Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterlassung der Zwangsvollstreckung
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts … am 14.6.1988 = Gesch.-Nr.: 28 B 08494/88 zu unterlassen.
Die Zwangsvollstreckung am dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts … vom 14.6.1988 – Gesch.-Nr.: 28 B 08494/88 – wird für unzulässig erklärt.
Die Beklagte tragt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist für den Kläger – wegen der Kosten – vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 800,– DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Streitwert: gem. § 4 ZPO 4.814,75 DM.
Tatbestand
Der Kläger strebt in der Sache die Durchbrechung der Rechtskraft eines Vollstreckungsbescheides an, mit dem die Beklagte in Jahre 1988 eine ihr vermeintlich zustehende Hauptforderung über 4.814,75 DM titulieren lassen hat.
Der Kläger schloß mit der … einen Partnerschaftsvermittlungsvertrag und hat am gleichen Tag über die von ihn zu zahlende Vergütung von 4.788,– DM eine Ratenzahlungsvereinbarung schriftlich abgeschlossen, in der die Forderung der Zedentin als Schuld ohne Bezugnahme auf den Schuldgrund angewiesen ist. Wegen der Einzelheiten des Vertrages und dar getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung werden die zur Gerichtsakte gereichten Kopien in Bezug genommen (Bl. 8, 9), deren Inhalt unstreitig ist.
Unmittelbar nach Vertragsschluß kündigte der Kläger den Partnerschaftsvermittlungsvertrag. Den Erhalt dieses Kündigungsschreibens bestätigte die Zedentin unter den 16.10.1987, wies die Kündigung zurück und erklärte, das sogenannte Partnerabrufdepot sei bereits erstellt.
Unter dem 19.10.1987 zeigte die Beklagte dem Kläger die inzwischen erfolgte Abtretung an und forderte diesen auf, die 36 Monatsraten à 162,– DM an sie zu leisten.
Im März 1988 erließ das Amtsgericht … auf Antrag der Beklagten einen Kahnbescheid und am 14. Juni 1988 einen Vollstreckungsbescheid unter der Geschäftsnummer 28 B 08494/88 (Bl. 12 d.A.), in dem es unter Anspruchsgrund heißt:
„Zahlungsanspruch aus Schuldanerkenntnis und Ratenzahlungsvereinbarung von 19.10.87 mit …” und in dem die Hauptforderung mit 4.814,75 DM angegeben worden ist. Der jetzige Kläger und damalige Antragsgegner hat auch im Jahr 1988 in … gewohnt.
Die Beklagte, die mit der Zedentin in ständigen Geschäftsbeziehungen steht, hat im Wege der Zwangsvollstreckung im August 1989 1.349,– DM beigetrieben. Die Beklagte hat nunmehr gegen den Kläger, der inzwischen unter Pflegschaft gestellt ist (Bl. 7 d.A.), beim Amtsgericht … die Pfändung der Rentenansprüche beantragt; das erkennende Gericht hat die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Vollstreckungsbescheid ohne Sicherheitsleistung bis zur Entscheidung des Rechtsstreits 1. Instanz eingestellt.
Der Kläger ist der Auffassung, daß die Voraussetzungen des § 826 BGB vorlägen, nämlich die im Vollstreckungsbescheid genannte Hauptforderung nicht bestehe, dies der Beklagten bekannt sei und die weitere Zulassung der Vollstreckung mit den guten Sitten nicht vereinbar sei.
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
Klagabweisung.
Die Beklagte ist der Auffassung, daß die abgetretene Forderung entstanden sei, der Kläger das selbständige Schuldversprechen überhaupt nicht angreife und … der zwischen den Kläger und der Zedentin abgeschlossene Partnerschaftsvermittlungsvertrag, der die Erstellung des Partneradressenabrufdepots beinhalte, einen Werkvertrag darstelle. Daß § 656 BGB auf diesen Vertrag anwendbar sein mag, betreffe die Unzulässigkeit der Honorarklage des Ehemaklers, nicht die Anspruchsentstehung. Die von der Beklagten zu erbringende Leistung sei in Zeitpunkt der Kündigung bereits erfüllt worden, da das sog. Partnerschaftsabrufdepot von der Zedentin erstellt worden sei. Die Beklagte habe darauf vertrauen dürfen, daß § 656 BGB auf Partnerschaftsvermittlungsverträge keine Anwendung finde. Weil ihr entsprechende Rechtsprechung vorgelegen habe. Ferner beruft sie sich darauf, daß sie das Mahnverfahren nur deswegen gewählt habe, um –beraten durch den jetzigen Prozeßbevollmächtigten – ihren vermeintlichen Anspruch kostensparend titulieren zu können, nicht indessen um eine Schlüssigkeitsprüfung zu vermeiden.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21.5.1992 hat das erkennende Gericht der Beklagten aufgegeben, im einzelnen darzulegen, welche Aufwendungen die Zedentin bis zum Erhalt des Kündigungsschreibens des Klägers gehabt hat und welche Kosten und Auslagen bis zum Erlaß des Vollstreckungsbescheides, sowie welche Kosten durch die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen angefallen sind. Mit nachgelassenem Schriftsatz hat die Beklagte daraufhin eine vermeintliche Forderungsaufstellung in der Anlage überreicht, die lediglich den Zeitraum seit Einleitung des gerichtlichen Verfahrens betrifft. Schriftsätzlich sind die Kosten nicht vorgetragen worden. Die von der Beklagten aufgelisteten „Zahlungen” des Klägers einschließlich durch Zwangsvo...