Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagten Euro 643,05 nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. Februar 2004 zu zahlen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf Euro 893,05 festgesetzt (Klage: Euro 250,00; Widerklage: Euro 643,05).
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von den Beklagtet Kopieübersendung bestimmter Rechnungsbelege, die zwei Betriebskostenabrechnungen (Abrechnungszeiträume 2001 und 2002) zugrunde liegen, gegen Kostenerstattung.
Die Beklagten begehren von der Klägerin widerklagend die Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung 2001.
Die Klägerin hat von den Beklagten die Wohnung O., … Bremen gemietet Laut § 2 des Mietvertrags zahlt sie für Betriebskosten monatlich im Voraus Euro 107,37 Euro (DM 210,00). Darüber wird jährlich nachträglich abgerechnet.
Die Beklagten erteilten der Klägerin dementsprechend Heiz- und Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2001 und 2002 (Abrechnung 2001 vom 3. September 2002, Bl. 6, 8 d.A.; Abrechnung 2002 vom 26. September 2003, Bl. 10 = 32 d.A.). Darin werden die erhobene Betrage insgesamt für das jeweilige Abrechnungsjahr hinsichtlich der einzelnen Positionen unter Überschrift „Umlage” ersichtlich. Unter „Umlageart” ist ferner jeweils der Verteilerschlüssel auf die einzelnen Meter kenntlich gemacht.
Die Beklagten machen hierbei Nachzahlungsforderungen von Euro 643,05 für das Jahr 2001 sowie Euro 718,38 für das Jahr 2002 geltend. Die Richtigkeit der einzelnen Kostenpositionen sowie der Abrechnung ist streitig.
Nach Empfang der Abrechnungen forderte die Klägerin die Beklagten mit Schreiben des Bremer Mieterschutzbundes vom 12.09.2002 sowie vom 01.10.2003 zur Übersendung der Belegkopien über die Positionen „Aufzug, Gartenpflege, Gehwegreinigung, Grundsteuer, Hausreinigung” gegen Erstattung der Kopiekosten in Höhe von je Euro 0,26 auf.
Die Klägerin ist der Ansicht der Mieter sei grundsätzlich berechtigt, vom Vermieter gegen Kostenerstattung die Übersendung von Belegkopien zu verlangen. Diese bedinge die Fälligkeit einer Nachzahlungsforderung.
Bis demgemäss eine Kopieübersendung zu den Betriebskostenabrechnungen von 2001 und 2002 erfolge, mache sie von ihrem Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der betreffenden Nachzahlungsforderungen Gebrauch.
Überdies bestreitet sie diese selbst dem Grunde und der Höhe nach.
Sie ist der Meinung, ein dementsprechendes Recht auf Übersendung der Belegkopien ergebe sich insbesondere dann, wenn ein Mieterverein mit der Vertretung beauftragt sei, da diesem eine Einsichtnahme bei der Hausverwaltung vor Ort nicht zugemutet werden könne. Sie behauptet dazu, bereits die erfolgte Anforderung von Kopien bedeute einen besonderen Service, den andere Mieterschutzvereine wegen hohen Zeitaufwandes nicht mehr anböten. Der Bremer Mieterschutzbund umfasse etwa 5.000 Mitglieder, die von nur 2 Mitarbeitern juristisch beraten würden. Die Mitarbeiter seien folglich ausgelastet und verfügten damit gar nicht über die tatsächliche Möglichkeit einer Einsichtnahme vor Ort.
Für die Mitglieder selbst steile sich diese ebenfalls als nicht sinnvoll dar. Dem Laien sei eine spontane Klärung problematischer Positionen und Fragen mangels Kenntnis von Durchschnittswerten nicht möglich.
Im übrigen meint sie, die Kosten seien rechtsprechungsgemäß mit höchstens Euro 0,26 pro Belegkopie zu veranschlagen. Eine höhere Pauschale sei unangemessen. Sie behauptet dazu, dass dies dem tatsächlichen Kostenaufwand entspräche, wobei sie Kopierkosten von Euro 0,02 annimmt und weiter behauptet, dass die verbleibenden Euro 0,24 den Verwaltungsaufwand voll ausgleiche.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, bezüglich des Objekts O., … Bremen die den Heiz- und Betriebskostenabrechnungen 2001 und 2002 zugrundeliegenden Rechnungsbelege für die Positionen „Aufzug, Gartenpflege, Gehwegreinigung, Grundsteuer, Hausreinigung” in Kopie gegen Erstattung der Kosten in Höhe von je Euro 0,26 zu übersenden.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragen sie,
die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagten Euro 643,05 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klage (12. Februar 2004) zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, alte Abrechnungspositionen seien in der geltend gemachten Höhe auch tatsächlich angefallen.
Sie sind der Ansicht der Mieter habe grundsätzlich nur das Recht, die Abrechnungsunterlagen beim Vermieter bzw. Hausverwalter einzusehen.
Eine Berechtigung, vom Vermieter Übersendung von Belegkopien gegen Kostenerstattung zu verlangen, gelte nur ausnahmsweise bei Unzumutbarkeit, den Vermieter bzw. Verwalter an seinem Sitz aufzusuchen. Solche eine Unzumutbarkeit Heg...