Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 398,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 65 % und die Beklagte 35 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Ersatz von Kosten von zwei Wohnungseigentümerversammlungen im Jahre 2010.
Die Klägerin wurde mit einer Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung vom 03. Mai 2008 (dafür hier: „GO”), auf deren Inhalt Bezug genommen wird, ins Leben gerufen, nachdem ihre Vorgänger-Gemeinschaft durch Konfusion erloschen war. Zum Zeitpunkt Mitte 2010 waren zwar die Miteigentümer im Grundbuch eingetragen und im Besitz ihrer Wohnungen. Die Wohnungsgrundbücher waren jedoch noch nicht sämtlich angelegt. In der GO bestellten die Wohnungseigentümer die Beklagte zur Verwalterin bis zum 31.12.2010.
Mit Schreiben vom 15.04.2010, der Gemeinde Timmendorfer Strand als einem Wohnungseigentümer am 19.04.2010 zugegangen, lud die Beklagte zu einer Eigentümerversammlung am 08.05.2010 sowie für den Fall, dass diese nicht beschlussfähig sein sollte, zu einer weiteren am 05.06.2010. Wegen der Einzelheiten der Einladung wird auf diese Bezug genommen. Beide Versammlungen sollten im Maritim-Hotel in Timmendorfer Strand stattfinden. Als Alternative hätten kostenlos Räumlichkeiten in der Wohnungseigentumsanlage gewählt werden können, die die Gemeinde Timmendorfer Strand dort zur Verfügung stellte.
In der ersten Versammlung am 08.05.2010 erschien die Gemeinde Timmendorfer Strand nicht, nachdem sie darauf hingewiesen hatte, dass die in der GO festgelegte Ladungsfrist von drei Wochen nicht eingehalten worden sei und die Versammlung deswegen abgesagt werden müsse. Die Versammlung wurde zunächst abgehalten. Es wurden jedoch keine Beschlüsse gefasst. Für die Versammlung wurden 357,99 EUR an Raummiete und 137,00 EUR an Speisen und Getränken für die anwesenden Wohnungseigentümer aufgewendet. In der dann am 05.06.2010 stattfindenden Versammlung wurde erneut die Raummiete und 230,50 EUR für Speisen und Getränke gezahlt. Diese Beträge wurden später in den Einzelabrechnungen auf die Wohnungseigentümer umgelegt.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Klägerin die gezahlten Beträge zu erstatten habe. Bereits die Einladungen seien fehlerhaft gewesen. Außerdem habe die Beklagte auf die kostenlosen Räumlichkeiten der Gemeinde Timmendorfer Strand zurückgreifen müssen, um die Raummiete zu vermeiden. Sie hätte des Weiteren die Speisen und Getränke nicht bezahlen dürfen, sondern das Hotel auf die einzelnen Wohnungseigentümer verweisen müssen.
Die Klägerin beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin 1.081,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2011 zu zahlen;
- die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 78,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, zur Wahl des Hotels als Versammlungsort deswegen berechtigt gewesen zu sein, weil es sich dabei um einen neutralen Ort handele. Sie müsse außerdem nicht für den Verzehr der Wohnungseigentümer einstehen. Es fehle des Weiteren an einem vorwerfbaren Verhalten der Beklagten hinsichtlich der Verletzung der Einladungsfrist. Die Klägerin habe schließlich keinen Schaden, da sie die Kosten auf die Eigentümer umgelegt habe.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.
I. Die Zulässigkeit der Klage ist gegeben. Das Gericht ist insbesondere örtlich zuständig. Zwar geht das Gericht in Abweichung zum Amtsgericht Eutin und entgegen der wohl herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung davon aus, dass zum Zeitpunkt der Ladung und Durchführung der beiden Versammlungen bereits eine werdende WEG bestand. Das Gericht ist an den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Eutin aber nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO gebunden. Gründe, die dieser Bindung entgegen stehen sollten, sind hier nicht ersichtlich.
Zudem ist der gegenwärtige Verwalter zur Beauftragung der Prozessbevollmächtigten und Erhebung der Klage durch den Beschluss vom 12.05.2012 ermächtigt. Zwar ist dort von „Rückforderungsansprüchen” die Rede. Das Gericht sieht im Wege der Auslegung jedoch die Geltendmachung der eindeutig bezeichneten und diesem Rechtsstreit zuordenbaren Positionen auf Basis anderer Anspruchsgrundlagen als vom Beschluss umfasst an.
II. Die Klage ist jedoch nur im tenorierten Umfang aus § 280 Abs. 1 BGB begründet, im Übrigen unbegründet, da Ansprüche insoweit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen.
1. Zwisch...