Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 45,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2004 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs.1 ZPO verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 45,24 EUR gegen die Beklagte (Haftpflichtversicherer) aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1, 2 BGB i.V.m. § 3 Nr. 1, 2 PflVG.

Es ist anerkannt, dass dem Geschädigten die bei der Verfolgung seines Schadensersatzanspruches entstandenen Rechtsanwaltskosten als adäquater dem Schädiger zurechenbarer Folgeschaden zu ersetzen sind (vgl. Palandt/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, § 249 BGB Rn. 39). Nach der Kostennote des Rechtsanwalts der Klägerin vom 30.11.2004 sind für das Betreiben des Geschäfts einschließlich Telekommunikationspauschale und zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer Gebühren in Höhe von insgesamt 117,62 EUR entstanden. Die Beklagte zahlte hierauf jedoch nur 72,38 EUR, so dass noch der eingeklagte Betrag von 45,24 EUR offen ist. Die Differenz resultiert daraus, dass die Beklagte die vom Vertreter der Klägerin in Höhe von 1,3 Gebühren angesetzte Geschäftsgebühr nicht akzeptierte. Der Gebührenrahmen beträgt nach Nr.2400 des Vergütungsverzeichnisses des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes 0,5 bis 2,5. Er ist gem. § 14 RVG auszufüllen, wobei die Anmerkung zum Gebührentatbestand Nr. 2400 vorschreibt, dass ein Gebührensatz von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Der Rechtsanwalt bestimmt die Gebühr im Einzelfall nach billigem Ermessen. Hierbei sind alle Umstände, insbesondere der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers zu berücksichtigen. Die vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung der Gebühr ist auch gegenüber einem erstattungspflichtigen Dritten verbindlich, wenn sie nicht unbillig ist, § 14 Abs. 1 S. 4 RVG (vgl. auch AG Ingolstadt DAR 2005, S.178; AG Konstanz, Urteil vom 27.01.2005, Az.: 1 C 281/04). Andernfalls würde dem Geschädigten abverlangt, dass er sich mit seinem eigenen Anwalt zivilrechtlich bis hin zum Prozess über die Gebührenhöhe auseinandersetzt. Dies würde das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant beschädigen (so auch: AG Konstanz, Urteil vom 27.01.2005, Az.: 1 C 281/04). Das Amtsgericht Konstanz (Urteil vom 27.01.2005, Az.: 1 C 281/04) hat in diesem Zusammenhang zutreffend festgestellt:

„Auch aus der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB folgt nicht, dass die Klägerin schuldhaft zu einem zu hohen Schaden beitragen würde, wenn sie die Rechnung mit einem Gebührensatz von 1,3 akzeptiert…. Die Grenze ist dort zu ziehen, wo sich die Unangemessenheit der Gebührenrechnung aufdrängt, bzw. wenn Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass Anwalt und Mandant zusammenwirken, um von der gegnerischen Versicherung eine überhöhte Rechnung beglichen zu bekommen.„

Somit wäre die Beklagte als Haftpflichtversicherung grundsätzlich sogar verpflichtet, eine leicht überhöhte Gebührennote auszugleichen. Die vorliegende Gebührenrechnung ist jedoch nicht überhöht. Der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr ist berechtigt. Dies findet seine Bestätigung in den Gesetzesmotiven zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (Bundestagsdrucksache 15/1971, Seite 207). Hier heißt es:

„In durchschnittlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich von der Mittelgebühr (1,5) auszugehen. In der Anmerkung soll jedoch bestimmt werden, dass der Rechtsanwalt eine Gebühr von mehr als 1,3 nur fordern kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Damit ist gemeint, dass Umfang oder Schwierigkeit über dem Durchschnitt liegen. In anderen Fällen dürfte die Schwellengebühr von 1,3 zur Regelgebühr werden„

Bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall kann jedoch nicht von einem Abweichen der Schwellengebühr von 1,3 nach unten ausgegangen werden. Insofern wird verwiesen auf die zutreffenden Ausführungen des AG Landstuhl (NJW 2005, S. 161), welches feststellt:

„Es entspricht sodann dem Wesen jeder Unfallabwicklung, dass der Rechtsanwalt im Vorfeld der Bezifferung des Schadens vielfältige Tätigkeiten erbringt. In der Regel ist die Haftpflichtversicherung des Schädigers zu ermitteln, es sind mit dem Geschädigten die Vielzahl der möglichen Schadenspositionen mit jeweiligen Besonderheiten zu besprechen und zu klären. Zudem ist der Rechtsanwalt gehalten, Hinweise auf Verpflichtungen des Geschädigten zur Schadensermittlung in verschiedenen Bereichen zu erteilen. Danach erst erfolgt die Bezifferung des Schadens der jeweiligen Haftpflichtversicherung gegenüber mit entsprechendem Schriftwechsel bis zur endgültigen Schadensregulierung.„

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das RVG eine neue Gebührenstruktur beinhaltet. Gebührenminderungen in einzelnen Teilber...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?