Entscheidungsstichwort (Thema)
Klagebegründungsfrist. Einberufungsmangel. Zweitbeschluss
Normenkette
WEG § 46 Abs. 1, § 23 Abs. 4 S. 2
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden, indem sie Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages leistet, es sei denn, die Beklagten leisten zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft N-Weg ### in ####1 C. Unter dem 11.11.2010 fand eine Eigentümerversammlung statt, unter TOP 6 wurde beschlossen, die Firma J E KG aufgrund Grundlage des vorliegenden Angebotes ab dem 01.01.2001 mit der Verwaltung der Liegenschaft zu beauftragen. Unter TOP 7 wurde der Verwalter gebeten, die Gartenpflegetätigkeit für das Jahr 2011 auf der Grundlage des vorliegenden Angebotes zum Pauschalpreis von 1.300,00 EUR an die Firma B T Garten- und Landschaftsbau aus C zu vergeben. Wegen der Einzelheiten des Beschlusses und der Bitte an den Verwalter wird auf das Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung vom 11.11.2010 (Blatt 43, 44 der Akten) Bezug genommen. Unter anderem diese "Beschlüsse" wurden mit dem Verfahren 27 C 228/10 angefochten. Durch Urteil des Amtsgerichts Bonn, Az. 27 C 228/10, vom 29.07.2011 wurde der Beschluss zur Verwalterbestellung der Firma J E KG für ungültig erklärt. Gegen dieses Urteil wurde von beiden Parteien Berufung eingelegt.
Am 10.03.2011 fand eine weitere Wohnungseigentümerversammlung statt. Unter TOP 2 wurde die Beschlussfähigkeit der Versammlung festgestellt und Frau H2 als Protokollunterzeichnerin gewählt. Unter TOP 3 wurde die Jahres-/Einzelabrechnung für das Jahr 2010 beschlossen, unter TOP 4 wurde der Wirtschaftsplan für das Jahr 2010 beschlossen, unter TOP 5 wurde ein Zweit-/Bestätigungsbeschluss über die Wahl der J E KG zum neuen Verwalter beschlossen, unter TOP 6 wurde beschlossen, dass die Gartenbaufirma T mit der Gartenpflege beauftragt wird, unter TOP 7 wurde beschlossen, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 11.11.2010 unter TOP 7 gefasst, aufgehoben wird. Unter TOP 8 sollte zunächst ein Grundsatzbeschluss über die Protokollierung der Eigentümerversammlung gefasst werden, dieser Tagesordnungspunkt wurde nicht behandelt und es erfolgte keine Beschlussfassung.
Unter TOP 9 in der Wohnungseigentümerversammlung vom 10.03.2011 wurde beschlossen, dass die Verwaltung ermächtigt wird, einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwaltskanzlei zu beauftragen, wenn Beschlüsse dieser WEG-Versammlung angefochten werden sollten.
Wegen der Einzelheiten der Beschlüsse und der Abstimmungsergebnisse wird das Ergebnisprotokoll der Wohnungseigentümerversammlung vom 10.03.2011 (Blatt 16 bis 17 R der Akten) Bezug genommen.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass alle in der Versammlung vom 10.03.2011 gefassten Beschlüsse unwirksam sind, da keine ordnungsgemäße Einberufung der Versammlung vorliege. Der Bestellungsbeschluss vom 11.11.2010 sei angefochten und die J E KG demgemäß nicht bestellt. Eine Bestätigung der Bestellung der J E KG als Verwalter sei im Rahmen eines Zweitbeschlusses nicht möglich. Die angefochtenen Tagesordnungspunkte 2 bis 4 seien schon deshalb für unwirksam zu erklären, da diese vor dem Bestätigungsbeschluss zur Verwalterbestellung unter TOP 5 gefasst worden sind. Bezüglich des angefochtenen Punktes TOP 6 sei der Beschlussgegenstand nicht bekannt, da weder zur Versammlung vom 11.11.2010 noch zur Einladung vom 10.03.2011 ein Angebot eines Gärtners vorgelegt wurde.
Die Klägerin beantragt,
die Beschlüsse zu TOP 2 (Protokollführer), TOP 3 (Jahreseinzelabrechnung u.a.), zu TOP 4 (Wirtschaftsplan u.a.), zu TOP 5 (Zweitbestätigungs-beschluss Verwalterbestellung, Verwaltervertrag/ Vollmacht), zu TOP 6 (Gartenarbeiten), zu TOP 7 (Terminierung der Eigentümerversammlung, zu TOP 8 (Grundsatzbeschluss Protokollierung und zu TOP für ungültig zu erklären.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Ansicht, dass die Klagefrist des § 46 Abs. 1 WEG nicht eingehalten worden sei, da die Klage nicht demnächst im Sinne des § 167 ZPO zugestellt worden sei. Weiterhin sei die Klagebegründungsfrist nicht eingehalten, da der Faxaufdruck auf dem Schriftsatz auch manipuliert sein könnte. Unter TOP 8 sei kein Beschluss gefasst worden und der Beschluss zu TOP 2 A sei ein Geschäftsordnungsbeschluss.
Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Vorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 08.09.2011 (Blatt 109 bis 110 der Akten) Bezug genommen.
Die Klageschrift vom 09.04.2011 ging am 09.04.2011 bei der gemeinsamen Briefannahmestelle des Amts- und Landgerichtes Bonn ein, mit Verfügung vom 13.04.2011 wurde der Streitwert festgesetzt und der zu zahlende Vorschluss angefordert und am 27.04.2011 gezahlt. Die Mitteilung über die eingezahlten Gerichtskosten erfolgte am 03....