Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Eines Tatbestandes bedarf es in dieser Sache nicht, da ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist (§ 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 495 a ZPO unter Beachtung von § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet (§ 556 Abs. 3 BGB sowie § 4 Abs. 1 S. 2, zweiter Halbsatz, § 6, § 9 Abs. 1, § 9 b der Verordnung über die Heizkostenabrechnung – HeizKostV –).
Nach § 556 Abs. 3 S. 5 BGB hat ein Mieter – mithin hier der Kläger – Einwendungen gegen die Abrechnung der Betriebskosten dem Vermieter – mithin hier der Beklagten – spätestens bis zum Ablauf von 12 Monaten nach Zugang der Betriebskostenabrechnung mitzuteilen. Die Frist zur Geltendmachung von Einwendungen beginnt insofern mit dem Zugang der Betriebskostenabrechnung. Die Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum vom 01.01.2001 bis 31.12.2001 der Beklagten vom 24.05.2002 – Anlage K4 (Blatt 18 der Akte) – hat der Kläger unstreitig innerhalb der normalen Postlauffrist hiernach erhalten. Die Frist gem. § 556 Abs. 3 S. 5 BGB endete somit mit dem Ablauf des 12. Monats, der auf den Zugang dieser Betriebskostenabrechnung folgte, mithin spätestens im Juni 2003. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten die Einwendungen des Klägers hinsichtlich der Heizkosten für den Zeitraum vom 01.01.2001 bis 31.12.2001 der Beklagten zugegangen sein müssen. Diese gesetzliche Regelung des § 556 Abs. 3 S. 5 BGB beruht auf dem gesetzgeberischen Ziel, möglichst bald Klarheit über die Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung herbeizuführen. Diesem Gesetzeszweck ist darüber hinaus zu entnehmen, dass sich ein Mieter auch nicht grundsätzlich auf bloßes Bestreiten beschränken darf. Vielmehr muss er in dieser 12-Monatsfrist seine Einwendungen bereits so substantiieren, dass der Vermieter ggf. zu einer Korrektur der Abrechnung in der Lage ist.
Ebenso, wie dementsprechend ein Vermieter sein Nachforderungsrecht verliert, wenn er nicht rechtzeitig abrechnet, kann aber auch ein Mieter seine Einwendungen nicht mehr geltend machen, wenn er sie nicht fristgerecht innerhalb dieser 12-Monatsfrist mitteilt (§ 556 Abs. 3 S. 6 BGB). Diese Rechtsfolge gilt sowohl außergerichtlich als auch im gerichtlichen Verfahren. Insoweit ist auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich (vgl. hierzu insgesamt: Lützenkirchen, NZM 2002, Seite 512 f.; Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht-Kommentar, § 556 BGB, Randnummern: 503 und 504; Blank/Börstinghaus, Das gesamte BGB-Mietrecht, Kommentar, 2. Auflage 2004, § 556 BGB, Randnummern: 131 und 132). Allein aus diesem Grunde ist hier schon die Klage hinsichtlich der von dem Kläger geltend gemachten Einwendungen für den Zeitraum vom 01.01.2001–31.12.2001 abzuweisen gewesen.
Kann darüber hinaus der anteilige Wärme- oder Warmwasserverbrauch von Nutzern für einen Abrechnungszeitraum aus „zwingenden Gründen” nicht ordnungsgemäß erfasst werden, ist dieser Verbrauch vom Gebäudeeigentümer (Vermieter) gem. § 9 a Abs. 1 auf der Grundlage des Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren früheren Abrechnungszeiträumen oder des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen Abrechnungszeitraum zu ermitteln. Unter „zwingenden Gründen” in diesem Sinne sind aber auch solche zu verstehen, die die gleichen Folgen wie ein Geräteausfall zeigen, bei denen also eine Nachholung der Verbrauchserfassung objektiv unmöglich ist. Dazu gehört nach Auffassung des erkennenden Gerichts und wohl auch der Literatur vor allem die verweigerte oder nicht durchführbare Ablesung (Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht-Kommentar, 8. Auflage, Seiten 2503 f., Randnummer 14; Kinne, Heizung- und Heizungsabrechnung, § 9 a Heizkostenverordnung, Randnummer 159).
Zu den Pflichten eines Mieters/Nutzers gehört es insofern nämlich sowohl, die Anbringung der Ausstattung von Messgeräten zu dulden (§ 4 Abs. 2 S. 1 Heizkostenverordnung) als auch – selbst wenn dies nicht ausdrücklich in der Heizkostenverordnung geregelt ist – das Betreten der Räume zum Zwecke der Durchführung der Ablesung zu dulden. Trifft den Mieter insofern ein Verschulden an der zureichenden Verbrauchserfassung, so kann der Vermieter ggf. sogar auch aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung verlangen, so gestellt zu werden, als ob die Verbrauchserfassung korrekt durchgeführt worden wäre. Der Mieter/Nutzer hat nämlich hier dann seine vertragliche Verpflichtung erheblich verletzt, weil er die Ablesung der Heizkostenverteiler in seiner Wohnung nicht geduldet hat. Diese Duldungspflicht – hier des Klägers – ergibt sich aber eindeutig aus dem Mietvertrag i.V.m. § 4 Heizkostenverordnung (LG Hamburg, WuM 1992, Seiten 245 f.). Eine ordnungsgemäße ...