Entscheidungsstichwort (Thema)
Mietwagen. Unfallersatzwagen. Fuhrpark. Unfallersatztarif
Normenkette
BGB § 249 Abs. 2
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.136,01 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Dezember 2009 zu zahlen.
2.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt eine Autovermietung in C und spezialisiert sich dabei auf die Vermietung von Fahrzeugen nach Verkehrsunfällen. In diesem Fall mietete die Unfallgeschädigte bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug an. Den jeweiligen Unfallgegner traf eine Haftungsquote von 100%. Die Unfallgeschädigte trat ihre Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte - die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners - an die Klägerin ab.
Aus dem abgetretenen Recht begehrt die Klägerin von der Beklagten die Erstattung der Mietwagenkosten, die infolge des Verkehrsunfalls entstanden sind. Die Klägerin besitzt eine Erlaubnis zum geschäftsmäßigen Erwerb von Forderungen zum Zwecke der außergerichtlichen Einziehung.
Die Klägerin stellte dem Unfallgegner eine Rechnung und übersandte diese der Beklagten. Die Rechnung wurde von der Beklagten nur teilweise beglichen. Die Klägerin macht klageweise nicht vollumfänglich den ausstehenden Restbetrag geltend, sondern geht von der errechneten Summe (Tabelle Seite 7 der Klageschrift) aus, die unter der ursprünglich ausgewiesenem Rechnungsbetrag liegt. Bei der Berechnung geht die Klägerin von den Werten des Normaltarifs des Schwacke-Automietpreisspiegels 2009 aus. Auf den Modustarif (gewichtetes Mittel) bzw. das "nahe Mittel" der Schwacke-Liste erhebt sie einen pauschalen Aufschlag von 20% und berechnet zusätzlich angefallene Nebenkosten, die ebenfalls nach der Schwacke-Liste angesetzt wurden. Der Klagebetrag setzt sich so aus der Summe des errechneten Betrages ("erforderliche Mietwagenkosten", Tabelle Seite 7 der Klageschrift) abzüglich der geleisteten Zahlung der Beklagten zusammen.
Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünden über die Zahlung der Beklagten hinausgehende Ansprüche zu. Sie orientiert sich bei der Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten an der Berechnung der Rechtsprechung (OLG Köln, Urteil vom 2.3.2007, 19 U 181/06), wonach der angemessene Mietpreis nach dem Modus-Tarif des Schwacke-Automietpreisspiegels für das jeweilige Postleitzahlengebiet nebst einem pauschalen Zuschlag von 20% für betriebswirtschaftliche Mehrkosten der Unfallersatzwagenvermieter berechnet werden dürfe. Die betriebswirtschaftlichen Mehrkosten, die den pauschalen Aufschlag von 20% rechtfertigen würde, bestünden in der Vorfinanzierung, der Nichtüberprüfung der Bonität des Kunden, der ungeklärten Haftung und einem erhöhten Verwaltungsaufwand.
Zusätzlich dürften im Einzelfall tatsächlich angefallene Nebenleistungen (Zustellung/Abholung der Fahrzeuge, Winterreifen, Zusatzfahrer, Navigationssysteme) des Vermieters auf Grundlage der Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste hinzugerechnet werden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 1.136,01 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Dezember 2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass die Unfallgeschädigte - die Seniorenzentren der Stadt C - aufgrund eines umfassenden Fuhrparks überhaupt nicht berechtigt gewesen sei, ein Mietwagen anzumieten. Weiterhin behauptet die Beklagte, dass die Unfallgeschädigte nicht auf eine Zustellung und Abholung des Mietfahrzeugs angewiesen sei.
Die Beklagte ist der Ansicht, der von der Klägerin angewandte Schwacke-Automietpreisspiegel sei keine geeignete Grundlage zur Ermittlung des erforderlichen Mietwagenpreises. Die Schwacke-Liste leide daran, dass die Daten offen durch Befragungen der Autovermietungen erhoben würden und diese beliebige Preise angeben können. Die Autovermieter hätten in den letzten Jahren bei der Erhebung zur Schwacke-Liste die ehemaligen Unfallersatztarife schlicht zu Normaltarifen umdeklariert bzw. ihre Wunschtarife als angeblichen Normaltarif mitgeteilt. Daraus resultiere, dass die Normaltarife in der Schwacke-Liste deutlich zu hoch ausfallen würden und somit dass Marktgeschehen, auch im Hinblick auf die Schwacke-Nebenkostentabelle, nicht ansatzweise richtig wiedergegeben würde, insbesondere dann, wenn zudem noch ein pauschaler Aufschlag gefordert werde.
Angemessen und näher am Marktgeschehen, da verdeckt ermittelt, seien einerseits die Daten des Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008 des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation IAO und andererseits die Daten der Studie von Dr. I Y ("Stand der Mietwagenpreise in Deutschland im Sommer 200...