Tenor
Dem Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, dem Verfügungskläger den Zutritt zu der von ihm angemieteten Wohnung … erstes Obergeschoss rechts, zur Straßenseite hin gelegen, zu verschaffen.
Der Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 2.000,00 vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Im April 2002 übergab der Verfügungskläger dem Verwalter des Verfügungsbeklagten die Wohnungsschlüssel für die von ihm angemietete Wohnung zur Durchführung von Sanierungs- und Umbauarbeiten, Bereits zu Beginn der Räumungsarbeiten ließ der Verfügungsbekl. ein Sicherheitsschloss in die Wohnungseingangstür einbauen. Der Verfügungsbeklagte übernahm die Kosten für den Spediteur und die Kosten der Unterbringung des Verfügungsklägers in einer Pension. Der Keller wurde nicht übergeben. Einige vom Spediteur nicht transportierte Kartons wurden dort ebenso aufbewahrt wie die ohnehin dort schon seit Jahren befindlichen Gegenstände, wie etwa Werkzeug.
Die Arbeiten dauerten bis Mitte Mai 2002 an. Mit Schreiben vom 24.5.2002 teilte der Verfügungsbeklagte dem Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers über seinen Rechtsanwalt mit, dass die Wohnung wieder zur Verfügung stehe. Die Rechtsanwälte telefonierten am 27.5.2002. Der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsbeklagten versprach zunächst kurzfristige Rückgabe des Schlüssels, um dann am 28.5.2002 schriftsätzlich mitzuteilen, dass der Verfügungsbeklagte bedauerlicherweise die Wohnung am 25.5.2002 an eine Frau mit Kind vermietet habe und der Umzug bereits erfolgt sei. Am 28.5.2002 begab sich der Verfügungskläger zur Wohnung in der … straße. Ihm wurde von einer Frau … geöffnet, die ihm erklärte, sie sei jetzt neue Mieterin. Es folgte ein Gespräch unter Beteiligung des hinzu gerufenen Verfügungsbeklagten, der dem Verfügungskläger ebenfalls erklärte, Frau … sei jetzt neue Mieterin.
Der Verfügungskläger hält sich weiterhin in der Pension auf, muss aber seit dem 5.5.2002 die Kosten selbst tragen, da der Verfügungsbeklagte die Zahlungen eingestellt hat. Der Verfügungskläger ist Rentner und verfügt nicht über die Einkünfte, um die Kosten der Pension zu tragen.
Der Verfügungskläger trägt vor, bereits am 8.4.2002, dem Tag der Übergabe des Schlüssels an den Verwalter des Verfügungsklägers sei das Sicherheitsschloss eingebaut worden. Der Mietvertrag sei vorgeschoben. Am 28.5.2002 habe ihm weder Frau … noch der Verfügungsbeklagte einen schriftlichen Mietvertrag vorlegen können. Frau … sei auch noch nicht eingezogen. An den Decken seien keine Lampen aufgehängt worden. Gardinen seien vor den Fenstern nicht vorhanden. Als er Frau … am 3.6.2002 auf der Straße gesehen habe, sei er ihr gefolgt. Sie sei nicht etwa in die Neukirchstraße gegangen, sondern in die … str. … Dort befände sich auch der Name … am Klingelschild.
Der Verfügungskläger beantragt,
dem Verfügungskläger im Wege der einstweiligen Verfügung aufzuerlegen, ihm mit sofortiger Wirkung den Zutritt zu der von ihm gemieteten Wohnung …, erstes Obergeschoss rechts, zur Straße hin gelegen, zu verschaffen.
Der Verfügungsbeklagte beantragt,
Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Der Verfügungsbeklagte trägt vor, der Verfügungskläger habe sich nach Beendigung der Arbeiten nicht gemeldet, obgleich ihm von der Hausverwaltung eine entsprechende Mitteilung gemacht worden sei. Am 24.5.2002 habe er Frau … vermittelt bekommen, mit der er sich am 25.5.2002 getroffen habe. Am gleichen Tage sei der schriftliche Mietvertrag unterzeichnet worden. Er habe ihr auch gleich die Schlüssel für die Wohnung gegeben. Anlässlich der Vermietung habe er Frau … gesagt, dass der Mieter scheinbar nicht wieder einziehe, worauf sie nichts geantwortet habe. Am Sonntag, den 26.5.2002 sei Frau … eingezogen. Den Keller habe er nicht mitvermietet. Hierfür habe er ja keinen Schlüssel gehabt. Über den Keller sei auch nicht gesprochen worden. Am 25.5.2002 habe er die Schlüssel an Frau … übergeben, ohne eine Sicherheit erhalten zu haben. Er habe Frau … zuvor nicht gekannt. Ob Frau … Miete zahle, könne er nicht sagen, die Miete sei an die Hausverwaltung zu zahlen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen der Parteien sowie auf die eidesstattlichen Versicherungen der Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung (Bl. 32 ff. d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet.
Der Verfügungsanspruch folgt aus § 861 BGB.
Der Verfügungskläger hatte den Besitz der von ihm angemieteten Wohnung nicht vollständig aufgegeben. Abgesehen davon, dass er dem Verfügungsbeklagten weder den Schlüssel für den Kellerraum noch für den Briefkasten übergeben hat und es schon deshalb an einer vollständigen Aufgabe des Besitzes fehlt, hat der Verfügungsbeklagte die Schlösser zur Wohnung sogleich nach der Übergabe des Schlüssels durch den Verfügungskläger ausgewechselt. ...