Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 193,97 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.03.2010 zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
(entfällt gemäß § 313a Abs. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Vorliegend hat das Gericht mit Verfügung vom 01.07.2010 gemäß § 495a ZPO das schriftliche Verfahren angeordnet und den 21.07.2010 als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, festgesetzt. Diese Verfügung ist dem Beklagten am 07.07.2010 zugestellt worden. Der Antrag des Beklagten gemäß § 495a S. 2 ZPO, mündlich zu verhandeln, ist indes erst mit Schriftsatz vom 28.07.2010 (bei Gericht eingegangen am selben Tag) gestellt worden und war gemäß § 296a ZPO wegen Verspätung unberücksichtigt zu lassen. Von einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 Abs. 1 ZPO hat das Gericht abgesehen, da dem Beklagten eine hinreichend lange Frist von 2 Wochen zur Verfügung stand, den Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen.
II.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung von 193,97 EUR nebst Zinsen.
Die Klägerin hat mit dem Beklagten eine vertragliche Vereinbarung mit dem Inhalt geschlossen, dass die Zahlung der von der Klägerin übernommenen Kosten von 703,89 EUR für die Tätigkeit des Beklagten im Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht Oranienburg (13d Owi 385 Js Owi 5868/07) unter dem Vorbehalt der vollständigen Anerkennung durch die Staatskasse steht. Das diesbezügliche Angebot der Klägerin mit Schreiben vom 09.01.2008 hat der Beklagte durch Entgegennahme der Zahlung, ohne dem Vorbehalt zu widersprechen, angenommen (vgl. BGH - VII ZR 41/71 - VersR 1972, 1141). Wegen dieser nachträglichen Abrede kommt es auf das Schreiben der Klägerin vom 08.01.2007 über die Erteilung des Deckungsschutzes nicht mehr an.
Soweit durch Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 09.07.2008 die Kosten in Höhe der Klageforderung der Staatskasse nicht auferlegt wurden, kann die Klägerin aus der geschlossenen Vereinbarung die entsprechende Rückforderung von dem Beklagten verlangen.
Das Gericht schließt sich der überzeugenden Auffassung des Landgerichts Aachen in dem Urteil vom 28.10.2008 (7 S 85/08) an, dass sich der Beklagte hinsichtlich der Höhe des Kostenfestsetzungsbeschlusses an dessen Festsetzungen festhalten lassen muss. In diesem Zusammenhang kann es dahinstehen, ob der Kostenfestsetzungsbeschluss rechtsfehlerhaft war oder nicht. Die Klägerin hat in dem genannten Schreiben vom 09.01.2008 ausgeführt, dass der Beklagte für den Ausgleich der Kosten Sorge zu tragen habe. Dem Beklagten hätte es daher oblegen, den Kostenfestsetzungsbeschluss entsprechend der dort enthaltenen Rechtsmittelbelehrung mit der sofortigen Erinnerung binnen 2 Wochen anzufechten und all die im hiesigen Prozess vorgebrachten Erwägungen zum Umfang seiner Tätigkeit und Angemessenheit seiner Abrechnung im dortigen Erinnerungsverfahren vorzutragen. Da der Beklagte dies unterlassen hat, muss er sich eine entsprechende Kürzung seines Honorars anrechnen lassen (vgl. LG Aachen, a.a.O. m.w.N. und unter Hinweis auf etwaige Schadensersatzansprüche gegen den Anwalt).
Auf die vom Beklagten behauptete Abtretung seines Mandanten kommt es nicht an. Dass der Mandant bzw. die Klägerin als Rechtsschutzversicherer nach entsprechender rechtlicher Aufklärung bzw. Mitteilung durch den Beklagten von einer Entscheidung zur Anfechtung abgesehen haben, ist von dem Beklagten nicht behauptet worden. Im Übrigen hat die Klägerin in ihrem Schreiben vom 09.01.2008 ihre Entscheidung bereits vorab mitgeteilt, dass der Beklagte für einen Ausgleich der von ihm angesetzten Kosten Sorge zu tragen habe.
Der Zinsanspruch folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzugs.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Die Berufung war nicht gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, insbesondere hat die Sache weder grundsätzliche Bedeutung noch dient sie der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Fundstellen
Haufe-Index 3018273 |
AGS 2010, 571-572 |