Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 1.558,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2009 zu zahlen.
Der Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin weitere 2.557,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 31%, der Beklagte zu 1) zu 50% und der Beklagte zu 2) zu 19%. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen der Kläger zu 62% und der Beklagte zu 2) zu 38%. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt dieser selbst.
Das Urteil ist für den Beklagten zu 2) ohne Sicherheitsleistung, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung von Hausgeld.
Die Klägerin ist Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage XXX und XXX in Bremerhaven. Auf der Eigentümerversammlung vom 01.07.2005 beschlossen die Wohnungseigentümer einstimmig, dass der Verwalter mit Zustimmung des Verwaltungsbeirates berechtigt und verpflichtet ist, Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich auch im eigenen Namen geltend zu machen. Weiterhin beschlossen sie, dass das sich aus dem Wirtschaftsplan ergebende Hausgeld in monatlichen Teilbeträgen im Voraus fällig sei und bei Rückständen von mehr als drei Monaten das Hausgeld in einer Summe zu zahlen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll Bl. 18 d.A. verwiesen. Auf der Eigentümerversammlung vom 24.10.2008 beschlossen die Wohnungseigentümer, dass die Hausgeldforderungen sofort tituliert werden sollen, sobald Verzug eingetreten ist (Protokoll Bl. 24 d.A.).
Die Beklagten waren Gesellschafter der XXX und als solche - nämlich mit dem Zusatz "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" - bis zum 07.05.2007 als Eigentümer der Wohnung Nr. 9 im Grundbuch eingetragen. Am 21.06.2006 fassten die Beklagten auf einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung ausweislich des Protokolls Bl. 47 d.A. folgenden Beschluss: XXX tritt zum 22. Juni 2006 als Gesellschafter aus. Die Gesellschaft wird zum 22. Juni 2006 aufgelöst. Herr XXX führt das bisher als GbR geführte Unternehmen als Einzelunternehmen fort... Der ausscheidende Gesellschafter erhält für seinen Gesellschaftsanteil ... einmalig den Betrag von... Damit sind alle Rechte und Pflichten gegenüber der GbR und Herrn XXX abgegolten." Am 07.05.2007 wurde der Beklagte zu 1) als alleiniger Eigentümer im Grundbuch eingetragen. In der Spalte "Grundlage der Eintragung" wurde vermerkt: "Infolge Anwachsung aufgrund Ausscheidens des XXX als Alleineigentümer eingetragen am 07.05.2007". Wegen der Einzelheiten wird auf den Grundbuchauszug Bl. 48 ff. d.A. verwiesen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft wurde über diese Vorgänge vorprozessual nicht informiert. Die Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft sieht unter § 6 vor, dass die Veräußerung des Wohnungseigentums grundsätzlich der Zustimmung des Verwalters bedarf. Wegen der Regelung im Einzelnen wird auf die Teilungserklärung (Bl. 66 ff. d.A.) Bezug genommen.
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 12.05.2006 wurde die Hausgeldabrechnung für das Wirtschaftsjahr 2005 beschlossen, die für die Wohnung Nr. XXX einen Nachzahlungsbetrag i.H.v. 1.558,19 EUR ausweist. Aus der Jahresabrechnung vom 07.09.2007 für das Wirtschaftsjahr 2006 ergibt sich für die Wohnung Nr. XXX ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 2.091,19 EUR. Die Jahresabrechnung 2006 wurde auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 02.11.2007 beschlossen. Aus den Jahresabrechnungen für die Wirtschaftsjahre 2007 und 2008 ergibt sich zugunsten der Wohnung Nr. XXX jeweils ein Guthaben (719,51 EUR und 518,11 EUR). Der Wirtschaftsplan für das Jahr 2009 weist hinsichtlich der Wohnung Nr. XXX monatliche Hausgeldzahlungen von 142,00 EUR aus. Der ursprüngliche Beschluss über den Wirtschaftsplan war von einer Eigentümerin angefochten worden. Auf der Eigentümerversammlung vom 11.12.2009 wurde über den Wirtschaftsplan 2009 ein neuer genehmigender Beschluss gefasst, der nicht gerichtlich angegriffen worden ist. Die Klägerin macht mit der Klage dem entsprechend geltend:
Hausgeldabrechnung 2005: Nachzahlbetrag |
1.558,19EUR |
Hausgeldabrechnung 2006: Nachzahlbetrag |
2.091,19EUR |
Hausgeldabrechnung 2007: Guthaben |
- 719,51 EUR |
Hausgeldabrechnung 2008: Guthaben |
- 518,11 EUR |
Hausgeld für 2009: 12 x 142,00 EUR = |
1.704.00 EUR |
|
4.115,76 EUR |
Die Klägerin behauptet, zum Zeitpunkt der Beantragung d...