Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Euro 4.976,03 festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung einbehaltenen Mietzinses sowie die Räumung und Herausgabe einer Wohnung.
Die Klägerin und die Beklagten zu 1) und 2) haben am 02.09.1998 einen Mietvertrag geschlossen (Bl. 4 ff. d.A.). Nach diesem Vertrag haben die Beklagten ab dem 01.01.1999 die Wohnung im 3. Geschoss links des Hauses Lahnstr. 46 A zu einer monatlichen Nettomiete von DM 614,36 (= EUR 314,12) gemietet.
Aufgrund eines andauernden Schimmelpilzbefalls kam es ab Dezember 1999 zu einem regen Schriftverkehr zwischen den Parteien, ohne dass eine Übereinstimmung über die Ursachen erzielt werden konnte.
Mit Schreiben vom 20.12.1999 haben die Beklagten die Klägerin auf einen Schimmelpilzbefall, der sich zunächst an der rückwärtigen Außenwand der Wohnung und kurz darauf auch im Kinder- und im Elternschlafzimmer feststellen ließ, hingewiesen, verbunden mit dem Hinweis, dass möglicherweise Undichtigkeiten in der Außenwand als Ursache in Betracht kämen (Bl. 28 d.A.). In diesem Schreiben haben die Beklagten bereits eine mögliche Minderung des Mietzinses angekündigt. Mit Schreiben vom 31.05.2000 wurde der Klägerin eine Frist von 4 Wochen gesetzt, um das Problem der Schimmelpilzbildung in der Wohnung der Beklagten zu beheben, verbunden mit der Ankündigung einer Mietkürzung ab Juli 2000 (Bl. 30 d.A.).
In ihrem Schreiben vom 07.06.2000 (Bl. 31 d.A.) teilte die Klägerin den Beklagten mit, dass der Wandaufbau in Ordnung sei, und die Schimmelpilzbildung möglicherweise auf zuvor durchgeführte Tapezier- und Malerarbeiten der Beklagten zurückzuführen wäre.
Nachdem die Beklagten zunächst eine Mietminderung angekündigt hatten, minderten sie die Miete ab März 2001 um 30 %. Mit Schreiben vom 02.04.2001 (Bl. 34 d.A.) wurde dann der Klägerin eine Fotodokumentation zur Verfügung gestellt, die die Schimmelpilzbildung in der Zeit von Dezember 1999 bis Februar 2001 wiedergebe.
Daraufhin hat die Klägerin eine Bearbeitung der in Richtung Parkplatzzufahrt gelegenen Außenwand des Hauses veranlasst, so dass die Beklagten die Mietminderung ab November 2001 auf 15 % reduzierten.
Mit Schreiben vom 21.01.2002 (Bl. 37 d.A.) wurde die Klägerin durch die Beklagten darauf hingewiesen, dass der Schimmelpilzbefall an den anderen Wänden fortbestehe und ihr wurde eine Fotodokumentation über den Befall im Winter 2001/2002 zugesandt. Zudem wurde die Mietzinsminderung ab Februar 2002 auf 50 % des Nettomietzinses angehoben. Mit Schreiben vom 13.03.02 (Bl. 17 d.A.) kündigte die Klägerin das Mietverhältnis fristlos und forderte die Beklagten auf die Mieträume bis zum 21.03.02 zu räumen, verbunden mit einem Widerspruch der Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Fall der Nichtbefolgung.
Die Klägerin trägt vor, dass eine Schimmelpilzbildung auf das Wohnverhalten der Beklagten zurückzuführen sei. Mangels eines Minderungsrechtes seien die Beklagten mit Mietzahlungen im Rückstand, so dass die Klägerin folgende Restmietrückstände geltend macht:
Miete 03/01–10/01 (8 × EUR 94,23) |
EUR |
753,84 |
Miete 11/01 |
EUR |
47,11 |
Miete 12/01 |
EUR |
36,89 |
Miete 01/02 |
EUR |
47,95 |
Miete 02/02 |
EUR |
160,40 |
Miete 03/02 |
EUR |
160,40 |
|
EUR |
1.206,59 |
Die Klägerin beantragt die Beklagten zu verurteilen,
- die 80,62 qm große Wohnung im 3. Geschoss links im Hause Lahnstr. 46 A in Bremen, bestehend aus 4 Zimmer mit Zubehör und Keller zu räumen und an die Klägerin herauszugeben,
- an die Klägerin EUR 1.206,59 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 288 Abs. 1 BGB seit Klagzustellung (13.04.02) zu zahlen.
Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten zu 1) und 2) tragen vor, dass ihnen aufgrund der seit Jahren anhaltenden Schimmelpilzbildung ein Minderungsrecht zustehe.
Der Schimmelpilzbefall sei auf ein äußeres Dämmungsproblem zurückzuführen.
Ein Problem der Wärmedämmung des Gebäudes und der Zustand der Außenfassade seien aber dem Verantwortungsbereich des Vermieters zuzurechnen, so dass der Klägerin ein Kündigungsrecht nicht zustehe.
Als Reaktion auf den Hinweis eines Schimmelpilzbefalls habe die Klägerin ihnen im Dezember 1999 ein Mittel zur Pilzbekämpfung überlassen und weitere Untersuchungen bis Mitte März angekündigt. In der Folgezeit sei jedoch von Klägerseite nichts unternommen worden, so dass man die Schimmelpilzerscheinungen im Sommer 2000 selbst entfernt und die entsprechenden Stellen mit einem die Neubildung verhindernden Mittel bearbeitet habe.
Dies habe jedoch ein erneutes Auftreten von Schimmelpilz nicht verhindern können. Auch die Sanierung habe lediglich dazu geführt, dass an der bearbeiteten Wand keine Neubildungen auftraten; eine pos...