldner beantragt die Erteilung der Restschuldbefreiung.

Der Versägungsantragsteller beantragt, die Restschuldbefreiung zu versagen, weil der Schuldner seit dem 01.04.2003 einer geringfügigen Beschäftigung bei der Firma BSS Bewachungs- und Sicherheitsservice nachgegangen ist, dies zu keinem Zeitpunkt gegenüber dem Insolvenzverwalter angegeben hat und den pfändbaren Teil seines Einkommen nicht abgeführt hat.

II.

Die Restschuldbefreiung ist dem Schuldner zu versagen. Es liegt der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO vor.

Nach der genannten Vorschrift ist die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers zu versagen, wenn der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskünfte- oder Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzordnung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.

Diese Voraussetzung ist erfüllt. Fest steht, dass der Schuldner der Beschäftigung bei der Firma BSS Bewachungs- und Sicherheitsservice nachgegangen ist, ohne dies anzuzeigen und ohne den pfändbaren Betrag seines Einkommens an den Insolvenzverwalter abzuführen. Dies stellt sowohl eine Auskunfts- als auch eine Mitwirkungspflichtverletzung i.S.d. § 290 Abs.1 Nr. 5 InsO dar. Diese war zudem grob fahrlässig. Der Insolvenzverwalter hat mit Schriftsatz vom 14.06.2005 angegeben, den Schuldner im Laufe des Insolvenzverfahrens mehrfach ausdrücklich über seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten belehrt zu haben. Dass der Schuldner sich bezüglich der Pflicht zur Anmeldung einer Arbeitstätigkeit und der Pflicht zur Abführung des pfändbaren Betrages seines Einkommens geirrt hat, wie er es in seinem Schriftsatz vom 23.06.2005 eingewandt hat, ist nicht nachvollziehbar. Denn nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist es allein Sinn und Zweck des Verfahrens, die Gläubiger so gut wie möglich mit dem bereits vorhandenen und zu erwirtschaftenden Vermögen des Schuldners zu befriedigen. Dass der Schuldner selbst hieran maßgeblich beteiligt ist und sich um bestmögliche Befriedigung bemühen muss, ist selbstverständlich. Aufgrund dessen konnte er nicht ohne nähere Nachfrage bei dem Insolvenzverwalter mit Sicherheit davon ausgehen, dass er den Verdienst einfach für sich behalten durfte.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass unwesentliche Pflichtverletzungen nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung führen. Der den Gläubigern vorenthaltene Betrag beläuft sich auf 5.281 EUR. Diese Summe ist nicht als unerheblich zu bezeichnen. Der Schuldner hat zwar Bemühungen gezeigt, den Fehlbetrag nachträglich der Masse zuzuführen, letztlich aber nur angeboten, monatliche Raten in Höhe von 75 EUR zu zahlen. Dies reicht zur nachträglichen Behebung der entstandenen nicht unerheblichen Gläubigerbeeinträchtigung nicht aus. Denn abgesehen von der langen Dauer, die die vollständige Begleichung in Anspruch nehmen würde, ist keinesfalls sicher, dass der Schuldner während der nächsten 5 Jahre, an deren Ende er die ganze Summe gezahlt hätte, zur Zahlung dieses Betrages in der Lage sein wird. Damit ist die Rückführung des vorenthaltenen Betrages nicht gewährleistet, sodass die Versagung der Restschuldbefreiung erfolgen musste. Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91 ZPO sowie § 50 Abs. 2, § 58 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss kann vom Schuldner und von jedem Insolvenzgläubiger, der rechtzeitig die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung beim Insolvenzgericht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (§ 289 Abs. 2, § 312 Abs. 2 InsO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 3018268

ZInsO 2006, 49

ZInsO 2006, 49-50 (Volltext mit red. LS)

NZI (Beilage) 2006, 35 (red. Leitsatz)

ZVI (Beilage) 2006, 77 (red. Leitsatz)

ZVI 2006, 77

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