Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Miteigentümerin der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft.

Grundlage der Gemeinschaft ist eine am 16.05.1979 notariell beglaubigte Teilungserklärung. Sie besteht aus 41 Wohneinheiten sowie 2 Teileigentumseinheiten und einer gemeinschaftlichen Garage. Die Klägerin ist Eigentümerin der im Aufteilungsplan nach Maßgabe der Teilungserklärung mit Ziffer … bezeichneten Wohnung, die 69 qm groß ist und 173,41/10.000tel Miteigentum ausmacht.

In der am 15.06.2022 stattgefundenen Eigentümerversammlung der Beklagten wurde unter anderem unter TOP 10 der Beschluss über die Änderung der Kostenverteilung für die Erhaltung und Erneuerung der im räumlichen Bereich des jeweiligen Sondereigentums befindlichen Fenster mit folgendem Wortlaut gefasst:

„Die Eigentümerversammlung beschließt, dass mit sofortiger Wirkung die Kosten für die Instandhaltung, Instandsetzung einschließlich Austausch der im räumlichen Bereich des jeweiligen Sondereigentums befindlichen Fenster inklusive der Türanlagen von Balkonen und Loggien, d. h. solche, die das jeweilige Sondereigentum nach außen hin abschließen, sowie der Wintergärten unter Freistellung der übrigen Wohnungs-/Teileigentümer nur vom jeweiligen Wohnungs-/Teileigentümer der betreffenden Sondereigentumseinheit zu tragen sind.

Auf das der Klageschrift als Anlage K 1 beiliegende Protokoll der Eigentümerversammlung vom 15.06.2022 wird Bezug genommen (Bl. 12-30 d.A.). Die in dem Beschluss gefasste Kostenverteilung stellt eine Abweichung von der Teilungserklärung dar. Die Fenster und Türanlagen der Balkone, Loggien, Wintergärten stehen ausweislich der Teilungserklärung Teil 2 § 4 im Gemeinschaftseigentum. Auf die Teilungserklärung vom 16.05.1979 wird Bezug genommen (Bl. 57-93).

Die Klägerin ist der Ansicht, der oben genannte Beschluss sei rechtswidrig. Die Änderung des Verteilungsschlüssels sei in dem hier vorgenommenen Umfang unzulässig. Zudem sei der Beschluss nicht hinreichend bestimmt, da sich die Instandhaltung, Instandsetzung und gegebenenfalls der Austausch der hier in Rede stehenden „Fensteranlagen” weitreichend auf das Gebäude auswirken würden mit der Folge, dass auch weitere Gemeinschaftsflächen, so insbesondere das Dach und die Hausaußenwand betroffen seien würden. Zudem sei der Beschluss unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit rechtswidrig, weil es innerhalb des Beschlusses jeglicher Begrenzung auf konkrete Maßnahmen ermangele. Zudem würde der Beschluss zu einer unverhältnismäßigen Kostenlast der betroffenen Sondereigentümer führen. Die Wintergärtenbereiche seien erneuerungsbedürftig. Durch die konstruktiven Gegebenheiten seien notwendigerweise Nebenarbeiten in den Gewerken Dachabdichtungen, Kemptnerarbeiten und Maurerarbeiten erforderlich. Die angrenzenden Bauteile müssten teilweise ebenfalls saniert oder erneuert werden. Die streitgegenständliche Beschlussfassung führe dazu, dass die betroffenen Sondereigentümer nicht „nur” ihre mit Glas versehenen Fenster- und Türelemente erneuern müssen, sondern darüber hinaus auch für damit einhergehenden weitreichende Arbeiten am Gemeinschaftseigentum verantwortlich gemacht werden würden, die das Dach und die Außenmauer des Gebäudes beträfen. Die im streitgegenständlichen Beschluss getroffene Entscheidung, den Sondereigentümern die Kostentragung alleine aufzubürden, stehe in Widerspruch dazu, dass die Miteigentümer bereits eine Instandhaltungsrücklage auch im Hinblick auf die Sanierung der Fensterfronten beziehungsweise Wintergärten erhöht und eingezahlt haben.

Ursprünglich hat die Klägerin über den untenstehenden Klageantrag hinaus zusätzlich beantragt, den Beschluss zum Tagesordnungspunkt 2, in dem die Jahresgesamtabrechnung nebst den jeweiligen Jahreseinzelabrechnungen für den Wirtschaftszeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2021 beschlossen wurde, im Hinblick auf die Verteilung von Aufzugskosten in Höhe von 6.009,03 Euro für ungültig zu erklären. Hinsichtlich dieses Antrags hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 21.02.2023 Teilrücknahme der Klage erklärt. Die Beklagte hat dieser mit Schriftsatz vom 28.02.2023 zugestimmt.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

der unter TOP 10 gefassten Beschluss mit folgendem Inhalt wird für unwirksam erklärt:

„Die Eigentümerversammlung beschließt, dass mit sofortiger Wirkung die Kosten für die Instandhaltung, Instandsetzung einschließlich Austausch der im räumlichen Bereich des jeweiligen Sondereigentums befindlichen Fenster inklusive der Türanlagen von Balkonen und Loggien, d. h. solche, die das jeweilige Sondereigentum nach außen hin abschließen, sowie der Wintergärten unter Freistellung der übrigen Wohnungs-/Teileigentümer nur vom jeweiligen Wohnungs-/Teileigentümer der betreffenden Sondereigentumseinheit zu tragen sind.”.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ans...

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