Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschlusskompetenz. Eigentümerversammlung
Normenkette
WEG § 23 Abs. 4, § 22 Abs. 1, § 46 Abs. 1; BauO NRW § 46
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, falls die Beklagten nicht vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin einer Wohnung in der Anlage B … sowie …, … und … in C2. Die Beklagten sind die übrigen Eigentümer dieser Anlage. Die Anlage besteht aus 18 Gebäuden. Die Klägerin wohnt im Haus Nr. … in der obersten Etage im 16. Stock. Die Häuser Nr. …, … und … sind mit Müllabwurfschächten ausgestattet. In § 46 Abs. 1 S. 1 der BauO NRW ist bestimmt, dass bestehende Abfallschächte spätestens bis zum 31.12.2003 außer Betrieb zu nehmen sind. Am 22.12.2010 fand bei den Wohngebäuden B S …, … und … eine Brandschau statt. Mit Schreiben vom 13.04.2011 wurde seitens der Feuerwehr darauf hingewiesen, dass die Müllabwurfschächte nach § 46 BauONW zu schließen seien. Das Bauordnungsamt teilte der Wohnungseigentümergemeinschaft mit drei Schreiben vom 05.05.2011 für die betroffenen Häuser mit, dass über die Müllabwurfschächte Feuer und Rauch übertragen werden könne. Außerdem seien die Schächte bis zum 31.12.2012 nach § 46 Abs. 1 BauO NW außer Betrieb zu nehmen und die zum Befüllen vorgesehenen Öffnungen zu schließen gewesen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft wurde aufgefordert, bei allen drei Häusern die Schließung der Abfallschächte in der Feuerwiderstandsklasse F 90 aus nicht brennbaren Baustoffen bis zum 01.08.2012 bzw. bei Haus … bis zum 01.09.2011 zu veranlassen.
Auf der Wohnungseigentümerversammlung am 17.05.2011 wurde unter TOP 23 folgender Beschluss gefasst:
„Die Eigentümergemeinschaft B S beschließt die Müllschächte in Haus …, … und … werden laut BauO NRW zu schließen. Die Verwaltung wird beauftragt, die erforderlichen Maßnahmen zur Schließung der Schächte durchführen zu lassen. Die Kosten gehen zu Lasten der lfd. Instandhaltung.”
Für den Inhalt des Versammlungsprotokolls wird auf Bl. 468 bis Bl. 481 Bezug genommen. Das Bauordnungsamt C2 teilte der Klägerin mit Schreiben vom 05.10.2011, für dessen Inhalt auf Bl. 482 bis 484 d. A. Bezug genommen wird, mit, dass der Gesetzgeber keine Ausnahmeregelung zu der Schließungspflicht für Müllabwurfanlagen vorgesehen habe. Lediglich für an die Müllabsauganlage angeschlossene Häuser sei in C2 noch bis zur Schließung der Anlage im Jahr 2009 die Nutzung der Müllabwurfanlagen zugestanden worden. Es gebe keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.
Die Verwaltung veranlasste die Demontage der Mülleinwurfklappen und das Verschließen der Öffnungen mit Brandschutzplatten. Die Firma P T aus L erstellte dafür eine Rechnung vom 30.11.2011.
Die Klägerin behauptet:
Weder mit der Einberufung zur Versammlung noch auf der Versammlung selbst habe die Verwalterin Unterlagen zur Erläuterung und Begründung des Beschlussantrags zu TOP 23 vorgelegt. Der Versammlungsleiter habe nur eine mündliche Einführung gegeben und behauptet, dass die Stadt Bonn die Schließung verlange. Die Eigentümer hätten mangels Kenntnis der Hintergründe und Unterlagen keine klare Entscheidung treffen können. Es habe sich um eine extrem lang andauernde Versammlung gehandelt. Die Eigentümer seien überfordert gewesen. Die Stimmabgabe von nicht betroffenen Eigentümern, die nicht in den Hochhäusern lebten, hätten das Abstimmungsergebnis verfälscht.
Die Verwaltung hätte Verhandlung zwecks Duldung mit dem Bauordnungsamt aufnehmen müssen. Einer benachbarten Eigentümergemeinschaft sei es gelungen, eine Duldungsvereinbarung zu erreichen. In Essen sei bei zwei Wohnanlagen, dem Hochhauskomplex WEG-X-Straße und der WEG V-Straße eine Duldung erreicht worden. Im Land Berlin habe es einen entsprechenden Vergleich gegeben. Die Schließung der Abfallschächte stelle eine Enteignung dar. Die Wertigkeit der Wohnungen in den oberen Etagen werde erheblich gemindert. § 46 BauO NRW sei verfassungswidrig. Es sei ohnehin nur der Restmüll, der besonders stinke und häufiger entsorgt werden müsse, durch die Schächte entsorgt worden. Es gebe blaue und gelbe Tonnen rund um die Häuser.
Bei der Schließung der Müllabwurfanlage handele es sich nicht um eine Gebrauchsregelung im Sinne des § 15 WEG. Ein Gebrauchsentzug sei keine Gebrauchsregelung. Der Beschluss sei nichtig. Die Schließung der Anlagen stelle außerdem eine bauliche Veränderung dar. Dies mache eine Allstimmigkeit der Beschlussfassung erforderlich. Durch die Schließung der Anlage entfalle das Rechtsschutzinteresse für die Anfechtungsklage nicht. Es könne immer noch eine Wiederinbetriebnahme der Anlage erfolgen. Die in den Müllabwurfschächten installierten Sprinkleranlagen verhinderten eine Brandausbreitung.
Die Klägerin beantragt,
… den Beschluss der WEG-Versammlung vom 17.05.2011 zu TOP 23 (Schließung de...