Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung des Trägers ein Altenheims
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Haftung eines Trägers eines Alten-/Seniorenheims, wenn eine halbseitig gelähmte Bewohnerin dieses Heims mit ihrem Rollstuhl gegen ein abgestelltes Kraftfahrzeug rollt und dieses Fahrzeug hierdurch beschädigt.
Normenkette
BGB § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 1, § 831; StVG § 7 Abs. 2, § 17 Abs. 3
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf insgesamt 2.179,74 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten – als Betreiberin des Seniorenheimes in …, Am … – Schadenersatz für ihren bei einem Unfall am 20.08.2012 vor dem Haupteingang des Seniorenheims beschädigten Pkw vom Typ vom Typ Corolla Verso 2.2 mit dem amtlichen Kennzeichen: … sowie den Ersatz der Wertminderung, die Zahlung einer Unkostenpauschale und die Erstattung der Sachverständigenkosten nebst Verzugszinsen vom Tag der Fälligkeit an.
Die dem Rechtsstreit nicht beigetretene Streitverkündete – Frau … – lebt aufgrund vertraglicher Vereinbarungen als Bewohnerin in dem von der Beklagten betriebenen Seniorenheim. Sie ist aufgrund eines Schlaganfalls mit Hemiparese (Halbseitenlähmung) gesundheitlich stark beeinträchtigt und kann nur noch einen Arm und ein Bein bewegen, so dass sie bereits zum damaligen Zeitpunkt grundsätzlich zur Fortbewegung auf einen Rollstuhl (ohne Motor) angewiesen war und sich selbständig nur weniger Meter mit ihrem gesunden Fuß mit dem Rollstuhl abstoßen und fortbewegen konnte.
Am 20.08.2012 war die Streitverkündete in ihrem Rollstuhl vor dem Haupteingang dieses Seniorenheimes auf dem gepflasterten Außenbereich, der grundsätzlich nicht zum Abstellen von Kraftfahrzeugen vorgesehen ist.
Die Klägerin fuhr zu dieser Zeit ihren Pkw in diesen Bereich vor dem Haupteingang des Seniorenheimes und stellte ihn dort ab, um ihre Mutter – die dort ebenso wohnt – abzuholen.
In diesem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang rollte dann die Streitverkündete mit ihrem Rollstuhl gegen den Pkw der Klägerin. Zwar wurde die Streitverkündete hierdurch nicht verletzt, jedoch blieb zwischen den Parteien streitig, ob der Pkw der Klägerin durch den Rollstuhl – und wenn ja in welchem Umfang – beschädigt wurde.
Die Klägerin behauptet, dass sie ihr Fahrzeug vor dem Eingang der Seniorenresidenz abgestellt habe, um ihre Mutter aus dem Seniorenheim abzuholen. Als sie ihr Kraftfahrzeug verlassen wollte, sei ein Rollstuhl mit der Streitverkündeten vom Eingangsbereich weg auf ihr Kraftfahrzeug zugerollt und dann mit ihrem – klägerischen – Pkw kollidiert, wodurch dieser im Bereich des Stoßfängers auf der linken Seite und am Scheinwerfer beschädigt worden sei.
Diese Kollision habe sie selbst auch nicht mehr verhindern können, da sie erst durch ihren Ehemann – dem Zeugen … –, welcher schon ausgestiegen war, auf den Rollstuhl der Streitverkündeten hingewiesen worden sei.
Zu diesem Zeitpunkt des Wegrollens des Rollstuhls der Streitverkündeten habe sich aber ein Angestellter der Beklagten nicht vor Ort befunden, der sich um die Streitverkündete gekümmert hätte. Vielmehr habe sie dann die Streitverkündete mit dem Rollstuhl zurück zum Eingangsbereich des Hauses gebracht, wo nach kurzer Zeit eine Mitarbeiterin der Beklagten die Streitverkündete in Empfang genommen habe.
Insofern würde sie auch ausdrücklich bestreiten, dass sich in unmittelbarer Nähe des Unfallortes eine Betreuungskraft der Beklagten befunden habe. Als sie nämlich die Streitverkündete zum Eingangsbereich zurückgebracht habe, habe sich nur eine Mitarbeiterin der Beklagten im Fahrstuhl befunden, welche damit beschäftigt gewesen sei, den „Transfer” der Rollstuhlfahrer durchzuführen. Zwar habe sich auch noch eine weitere Person, die für die Wäsche verantwortlich war, mit einer großen gefüllten Gitterbox vor dem Fahrstuhl befunden, jedoch habe diese zweite Person ihr gegenüber auf Nachfrage mitgeteilt, dass sich die Pflegekraft gerade im Fahrstuhl befinden würde. Hierauf hin habe sie – die Klägerin – dann dieser Pflegekraft auch die Streitverkündete mit erklärenden Worten zu dem Unfall übergeben und diese Pflegekraft gebeten, nach Verletzungen bei der Streitverkündeten zu schauen.
Da die Pflegekraft sich somit im Fahrstuhl im Erdgeschoss des Hauses befunden habe, sei diese auch nicht in unmittelbarer Nähe der Streitverkündeten im Außenbereich des Objekts zum Zeitpunkt des Unfalls gewesen.
Soweit die Beklagte vorträgt, dass sich dort zwei weitere Pflegekräfte befunden haben sollen, welche die Fachaufsicht für die Ebene im Erdgeschoss oblag, so würde sie dies im Übrigen mit Nichtwissen bestreiten.
Im Übrigen sei die Streitv...