Entscheidungsstichwort (Thema)
Einladung. Klagefrist
Normenkette
WEG §§ 24, 46
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien sind Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft F-T-B #-##/H-T1-Str. #-##.
Mit Schreiben vom 26.04.2010 bat der Kläger die Hausverwaltung, einen konkret von ihm formulierten Antrag auf die Tagesordnung zu setzen. Wegen der Einzelheiten des Antrages wird auf die Anlage K 5 Bl. 21, 22 d.A. Bezug genommen. Die Hausverwaltung wurde mit Schreiben vom 24.06.2010 an die Bitte des Klägers erinnert. Dieser Antrag wurde nicht auf die Tagesordnung gesetzt.
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 23.09.2010 stellte Rechtsanwalt O1 den Geschäftsordnungsantrag, dass seine Tochter Rechtsanwältin K O zur Versammlung als Zuhörerin zugelassen wird. Dieser Antrag wurde mit 134 Ja-Stimmen, 5 Nein-Stimmen und 1 Enthaltung angenommen.
Unter TOP 4 wurde die Jahres und Einzelabrechnung für das Jahr 2009 beschlossen. Das Abstimmungsergebnis lautet: 140 Ja-Stimmen, keine Nein-Stimmen und auch keine Enthaltungen.
Unter TOP 5 wurde beschlossen, dass dem Verwaltungsbeirat für das Wirtschaftsjahr 2009 die Entlastung erteilt wird. Hierfür stimmten 130 Stimmen, dagegen 4 Stimmen und 2 Stimmen haben sich enthalten.
Unter TOP 6 a) wurde in der Wohnungseigentümerversammlung vom 23.09.2010 der Wirtschaftsplan für das Jahr 2011 beschlossen. Unter TOP 6 e) wurde der Beschluss gefasst, dass die Verwaltung berechtigt ist, Wohngeldrückstände notfalls mit gerichtlicher Hilfe und unter Einschaltung einer Anwaltskanzlei zu verfolgen.
Diese Anträge wurden mit 140 Ja-Stimmen und mit keiner Nein-Stimme und keiner Enthaltung eingenommen.
Diese Beschlüsse sind zumindest seit dem 17.11.2010 noch streitgegenständlich.
Ein Beschluss über den Antrag des Klägers wurde nicht gefasst. Dieser stand auch nicht auf der Tagesordnung.
Der Kläger führt zu den einzelnen Punkten aus:
Bezüglich der Anwesenheit der Rechtsanwältin K O in der Versammlung ist er der Ansicht, dass diese Anwesenheit § 24 WEG widerspricht.
Zu der Einzelabrechnung für das Jahr 2009 behauptet er, dass hierin auch eine Forderung aus einem Rechtsstreit i.H.v. 224,27 € eingestellt worden sei, wobei der Kläger diesen Betrag bereits bezahlt habe.
Bezüglich TOP 5 behauptet der Kläger, dass der Verwaltungsbeirat sich schadensersatzpflichtig gemacht habe. Die Mitglieder hätten Dachreparaturen im Jahre 2009 gebilligt, obwohl die ENEV 2009 nicht eingehalten worden sei.
Zu TOP 6 a) und 6 e) führt der Kläger aus, dass der TOP 6 a) nichts mit dem Wirtschaftsplan zu tun habe. Die Beschlüsse seien an der falschen Stelle gefasst worden. Weiterhin seien im Wirtschaftsplan Reparaturen allgemein i.H.v. 35.000,00 € aufgeführt und Rechts- bzw. Gerichtskosten i.H.v. 2.000,00 €. Er ist der Ansicht, dass hierfür kein sachlicher Grund gegeben sei.
Nachdem der Kläger zunächst mit der Anfechtungsklage, datiert auf den 25.10.2010 unter gleichem Datum bei dem Amtsgericht Bonn eingegangen, beantragt hat,
die am 23.09.2010 von der Wohnungseigentümergemeinschaft gefassten Beschlüsse werden (zunächst) sämtlich angefochten und für unwirksam erklärt.
Beantragt er nunmehr,
die am 23.09.2010 von der Wohnungseigentümergemeinschaft gefassten Beschlüsse zu Tagesordnungspunkten TOP 4, 5, 6 a) und 6 e) werden für unwirksam erklärt und aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Teilnahme der Rechtsanwältin K O gemäß TOP 2 nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht und gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit gemäß § 24 WEG verstößt.
Die beklagte übrige Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß Anlage K 1 wird verurteilt, im Rahmen einer kurzfristig neu anzuberaumenden außerordentlichen Wohnungseigentümerversammlung nach entsprechend vollständiger Ladung sämtlicher Wohnungseigentümer die Funktionsfähigkeit der Klingel-, Ruf- und Türöffnungsanlage der Wohnung des Klägers wiederherzustellen sowie weiter zu beschließen, die Schalwand im Badezimmer der Wohnung des Klägers vor dem Regenfallrohr fachgerecht wiederherzustellen bzw. erstmalig vorschriftsmäßig zu erstellen, die Küchenwand/Wand zwischen Küche und Badezimmer als durchgehende Wand gemäß den geltenden Feuerschutzbestimmungen (erstmalig) herzustellen sowie Putzarbeiten und einen Wandanstrich in der Küche der Wohnung des Klägers vorzunehmen, das Sanitärfallrohr fachgerecht zu befestigen und gegen Schwitzwasser wärmezudämmen, das in der Wohnungseinheit F-T-B #, ####1 C in das Regenfallrohr eingeschobene Kunststoffrohr vollständig vom Dach bis zum Keller zu entfernen und den gesamten Rohrstrang über alle Geschosse durch ein 100 mm (lichte Weite) nicht brennbares, ausreichend schallisoliertes Rohr fachgerecht auszutauschen, dieses fachgerecht zu befestigen und gegen Schwitzwasser wärmezudämmen, durch geeignete Maßnahmen die Wärmebrücken in der Wohneinheit des Klägers vom Wohnzimmer zur Loggia im ...