Tatbestand
Am 20.09.2010 befuhr die Klägerin als Beifahrerin in ihrem von dem Fahrzeugführer B. gesteuerten PKW VW-Golf, …, die Gröpelinger Heerstraße in Bremen.
Auf der Höhe des LIDL-Supermarktes betätigte der Zeuge B. gegenüber dem vom Beklagten gesteuerten PKW, …, die Hupe. Das klägerische Fahrzeug fuhr danach geradeaus weiter, das Beklagtenfahrzeug, in dem sich außer dem Beklagten der Zeuge K. als Beifahrer befand, folgte.
Als das klägerische Fahrzeug kurze Zeit später parkte, hielt der Beklagte vor dem Golf und stieg aus. Die Klägerin und der Zeuge B. blieben im Wagen sitzen, kurbelten jedoch auf der Fahrerseite das Fenster herab, als der Beklagte auf das Fahrzeug zukam. Der weitere Verlauf der Auseinandersetzung ist zwischen den Parteien streitig.
Die Klägerin holte am 25.11.2010 im Hinblick auf eine Beschädigung des Kotflügels im Bereich der Fahrertür einen Kostenvoranschlag ein; von der Firma S. wurden Reparaturkosten in Höhe von 1.658,07 Euro veranschlagt (Bl. 5 ff. d.A.).
Am 20.07.2011 stellte eine Werkstatt in Mazedonien eine Rechnung über 1149,48 Euro für die Reparaturen am Wagen aus.
Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte den Zeugen B. durch das geöffnete Fenster geschlagen und diesen und die Klägerin beleidigt habe; unter anderem habe er die Klägerin als „Schlampe” und „Hure” bezeichnet. Zudem habe er ihr gedroht, er würde sie fertigmachen, wenn sie nicht die Klappe hielte. Danach habe er mehrmals gegen das Auto getreten; hierdurch seien die Beulen am Kotflügel entstanden.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr im Hinblick auf die die geäußerten Beleidigungen ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von wenigstens 600 Euro zustünde.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1658,07 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, sowie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, dass ihm der Zeuge B. den „Stinkefinger” gezeigt habe.
Das Gericht hat die Strafakte der Staatsanwaltschaft Bremen, Aktenzeichen … beigezogen und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B. und K. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 23.02.2012, Bl.41-46 der Akte, Bezug genommen.
Die Klage ist dem Beklagten am 24.08.2011 zugestellt worden.
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
I. Die Klägerin kann von dem Beklagten gemäß den §§ 823 I, 249 BGB Schadensersatz in Höhe von 1.658,07 Euro fordern; nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte das Klägerfahrzeug durch vorsätzlich ausgeführte Tritte beschädigte:
Der Zeuge B. berichtete, dass es einen Schaden am Kotflügel gegeben habe. Der Beklagte habe mehrmals auf den Wagen getreten. Die Klägerin habe den Schaden sogleich nach dem Vorfall auf dem Polizeirevier Gröpelingen feststellen lassen. Der Wagen habe vorher keine Schäden an der Fahrerseite aufgewiesen. Im Bereich des Lidl-Marktes habe der Zeuge zuvor eine Bewegung mit der Hand gemacht: Wo fährst Du hin?, weil das Beklagtenfahrzeug plötzlich vor das Klägerfahrzeug gefahren sei.
Der Zeuge K. sagte aus, dass der Zeuge B. den Stinkefinger gezeigt habe und der Beklagte daraufhin dem Klägerfahrzeug hinterher gefahren sei. Der Beklagte sei dann ausgestiegen. Dann hätten sich der Beklagte und der Zeuge B. laut angeschrien. Der Zeuge K. habe den Beklagten dann beiseite genommen und wieder zu seinem Fahrzeug geschickt. Mehr habe der Zeuge nicht in Erinnerung. Dass der Beklagte gegen das Klägerfahrzeug getreten habe, habe der Zeuge nicht wahrgenommen, er habe das Geschehen jedoch nicht die ganze Zeit im Blick gehabt, sondern telefoniert. Er habe den Beklagten dann weggeführt, damit es nicht schlimmer werde.
Das Gericht erachtet die Aussage des Zeugen B. für glaubhaft. Der Beklagte war … wie die Verfolgung des Klägerfahrzeugs zeigt – offenbar emotional aufgebracht, weil er sich durch die vorangegangene Handbewegung des Zeugen B. beleidigt fühlte. Dies konnte auch der Zeuge K. bestätigen. Unstreitig verfolgte der Beklagte das Klägerfahrzeug, um den Zeugen B. wegen der ausgeführten Handbewegung zur Rede zu stellen. Das Gericht hat keinen Zweifel, dass insofern keine sachliche Diskussion geführt werden sollte. Der Zeuge K. konnte gerade nicht ausschließen, dass es zu den vom Zeugen B. geschilderten Tritten kam, weil er das Geschehen nicht die ganze Zeit im Blick hatte. Der Beklagte war über den nicht aus dem Auto aussteigenden Zeugen B. aber offenbar so aufgebracht, dass er von seinem Freund weggeführt werden musste, um Schlimmeres zu verhindern. Die geschilderten Wut-Tritte erscheinen daher absolut schlüssig.
Das Gericht hat auch keinen Zweifel, dass die Beulen am Klägerfahrzeug – wie vom Zeugen B. geschildert – vorab nicht vorhanden waren und also erst durch die Tritte verursacht wurden. Hierfür spricht auch der Umstand, dass die Klägerin...