Tenor
wird die Erinnerung der Antragstellerin gegen die Kostenrechnung vom 24.8.2009 auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Das in diesem Verfahren vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten vom 10.11.2008 kam zu dem Ergebnis, dass der von der Antragstellerin behauptete Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners vorlag, dass aber eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse nicht vorhanden war. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde daher durch Beschluss vom 12.11.2008 gemäß § 26 InsO mangels Masse abgewiesen. Dem Schuldner wurden die Kosten auferlegt. Nachdem die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners erfolglos verlief, wurde die Antragstellerin mit der im Tenor genannten Kostenrechnung als Zweitschuldnerin in Anspruch genommen. Mit ihrer Erinnerung wendet sich die Antragstellerin dagegen, dass ihr auch die Kosten für die Einholung des Sachverständigengutachtens in Höhe von 1964,87 EUR auferlegt wurden.
Entscheidungsgründe
II.
Die Erinnerung ist gemäß § 66 GKG zulässig, aber unbegründet.
Die Antragstellerin haftet nach der Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 2 GKG auch für die entstandenen Auslagen, wenn ihr Antrag „abgewiesen oder zurückgenommen” wurde. Hiervon ausgenommen sind gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 GKG nur die gezahlten Vergütungen an vorläufige Insolvenzverwalter und andere Personen gemäß Nummer 9018 des Kostenverzeichnisses. Die nach dem JVEG gezahlten Gutachterkosten (Nr. 9005 des Kostenverzeichnisses) sind daher als Auslagen von der Antragstellerin als Zweitschuldnerin zu tragen.
Soweit das Amtsgericht Göttingen in einem Beschluss vom 11.3.2009 (Aktenzeichen 71 IN 128/2008 in ZIP 2009, 1532) die Auffassung vertreten hat, dass ein Antragsteller im Fall der Abweisung des Antrages mangels Masse die Gutachterkosten nicht zu zahlen habe, kann dem nicht gefolgt werden. Das Amtsgericht hat seine Auffassung zum einen damit begründet, dass der Antragsteller trotz Abweisung des Antrages mangels Masse „in Wahrheit obsiegt” habe. Es hat des weiteren darauf verwiesen, dass eine Zweitschuldnerhaftung für die Gutachterkosten im Fall der Erledigung der Hauptsache nach überwiegender Auffassung nicht gegeben sei.
Das Gericht folgt dagegen der Argumentation, mit der das Landgericht Göttingen die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben hat (Beschluss vom 14.4.2009, 10 T 25/09- in NZI 2009, 729; so auch OLG Düsseldorf Beschluss vom 7.2.2009 – 10 W 123/08 in ZIP 2009,1172). Eine erweiternde Auslegung der Zweitschuldnerhaftung bei einer Erledigung der Hauptsache kommt deshalb nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber trotz allgemeiner Verbreitung dieser Erledigungsart eine solche Haftung nicht im § 23 Abs. 1 S. 2 GKG mit aufgenommen hat (Amtsgericht Bremen, Beschluss vom 23.3.2004 – 40 IK 5/00; OLG Koblenz Beschluss vom 13.2.2007 – 14 W 106/07 – in NZI 2007, 743). Ebenso wenig kommt es jedoch umgekehrt in Betracht, die „Abweisung mangels Masse” nicht als Fall der Abweisung eines Antrages gemäß § 23 Abs. 1 S. 2 GKG anzusehen. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber diesen häufigen Fall der Abweisung nicht von dieser Vorschrift erfasst sehen wollte. Im übrigen ist die wesentliche Legitimation für die Haftungsregeln des § 23 GKG nicht, dass der Antragsteller unterlegen ist, sondern dass er mit seinem Antrag die Entstehung der Kosten veranlasst hat.
Fundstellen