Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 98,19 zzgl. 4 % Zinsen seit dem 01.01.1998 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von DM 1.100,– und die Beklagte die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von DM 110,– abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Mietzinsansprüche für eine Telefonanlage.
Die Klägerin, ein Unternehmen für Kommunikationstechnik, vermietete mit Vertrag vom 14.10.1992 – insoweit wird auf Bl. 6–13 d.A. Bezug genommen – eine Telefonanlage „Varix 12” an die Bekl., die ein Büro für Hausverwaltungen betreibt.
Der anfängliche monatliche Mietzins betrug DM 115,10 zzgl. MWSt. Jedoch soll die Kl. nach dem Vertrag berechtigt sein, bei Personal- oder sonstigen Kostenerhöhungen eine entsprechende Mieterhöhung vorzunehmen. Die Miete ist quartalsweise im voraus zu zahlen. Zur Vertragslaufzeit heißt es im Vertrag:
„Die Vertragslaufzeit erstreckt sich auf das bei Betriebsbereitschaft laufende Jahr und anschließende 10 Kalenderjahre (Mindestvertragsdauer).”
Die Anlage wurde noch 1992 betriebsbereit übergeben. Der Mietzins betrug schließlich vom 01.01.1998 bis 31.03.1998 monatlich DM 256,15 zzgl. MWSt. und ab 01.04.1998 DM 258,63 zzgl. MWSt., wobei der Nettobetrag jeweils einen Wartungsanteil von 6,66 % enthält.
Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 05.01.1998, bei der Bekl. eingegangen am 07.01.1998, das Vertragsverhältnis fristlos (Bl. 14 d.A.) und zahlte ab 01.01.1998 nicht mehr. Die Beklagte widersprach mit Schreiben vom 13.01. und 16.01.1998 der Kündigung (Bl. 16–18 d.A.). Auf Aufforderung der Kl. ließ die Bekl. die Anlage am 30.01.1998 durch ihren Monteur Joachim Glatz abholen.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Kündigung sei unberechtigt, da die Mindestvertragsdauer noch nicht abgelaufen sei. Sie habe die Telefonanlage vorfinanziert; ihre hohen Vorleistungen amortisierten sich erst bei Einhaltung der vollen Vertragslaufzeit. Die Klägerin begehrt daher die Mieteinnahmen abzüglich des Wartungsanteils von 6,66 % für den Zeitraum vom 01.01.1998 bis 31.12.1999.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von DM 6.705,47 nebst 5 % Zinsen aus DM 824,77 seit dem 01.01.1998 und aus jeweils 840,10 seit dem 01.04.1998, 01.07.1998, 01.10.1998, 01.01.1999, 01.04.1999, 01.07.1999 und 01.10.1999 zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, der Aufwand für die Installation der Anlage habe nur einen Tag betragen. Sie bestreitet deshalb hohe Vorleistungen der Kl. Sie ist weiterhin der Meinung, durch die lange Vertragslaufzeit für die inzwischen völlig veraltete analoge Telefonanlage unangemessen benachteiligt zu sein. Die Laufzeitregelung sei deshalb unwirksam.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird die Schriftsätze der Klägerin vom 22.06.1999, 08.07.1999, 06.09.1999, 29.09.1999, 09.11.1999, 29.11.1999, 07.12.1999, 22.12.1999 und 14.01.2000 sowie die Schriftsätze der Beklagten vom 24.08.1999, 14.09.1999, 04.11.1999, 26.11.1999 und 23.12.1999 – jeweils nebst Anlagen – Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist lediglich in Höhe eines Teilbetrages von DM 98,19 aus § 535 Satz 2 BGB begründet, im übrigen hingegen unbegründet.
Die Beklagte ist lediglich verpflichtet, den Mietzins – insoweit allerdings incl. des Wartungsanteils, da die Anlage zu dieser Zeit noch genutzt werden konnte – für den Zeitraum vom 01.01.1998 bis 10.01.1998 zu zahlen, nicht hingegen für den Zeitraum vom 11.01.1998 bis 31.12.1999, da der Mietvertrag durch die Kündigung vom 05.01.1998 wirksam zum Ablauf des 10.01.1998 beendet worden ist.
Gegenüber der Kündigung der Bekl. kann sich die Kl. nicht auf die Mietvertrag vom 14.10.1992 vereinbarte feste Vertragslaufzeit von 10 Jahren, vor deren Ablauf eine Kündigung ausgeschlossen wäre, berufen, da diese Klausel wegen unangemessener Benachteiligung der Bekl. gem. § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 AGBG unwirksam ist.
Dabei ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH eine Klausel dann unangemessen, wenn der Verwender in ihr mißbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners angemessen zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. BGHZ 89, 206, 210).
Eine solche Benachteiligung der Bekl. ist hier gegeben:
Dabei kann die vom BGH in seiner grundlegenden Entscheidung vom 13.02.1985 (BGH NJW 1985, 2328; ähnlich für Kabelanschlüsse: BGH NJW 1993, 1133) sowie – dem BGH folgend – von weiteren Gerichten (OLG Karlsruhe NJW-RR 1994, 953; OLG Düsseldorf ZMR 1997, 409; für Wartungsverträge: OLG Stuttgart NJW-RR 1994, 952), darunter auch dem LG Berlin, Az.: 54 S 64/99 (Bl. 56–64 d.A.), und dem KG, Az.: 22 U 4725/98 (Bl. 84–89 d.A...